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Altersdiskriminierung: Restaurants und Bäder für Kinder verboten

Foto: H.S.

05.09.2018 - von I.P., H.S.

Pauschale Ausschlüsse von Kindern und Jugendlichen in Restaurants können gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen. Darauf weist die Antidiskriminierungsstelle des Bundes aus aktuellem Anlass hin. "„Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt vor Benachteiligungen aufgrund des Lebensalters, also auch des Kindesalters. Eine Regelung, bei der Restaurants Personen unter 12 Jahren nachmittags pauschal den Zutritt verwehren, könnte gegen das AGG verstoßen“", sagte Bernhard Franke, kommissarischer Leiter des Antidiskriminierungsstelle des Bundes.
„Unterschiedliche Behandlungen sind nur dann zulässig, wenn es einen nachvollziehbaren, sachlichen Grund gibt. Argumente wie ein höherer Lärmpegel, durch den sich Gäste gestört fühlen könnten, reichen nicht unbedingt aus, um pauschal alle Kinder unter einem bestimmten Alter auszuschließen. In einem Rechtsstreit könnte ein Restaurantbetreiber bei einer entsprechenden Klage von Kunden die Verurteilung zu einer Entschädigungszahlung riskieren“, ergänzte Franke. Statt pauschaler Zutrittsverbote sei es angemessener, störende Kinder und ihre Eltern im Einzelfall aus dem Restaurant zu verweisen.

Ausschluss von Kindern in Bädern. Einen Fall schildert I.P.

"Die Badewelt in Sinsheim/Baden-Württemberg hat meiner 6 jährigen Tochter heute den Zutritt verwehrt, mit dem Hinweis, unter der Woche sei der Zutritt von 4-14 jährigen Kindern nicht gestattet. Mit meinem 3 jährigen Sohn hätten sie kein Problem, und ich könnte ja am Familientag (Samstags) wieder kommen (da ist der Eintritt natürlich teurer!).
Ich denke, hier liegt ein klarer Fall von Altersdiskriminuerung vor, es ist nicht ersichtlich, warum unter der Woche der Eintritt verwehrt sein soll, Samstags aber nicht.

Ich möchte gegen dieses Gebahren vorgehen, und bin interessiert, aus Ihrem Erfahungsschatz zum Thema Altersdiskriminierung zu lernen."

Eine Stellungnahme der Antidiskriminierungsstelle des Bundes gibt es bislang nicht. Der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass das Verbot nur an bestimmten Wochentagen gilt, weist darauf hin, dass es sich um eine willkürliche Diskriminierung des Lebensalters handelt. H.S.

Link: Viele Zehnjährige können nicht richtig lesen
Quelle: Antidiskriminierungsstelle des Bundes: PM, 17.08.2018