Diskriminierung melden
Suchen:

Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz tritt in Kraft

01.10.2009

Das vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorgelegte Gesetz tritt am 1. Oktober 2009, dem internationalen Tag des älteren Menschen, in Kraft. Es schützt vor Benachteiligung bei Verträgen, die für die Überlassung von Wohnraum mit
Betreuungs- oder Pflegeleistungen abgeschlossen werden.

"Die Menschen möchten auch und gerade im Alter, bei Pflegebedürftigkeit oder bei
Behinderung so selbstbestimmt und selbstständig wie möglich leben", erklärt Bundesseniorenministerin Ursula von der Leyen. "Wenn sie entscheidende Weichen für ihren
Lebensabend stellen, benötigen sie im besonderen Maße Transparenz, Verlässlichkeit und Sicherheit. Das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ist eine wichtige Wegmarke für den Verbraucherschutz für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen und es stärkt den Schutz derjenigen, die sich für eine neue Wohn- und Betreuungsform entscheiden."

Zu den wichtigsten Vorschriften des neuen Gesetzes gehören:
* VerbraucherInnen haben Anspruch auf vorvertragliche Informationen in leicht verständlicher Sprache über Leistungen, Entgelte und das Ergebnis von Qualitätsprüfungen.
* Verträge werden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit und schriftlich abgeschlossen. Eine Befristung ist nur zulässig, wenn sie den Interessen der VerbraucherInnen nicht widersprechen.
* Das vereinbarte Entgelt muss angemessen sein. Eine Entgelterhöhung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und bedarf der Begründung.
* Bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs muss der Unternehmer eine entsprechende Anpassung des Vertrages anbieten. Ausnahmen bedürfen der gesonderten Vereinbarung.
* Eine Kündigung des Vertrages ist für den Unternehmer nur aus wichtigem Grund möglich. Für VerbraucherInnen gelten besondere Kündigungsmöglichkeiten.

Mit dem Gesetz werden die vertragsrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes abgelöst.Künftig kommt es nicht mehr auf die Einrichtungsform an, maßgeblich sind ausschließlich die vertraglichen Vereinbarungen. Das Gesetz betrifft neben mehr als 700.000 Menschen, die in
Pflegeheimen leben, alle Menschen, die Verträge im Bereich des "Betreuten Wohnens "abschließen. Bedingung ist aber, dass neben der Überlassung des Wohnraums zumindest das Vorhalten von Pflege- oder Betreuungsleistungen vereinbart ist. Ausgenommen sind Verträge, bei denen neben dem Wohnraum nur allgemeine Betreuungsleistungen, wie die Vermittlung von Pflegeleistungen, Notruf- oder hauswirtschaftliche Versorgungsdienste - Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen sind.

Eine Übergangsvorschrift stellt sicher, dass die Neuregelung erst sieben Monate nach ihrem Inkrafttreten Anwendung auf Verträge findet, die nach dem bisherigen Heimrecht abgeschlossen wurden. Für andere Altverträge wie zum Beispiel Miet- und Dienstverträge im Bereich des Betreuten Wohnens gilt das Gesetz auch zukünftig
nicht.

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=2475
Quelle: PM Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen + Jugend

Weitere Artikel, nach dem Datum ihres Erscheinens geordnet, zum Thema Wohnen:
22.05.2009: Altenheim statt Wohnprojekt? 81Jähriger zittert
06.11.2008: +++ Drei Mia. € für altersgerechte Wohnungen
01.11.2008: Mit 27 zu jung für Wohnung

Alle Artikel zum Thema Wohnen