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Direktversicherung: Grundgesetzkonform

23.07.2007 - von Otto W. Teufel

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat soeben entschieden, dass die Beitragspflicht für Einmalzahlungen aus einer Direktversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung ab 01.01.2004 mit dem Grundgesetz vereinbar ist!

Die wesentlichen Argumente in der Begründung dieser BSG-Entscheidung sind: Nach § 229 Abs. 5 SGB V sind Renten aus einer betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Dazu gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl I 3610 - BetrAVG) gezahlt werden. (RN 16)

Leistungen aus einer Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 BetrAVG verlieren ihren Charakter als Versorgungsbezug auch nicht deshalb, weil sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. des Bezugsberechtigten beruhen. Sie bleiben auch dann im vollen Umfang Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wenn nach Beendigung der Erwerbstätigkeit die Beiträge allein vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer gezahlt werden. An dieser Abgrenzung, die sich allein daran orientiert, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird und Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt lässt, hat der Senat festgehalten und einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG im Vergleich mit sonstigen, nicht zur Beitragsbemessung heranzuziehenden Zahlungen aus privaten Renten- und Lebensversicherungsverträgen verneint. (RN 17).

Unerheblich für die Einordnung als betriebliche Altersversorgung ist deshalb, ob die Beiträge allein durch den Kläger aus einem Teil seines Gehalts finanziert wurden. Sie dienten wegen der Fälligkeit im Juni 2004, dem Jahr, in dem der Kläger das 62. Lebensjahr vollendete, seiner Altersversorgung. (RN 21)

Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die seit dem 1. Januar 2004 geltende uneingeschränkte Beitragspflicht von als nicht regelmäßige Kapitalzahlungen geleisteten Versorgungsbezügen gegen Verfassungsrecht verstößt. (RN 23)

Ein Grundsatz, demzufolge der Beitragspflicht unterliegende Einnahmen vom Versicherten selbst finanzierte Versorgungsbezüge der Beitragspflicht überhaupt nicht oder jedenfalls nicht mit dem vollen Beitragssatz unterworfen werden dürfen, existiert im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht. . . .

Die Beiträge werden nämlich entsprechend der dadurch bewirkten späteren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben. (RN 24)

Der Senat ist auch nicht von einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG überzeugt, soweit Kapitalzahlungen aus Direktversicherungen anders als aus anderen privaten Altersvorsorgeformen, insbesondere aus privat abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen, zur Beitragsbemessung herangezogen und mit wiederkehrend gezahlten Leistungen gleichgestellt werden. . . .

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber nunmehr auch im Hinblick auf Umgehungsmöglichkeiten Versorgungsbezüge in Form einmaliger Kapitalzahlungen mit regelmäßig wiederkehrend gezahlten Versorgungsbezügen gleichstellt und damit bei gleichartiger Verwurzelung in der früheren Erwerbstätigkeit eine Gleichbehandlung ohne Berücksichtigung der Zahlungsmodalitäten schafft.

Auch einmalige Kapitalzahlungen erhöhen zudem ebenso wie regelmäßig wiederkehrende Zahlungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten, und zwar nicht nur im Monat der Auszahlung, sondern darüber hinaus. Die einmalige Kapitalzahlung verliert ihren Charakter als dem Lebensunterhalt nach der Beendigung oder Einschränkung der beruflichen Tätigkeit dienende Leistung nicht dadurch, dass der Versicherte die einmalige Kapitalzahlung zur Deckung eines Sonderbedarfes bestimmt hat. (RN 25)

Entgegen der Auffassung der Revision verletzt die Erweiterung der Beitragspflicht auf einmalige Zahlungen aus Direktversicherungen ab 1. Januar 2004 nicht Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Das gilt auch, soweit Zahlungen auf bereits vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Versicherungsverträgen beruhen.

Zwar knüpft die Beitragspflicht damit an ein in der Vergangenheit begründetes Vertragsverhältnis an, entfaltet aber nur, wie oben ausgeführt, eine sog. unechte Rückwirkung. Diese ist verfassungsrechtlich zulässig, sofern ihr nicht im Einzelfall das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen entgegensteht.

Das Vertrauen der Versicherten auf den Fortbestand einer günstigen Rechtslage ist insbesondere bei älteren Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zwar in der Regel hoch einzuschätzen, der Senat hat jedoch bereits die Ausdehnung der seit dem 1. Januar 1983 geltenden Beitragspflicht in der Krankenversicherung auf Versorgungsbezüge auch bei Versicherungspflichtigen, die bereits eine Rente bezogen, für verfassungsgemäß erachtet (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 1984, 12 RK 36/84).

Vor allem konnte ein bei Abschluss der Direktversicherungen vorhandenes schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der Beitragsfreiheit einer hieraus in Zukunft fällig werdenden einmaligen Leistung nicht entstehen.

In der Vergangenheit war nämlich die Verpflichtung der in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Rentner zur Zahlung von Beiträgen aus Renteneinkünften und Versorgungsbezügen wiederholt geändert worden.

Auch die Voraussetzungen für die Krankenversicherungspflicht als Rentner waren mehrfach Änderungen unterworfen gewesen. Bei einer freiwilligen Mitgliedschaft der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung wären bei entsprechenden Satzungsbestimmungen der Krankenkasse einmalige Zahlungen, auch aus sonstigen Lebensversicherungen, monatlich mit einem Zwölftel des Jahresbetrages, umgelegt auf ein Jahr, oder mit 1/120 über 10 Jahre für die Beitragsbemessung zu Grunde gelegt worden. (RN 26)

Anmerkung:
Das BSG bleibt auch bei dieser Entscheidung konsequent bei seiner Haltung, dass für Arbeitnehmer und Rentner im Bereich der sozialen Sicherungssysteme elementare Grundrechte (z.B. Gleichheitssatz des GG, Vertragsrecht, Zweckbindung der Beiträge) nicht gelten, im Gegensatz zu Selbständigen, Politikern, Beamten und Richtern. Wer als Arbeitnehmer eine Lebensversicherung über seine Firma abgeschlossen hat, wird im Leistungsfall wesentlich stärker belastet als diejenigen, die privat eine Lebensversicherung abgeschlossen haben. Da spielt es auch keine Rolle, dass jemand diese Lebensversicherung unter anderen rechtlichen Verhältnissen abgeschlossen hat und jahre- bzw. jahrzehntelang Beiträge unter ganz anderen Voraussetzungen gezahlt hat.

Das Bundessozialgericht ist konsequent bei seiner Haltung geblieben, dass für Arbeitnehmer und Rentner an Stelle von Grundrechten politische Beliebigkeit tritt.

Bundessozialgericht
B 12 KR 26/05 R – Entscheidung vom 25.04.2007

Link: Schwarzer Freitag für Direktversicherte
Quelle: Aktion Demokratische Gemeinschaft e.V. www.adg-ev.de

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