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7.000 Schöffinnen+Schöffen in Baden-Württemberg neu zu wählen: Höchstalter 69 Jahre

Foto: H.S.

16.02.2018

Der Minister der Justiz und für Europa Guido Wolf: „Für mich sind und bleiben Schöffinnen und Schöffen unverzichtbarer Teil unserer Strafgerichtsbarkeit.“ An den Altersgrenzen für Schöffen will er aber nichts ändern. Wer Schöffe oder Schöffin werden möchte, muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, zu Beginn der Amtsperiode zwischen 25 und 69 Jahre alt sein, die deutsche Sprache beherrschen und in der jeweiligen Kommune leben. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten und ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen einen Interessenten sind Ausschlusskriterien. Juristische Vorkenntnisse benötigen Schöffinnen und Schöffen hingegen nicht.

Die Amtszeit von Schöffen beträgt fünf Jahre. In der noch laufenden Amtsperiode sind in Baden-Württemberg insgesamt 3.728 Hauptschöffen (1.841 Frauen und 1.887 Männer) bestellt, von denen 1.971 an den Landgerichten und 1.757 an den Amtsgerichten tätig sind. Auf die Jugendgerichtsbarkeit entfallen insgesamt 1.142 Schöffen, von denen 440 bei den Jugendkammern der Landgerichte und 702 bei den Jugendschöffengerichten der Amtsgerichte tätig sind. Statistische Erhebungen zur Zahl der Hilfsschöffen liegen nicht vor, es dürften jedoch hierfür zwischen 2.500 und 3.000 Personen bestellt worden sein. Hilfsschöffen treten an die Stelle von Hauptschöffen, wenn diese für eine Teilnahme an einer Sitzung kurzfristig nicht zur Verfügung stehen.

Weitere Informationen:
Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt, zu dessen Übernahme grundsätzlich jedermann verpflichtet ist. Zur Mitwirkung im Strafverfahren sind zunächst ausschließlich die Hauptschöffen berufen. Hilfsschöffen treten ­­– wie dargetan – an deren Stelle, wenn diese für eine Teilnahme an einer konkreten Sitzung kurzfristig nicht zur Verfügung stehen. Überdies wird die Schöffenliste im Falle des dauerhaften Ausscheidens von Hauptschöffen (etwa im Falle eines Wegzugs) durch nachrückende Hilfsschöffen aufgefüllt. Bei langwierigen Strafsachen kann die Hinzuziehung von Ergänzungsschöffen angeordnet werden, die ebenfalls an der Verhandlung teilnehmen und im konkreten Verhinderungsfall an die Stelle der Hauptschöffen treten können.

Die Kommunen werden bis 22. Juni 2018 ihre Vorschlagslisten aufstellen und bis 3. August 2018 bei den Amtsgerichten einreichen. Bis 28. September 2018 erfolgt die Wahl der 7.000 neuen Schöffinnen und Schöffen.

Link: Altersdiskriminierung von Schöffen benachteiligt 16% der Bevölkerung
Quelle: Jsutiz Ba/Wü