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Bundessozialgericht: Direktversicherung nicht beitragspflichtig wenn ...

Foto: H.S.

28.02.2019

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 26. Februar 2019.
1) 10.00 Uhr - B 12 KR 12/18 R - V. M. ./. BKK Mobil Oil und BKK Pflegekasse Mobil Oil
Vorinstanzen: Sozialgericht Augsburg - S 10 KR 289/14, 27.04.2016 Bayerisches Landessozialgericht - L 4 KR 257/16, 15.03.2018

Der Senat hat auf die Revision der Klägerin die Urteile des LSG und des SG sowie die Bescheide der beklagten Kranken- und Pflegekasse aufgehoben. Einnahmen aus einer vom früheren Arbeitnehmer begründeten betrieblichen Altersversorgung in Form der Direktversicherung sind jedenfalls dann keine beitragspflichtigen, der gesetzlichen Rente vergleichbaren Versorgungsbezüge, wenn sie nach dem Tod des Arbeitnehmers an ein im Todesfall bezugsberechtigtes Kind ausgezahlt werden, das im Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits das 27. Lebensjahr vollendet hatte. Für einen auf Hinterbliebenenversorgung gerichteten Versorgungszweck genügt es nicht, dass dem früheren Arbeitnehmer in dem von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherungsvertrag vertraglich auch Leistungen der Hinterbliebenenversorgung zugesagt wurden und der Empfänger der Leistung über ein eigenes Bezugsrecht im Todesfall verfügt. Vielmehr muss die Leistung ua "zur Hinterbliebenenversorgung erzielt" worden sein. Handelt es sich bei der Hinterbliebenen um ein Kind iS von § 48 SGB VI, ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung bei typisierender Betrachtung jedenfalls dann nicht mehr zur Hinterbliebenenversorgung erzielt, wenn sie im Zeitpunkt des Versicherungsfalls die nach § 48 Abs 4 Nr 2 SGB VI vorgesehene Höchstaltersgrenze von 27 Jahren überschritten hat. Damit war vorliegend der Versorgungszweck bei Eintritt des Versicherungsfalls im Frühjahr 2013 nicht mehr gegeben.


2) und 3)
11.00 Uhr - B 12 KR 13/18 R - E. M. ./. AOK - Die Gesundheitskasse
und 1 Beigeladene
Vorinstanzen:
Sozialgericht Stade - S 15 KR 105/14, 29.09.2015
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 4 KR 415/15, 24.07.2018
11.00 Uhr - B 12 KR 17/18 R - J. D. ./. Techniker Krankenkasse
und 1 Beigeladene
Vorinstanzen:
Sozialgericht Braunschweig - S 37 KR 67/13, 03.12.2015
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 4 KR 15/16, 24.07.2018
Die Revisionen der Kläger hatten keinen Erfolg. Die Kapitalleistungen aus den Direktversicherungen sind in der GKV und sPV als betriebliche Altersversorgung beitragspflichtig. Dem steht nach der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts nicht die Finanzierung der Direktversicherungen durch die Kläger als Arbeitnehmer entgegen. Der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts wird erst dann verlassen, wenn der Arbeitnehmer in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt. Das gilt unabhängig davon, ob die Beiträge aus über der Beitragsbemessungsgrenze liegendem beitragsfreien Arbeitsentgelt aufgebracht werden. Die Beitragspflicht der Kläger ist auch nicht durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.8.2017 entfallen, das seit 1.1.2018 die betrieblichen Riesterrenten von der Beitragspflicht ausnimmt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt insoweit nicht vor. Beide Betriebsrentenarten werden im Wesentlichen gleich behandelt, weil sie jeweils nur einmal der vollen Beitragspflicht unterliegen, die Riesterrenten in der Ansparphase, die übrigen Betriebsrenten in der Auszahlphase. Auch soweit die betrieblichen Riesterrenten in der Auszahlphase isoliert betrachtet unterschiedlich behandelt werden, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Die Neuregelung ist Teil eines arbeits-, steuer- und grundsicherungsrechtlichen Gesamtkonzepts, mit dem das legitime Ziel der Bekämpfung von Altersarmut verfolgt wird.

Ergänzend zu 2): Die Klägerin ist nicht dadurch Versicherungsnehmerin geworden, dass ihr Arbeitgeber die Betriebstätigkeit eingestellt und das Gewerbe abgemeldet hat. Der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung bleibt erhalten, solange der den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer ausweisende Versicherungsvertrag genutzt wird.
4) 12.30 Uhr - B 12 R 8/18 R - A. GmbH ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
und 3 Beigeladene
Vorinstanzen:
Sozialgericht Heilbronn - S 10 R 3961/15, 19.08.2016
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 R 3643/16, 25.07.2017
Der Senat hat die Revision zurückgewiesen. Die Beklagte hat zu Unrecht neben der Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht auch eine Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung getroffen und damit den Rechtsschein eines zusätzlichen Verfügungssatzes gesetzt. Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, nach der § 7a SGB IV nicht zur Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung ermächtigt. Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund einer etwaigen Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung eines Arbeitgeberanteils nach § 172 Abs 1 Nr 1 SGB VI, § 346 Abs 3 SGB III für den Beigeladenen zu 1., der neben dem Bezug einer Altersvollrente für die Klägerin tätig war. Ob insoweit eine Beschäftigung vorgelegen hat, war vom Senat angesichts des in die Revision gelangten Streitgegenstands nicht zu entscheiden

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 26.2.2019 AZ; B 12 KR 12/18 R - V. M.