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Versorgungsausgleich: Wichtige Änderung durch Bundesgerichtshof !!!!

Foto: H.S.

11.12.2018 - von H.S.

Der BGH hat für Recht befunden, dass nach dem Tod der vom Versorgungsausgleich begünstigten Person, und zwar UNABHÄNGIG DAVON, wie lange die Person vor ihrem Tod schon Rente bezogen hat, der Versorgungsausgleich geändert werden kann. Die wichtigste Bedingung für eine Änderung ist, dass dieser NACH dem 31. August 2009 durchgeführt wurde und seitdem nicht mehr geändert worden ist.

Dafür maßgeblich sind zwei Beschlüsse, die der Bundesgerichtshof am 16.5.2018 (Az. XII ZB 466/16) und am 20.6.2018 der XII. Zivilsenat (Az. XII ZB 624/15) gefassst hat über die "Abänderung einer Altentscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer ´Totalrevision´; Uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im Abänderungsverfahren".

Dadurch verbessern sich die Aussichten auf das erfolgreiche Stellen eines Abänderungsantrags zwecks Rückgabe des Versorgungsausgleichsanteils für viele Betroffene ganz wesentlich!

Das erstaunlich wenig beachtete und nur in Justizkreisen verbreitete Urteil (eine Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs wäre für zehntausende Betroffenen hilfreich gewesen), auf die mich ein Betroffener dankenswerterweise aufmerksam machte, ist zu finden unter: Link

Der amtliche Leitsatz des Urteils des XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wurde am 20. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen. Er lautet: VersAusglG §§ 31 , 51
Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG ) uneingeschränkt anzuwenden; die Anwendung des § 31 Abs. 1Satz 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück erhält (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Link: Versorgungsauslgeich: 165.000 verloren
Quelle: Bundesgerichtshof