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Handlauf ins Treppenhaus oder ausziehen?

Lissabon, 2013 Foto: H.S.

11.03.2014 - von K.M.

Meine Eltern leben in einer Eigentumswohnung in der obersten Etage einer Eigentumswohnanlage. Auf dieser Etage leben nur sie und ein ca. 80 jähriger Herr. Der Fahrstuhl hält auf der halben Treppe. Da mein Vater (69) nach einem schweren Schlaganfall (80 Prozent Schwerbeschädigung) die Treppe nur schwerlich hochkommt, kam ich auf die Idee, einen weiteren Handlauf an die Wand des Fahrstuhlschachtes anzubringen, natürlich fachgerecht durch einen Handwerker. Nun sagte einer der drei Beiräte der Eigentümerversammlung, eine Dame, dass mein Vater ja ausziehen könne, wenn er die Treppe nicht mehr hochkomme.
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Der Verein "wohnen im eigentum e.V. hat einen Rechtsratgeber veröffentlicht, der Tipps für einen barrierefreien Wohnungsumbau enthält. "Generell gilt: Ältere Bewohner sowie Behinderte haben das Recht auf einen barrierefreien Zugang zu ihrer Eigentumwohnung, zur Wohnanlage und zu allen gemeinschaftlichen Einrichtungen. Benötigen Sie einen Handlauf im Flur, eine Rampe im Eingangsbereich oder einen Treppenlift, müssen die übrigen Eigentümer die baulichen Veränderungen dulden. Die Kosten müssen die Bewohner tragen, die den Umbau wünschen." zit. nach Bagsp-Nachrichten, Heft 03 2010.

Die Geschäftsstelle des Vereins erreichen Sie unter Tel. 0228 629 79 98

Link: Handlauf abgelehnt von Eigentümerversammlung
Quelle: Mail an die Redaktion