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Sachgrundlose Befristungen unwirksam

02.08.2006

Sachgrundlose Befristungen bei Arbeitnehmern ab 58 Jahren bzw. ab 52 Jahren sind rückwirkend unwirksam.

Zum Fall: Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat der Befristungskontrollklage eines 1950 geborenen, befristet als Aushilfe eingestellten Arbeitnehmers stattgegeben.
Nachdem der Europäische Gerichtshof am 22. November 2005 entschieden hatte (EuGH, Urteil vom 22. November 2005 unter dem AZ.: C 144/04 in Sachen Mangold), dass die nach § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG vorgesehene Befristungsmöglichkeit bei Arbeitnehmern ab 58 oder sogar ab 52 Jahren, ohne dass ein sachlicher Grund vorliegt, eine nach Gemeinschaftsrecht unzulässige Diskriminierung wegen des Alters darstellt und die Vorschrift von den nationalen Gerichten nicht angewendet werden darf, hat sich dem das BAG angeschlossen: Eine allein auf § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG gestützte sachgrundlose Befristung ist unwirksam. Der Arbeitgeber kann sich bei den bis zur Entscheidung des EuGH abgeschlossenen Verträgen auch nicht darauf berufen, auf die Gültigkeit der Vorschrift vertraut zu haben, nachdem der EuGH keine zeitliche Begrenzung vorgenommen hat und im arbeitsrechtlichen Schrifttum die Vereinbarkeit der Norm bereits seit ihrem Inkrafttreten in Zweifel gezogen wurde. (BAG, Urteil vom 26. April 2006 unter dem AZ.: 7 AZR 500/04, veröffentlicht in:

Link: http://www.bundesarbeitsgericht.de

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