20.07.2017
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 20. Juli 2017.
3) Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Bei dem von der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers gezahlten "betrieblichen Ruhegeld" handelte es sich im streitigen Zeitraum, der mit dem Beginn der Altersrente des Klägers endet, nicht um Versorgungsbezüge, die in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig sind. Der Senat hat seine Rechtsprechung aus 2015 (BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 19 Leitsatz und RdNr 21 und ‑ B 12 KR 18/14 R - Juris RdNr 19) zur Eigenschaft als Versorgungsbezug bei der Zusage von Übergangsbezügen, Überbrückungsgeldern usw nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für andere Sachverhalte fortentwickelt. Er hat aktuell entschieden, dass Leistungen, die ein Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Überbrückungsfunktion und ohne vorgesehene Beendigung bei Renteneintritt zahlt, jedenfalls zunächst keine beitragspflichtigen Versorgungbezüge sind. Ab dem Zeitpunkt des Renteneintritts, spätestens ab Erreichen der Regelaltersgrenze sind sie als beitragspflichtige Versorgungsbezüge anzusehen, weil sich mit Renteneintritt bzw Erreichen der Regelaltersgrenze der ursprüngliche Überbrückungszweck erledigt. Die anfängliche Überbrückungsfunktion des an den damals 55-jährigen Kläger gezahlten "betrieblichen Ruhegeldes" ergibt sich neben dem - mit dem 55. Lebensjahr - weit vor dem gesetzlichen Rentenalter liegenden Leistungsbeginn auch aus einer Gesamtschau des Inhalts der Versorgungsordnung und des Bewilligungsschreibens.
SG Duisburg - S 31 KR 43/11 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 1 KR 199/12 -
Bundessozialgericht - B 12 KR 12/15 R -
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