Marokko. Foto: H.S.
11.05.2017
Gerichtshof der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG
Nr. 51/17
Luxemburg, den 11. Mai 2017
Urteil in der Rechtssache C-302/16
Bas Jacob Adriaan Krijgsman / Surinaamse Luchtvaart Maatschappij NV
Ein Luftfahrtunternehmen, das nicht beweisen kann, dass ein Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, hat ihm einen Ausgleich zu leisten. Dies gilt nicht nur bei einem unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen, sondern auch bei einem über einen Online-Reisevermittler geschlossenen Beförderungsvertrag.
Herr Krijgsman buchte über einen Online-Reisevermittler einen Hin-und Rückflug von Amsterdam Schiphol (Niederlande) nach Paramaribo (Surinam) mit der Luftfahrtgesellschaft Surinaamse Luchtvaart Maatschappij (SLM)
.
Der Hinflug war für den 14. November 2014 vorgesehen. Am 9. Oktober 2014 unterrichtete SLM den Reisevermittler über die Annullierung dieses Flugs. Am 4. November 2014 wurde HerrKrijgsman mit einer E-Mail des Reisevermittlers darüber unterrichtet . Unter Berufung auf die Unionsverordnungüber Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen forderte Herr Krijgsman von SLM
die Zahlung des darin geregelten Pauschalbetrags von 600 Euro.
.
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