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Sozialgericht Osnabrück: Keine KV-Beiträge für betriebliches Ruhegeld

Foto: H.S.

21.02.2018 - von H.G.

ich freue mich, euch mitteilen zu können, dass das Sozialgericht Osnabrück in meinen letzten Fall sich meiner Rechtsauffassung angeschlossen und der Klage stattgegeben hat. Sobald mir die schriftliche Ausfertigung des Urteils vorliegt, werde ich euch dieses übersenden.

Tenor:
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Juli 2017 entschieden, dass für ein „betriebliches Ruhegeld“ aus einer Direktzusage des früheren Arbeitgebers keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen sind, solange die Zahlung Überbrückungsfunktion hat. Mit Renteneintritt, spätestens aber mit Erreichen der Regelaltersgrenze unterliegen solche Leistungen als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht.

Diesbezüglich verweise ich auf jüngere Rechtsprechung des 12. Senats (BSG), namentlich die Entscheidungen vom 29. Juli 2015, B 12 Kr 4/14, juris (Rn.22) sowie vom 21. Juli 2017, B 12 KR 12/15 R.

Mithin wäre nach der Entscheidung vom 21. Juli 2017 eine Verbeitragung erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres an denkbar. Das entspricht einer Verbeitragung der Hälfte des Bezugs.

Mit solidarischen Grüßen

Quelle: Mail an die Redaktion