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Transparenzgesetz: Wissenschaftliche Dienste von Landtagen auskunftspflichtig

05.01.2018

Der Landtag Rheinland-Pfalz muss Gutachten seines Wissenschaftlichen Dienstes auf Anfrage nach dem Transparenzgesetz herausgeben. Das ist das Ergebnis unserer Klage vor dem Verwaltungsgericht Mainz, deren Urteil nun vorliegt. Voraussichtlich endet mit dem Urteil eine Posse um die rheinland-pfälzische Parlamentsverwaltung, welche keine Mühen gescheut hatte, um mehr Transparenz für den Wissenschaftlichen Dienst zu verhindern. Gegen das Urteil ist keine Berufung zugelassen, es ist aber noch nicht rechtskräftig.

Nachdem der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags nach einer Informationsfreiheits-Kampagne 2016 entschied, all seine Gutachten online zu veröffentlichen, erreichten die Landtage in ganz Deutschland unmittelbar Anfragen, ihre Aktenschränke ebenfalls zu öffnen. Während etwa Brandenburg entschied, sämtliche Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes auf seiner Website verfügbar zu machen, wehrte sich der Landtag in Mainz. Zunächst sandte er einzelne Gutachten auf Anfrage mit deutlicher Verspätung zu und lediglich „außerhalb des Transparenzverfahrens“ des Landestransparenzgesetzes, wie das Informationsfreiheitsgesetz in Rheinland-Pfalz genannt wird.

Landtag ließ Gutachtentitel aus Datenbank löschen
Schließlich weigerte er sich allerdings, weitere Gutachten zur Verfügung zu stellen. Doch damit nicht genug: Um weitere Anfragen zu verhindern, ließ der Landtag die Titel seiner Gutachten aus der deutschlandweiten Gutachten-Datenbank löschen, die vom nordrhein-westfälischen Landtag gepflegt wird. Rheinland-Pfalz ist durch dieses Vorgehen neben dem Saarland nunmehr das einzige Bundesland, das nicht am wissenschaftlichen Austausch der Bundesländer teilnimmt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz macht jetzt deutlich, dass die Blockadetaktik des Landtags keinen Erfolg hatte. Auch der Wissenschaftliche Dienst in Rheinland-Pfalz muss Gutachten herausgeben, die von Landtagsfraktionen in Auftrag gegeben wurden. Der Landtag hatte argumentiert, dass diese aufgrund der verfassungsrechtlich hervorgehobenen Position der Fraktionen besonders geschützt seien. In der Klage ging es exemplarisch um ein Gutachten zu gesetzlichen Grundlagen für Live-Stream-Übertragungen von Ratssitzungen.
Schleswig-Holstein änderte Gesetz, um Dokumente nicht herauszugeben

Damit überträgt das Verwaltungsgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgericht zum Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags erstmals auch auf einen Landtag. Dies ist auch als Signal an andere Landesparlamente zu verstehen. Die Verwaltung des Landtags in Sachsen-Anhalt etwa zögert seit anderthalb Jahren eine Entscheidung über die Veröffentlichung der dortigen Gutachten heraus.

Für den Landtag in Schleswig-Holstein kommt das Urteil allerdings zu spät. Dort ließen im vergangene Jahr die damaligen Regierungsfraktionen aus SPD und Grüne gemeinsam mit den Oppositionsparteien CDU, FDP und dem Wählerverband SSW extra das Informationszugangsgesetz ändern, damit das Parlament Gutachten nicht herausgeben muss.
Trotz Gewinn machen wir Minus

Der Landtag Rheinland-Pfalz muss die Kosten der Klage tragen. Trotzdem müssen wir für die Klage insgesamt rund 1000 Euro an Extra-Anwaltsgebühren und Fahrtkosten nach Mainz zahlen. Deswegen freuen wir uns, wenn Du uns mit einer Spende unterstützen könntest.

Weitere Klagen unterstützen wir gemeinsam mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte in unserem Projekt mit Anwälten und Geld - unter transparenzklagen.de.

Das Blog zum Informationsfreiheitsportal FragDenStaat.de
05.01.2018 • 2 Minuten Lesezeit
Weitere Klage gewonnen: (Update)

Quelle: FragDenStaat.de