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Mütterrente: Gericht sagt Ungleichbehandlung ist O.K.

Foto: H.S.

05.07.2018 - von H.S.

Mütter, die vor 1992 Kinder geboren und erzogen haben, bekommen seit Juli 2014 zwei Jahre bzw. zwei Punkte für die Kindererziehung bei ihrer Rente angerechnet. Das ist zwar ein Punkt mehr als vor dem Jahr 2014, aber immer noch ein Punkt weniger, als ihn Mütter erhalten, deren Kinder später zur Welt gekommen sind. Die erhalten drei Jahre bzw. drei Punkte anerkannt.

Das Bundessozialgericht hat in seinem bislang nicht veröffentlichten Urteil vom 28.6.2018 ( Az.: B 5 R 12/17 R) festgestellt, dass diese Ungleichbehandlung bei der Mütterente "keine verfassungrechtlichen Bedenken" (Zitat VDK) hervorruft. Die Klägerin hatte vor Gericht geltend gemacht, dass der Gesetzgeber durch die Erhöhung der Kindererziehungszeiten im Jahr 2014 zugestanden habe, dass die frühere Ungleichbehandlung nicht in Ordnung war. Deshalb sei es rechtswidrig, dass die Ungleichbehandlung 2014 nicht vollständig beseitigt wurde.

Das Bundessozialgericht begründet sein Urteil mit einem Verweis auf das „Trümmerfrauen-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts ( 7. Juli 1992, Az.: 1 BvL 51/86 ). Es hat wohl nicht in Erinnerung, das dieses Urteil bei den damals betroffenen Frauen große Empörung ausgelöst hat und ebenfalls als ungerecht und frauenfeindlich eingestuft wurde. Der Hintergrund des Urteils: Die Regierung Kohl hatte 1986 eingeführt, dass Frauen für das erste Lebensjahr eines Kindes einen Rewntenpunkt erhalten. Allerdings waren Frauen, die vor 1921 geboren waren, von der Neuregelung ausgenommen. Die beiden Frauen, die dagegen geklagt hatten, bekamen nicht Recht . Das Urteil von damals bestimmt, dass Ungleichbehandlungen aufgrund des Geburtsdatums zulässig sind. Der Gesetzgeber kann bei einer Entscheidung durchaus berücksichtigen, ob beim Bund oder bei den Gesetzlichen Rentenkassen ausreichende finanzielle Reserven vorhanden sind, oder ob wichtige andere Geldausgaben anstehen!

Auf diese Gestaltungsfreiheit der Richter, die eine Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung am Kontostand des Staates festmachen, haben sich nun die Richter des Bundessozialgerichts 2018 berufen: Die unterschiedliche Anrechnung der Kindererziehungszeiten bei der Rente war nicht und ist nicht verfassungswidrig. Ganz im Gegenteil: Die Erhöhung von einem auf zwei Punkte habe die Ungleichbehandlung nicht verschärft, sondern verringert. Aus der Ungleichheit ersten Grades ist sozusagen eine Ungleichheit zweiten Grades geworden. Womit sich die Richter eigentllich widersprechen. Denn wenn die Finanzlage des Staates das wesentliche Kriterium einer Entscheidung ist, spielt Gerechtigkeit oder Ungerechtigkeit keine Rolle.

Dazu sollte man wissen:
1.
Die 6,7 Milliarden Euro, die die Erhöhung der Mütterrrente pro Jahr kostet, werden NICHT aus dem allgemeinen Steuertopf bezahlt, sondern das Geld wird aus dem Rententopf der gesetzlich Versicherten genommen. Die gesetzlich Versicherten bezahlen das Müttergeld für Beamte, Selbstständige, privat Versicherte. Aber auch das ist selbstverständlich nicht ungerech. :(
2.
Der Etat des Verteidigungsministeriums soll laut Haushaltsplanentwurf 2019 um vier Milliarden Euro steigen. Ohne Schattenposten beläuft er sich dann auf 42,9 Milliarden Euro.
3. Für "Innere Sicherheit" sollen laut Haushaltsplanentwurf drei Milliarden Euro mehr ausgegeben werden.

Quelle: VDK, Tagesschau, MDR