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Wechsel von Privater- in Gesetzliche-KV leichter geworden

Foto: H.S.

11.08.2017

Seit dem 1.8.2017 haben sich die Modalitäten für die Berechnung der Vorversicherungszeiten für die Krankenversicherung der Rentner geändert. VdR geändert.

Seit dem 1.8.2017 werden pauschal für jedes Kind (leibliches Kind, Stiefkind, Pflegekind - nicht aber Enkelkind) drei Jahre Vorversicherungszeiten für die Krankenversicherung der Rentner berücksichtigt. Dabei ist es nicht von Bedeutung, wer das Kind erzogen hat und es ist egal, wo das Kind gelebt und wie lange es gelebt hat. Die drei Jahre werden also sowohl bei der Mutter als auch beim Vater (bzw. ggf. sogar doppelt bei dem leiblichem und dem Stiefelternteil) angerechnet.
Mit der gesetzlichen Regelung werden pauschal drei Jahre für jedes Kind auf die Vorversicherungszeit der KVdR angerechnet.

Die neue Regelung greift auch für Bestandsrentner, allerdings muss jeder im Einzelfall einen Antrag auf Prüfung bei der Kasse stellen.

Die neue Regelung ist interessant für alle, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen (egal, was für eine Rente das ist) und entweder
- freiwillig versichert
- pflichtversichert gem. § 5 (1) Nr. 13 mit zu zahlendem Auffüllbeitrag
- privat versichert oder
- gar nicht versichert sind (§ 264Fälle)

.
Bei Erfüllung der Voraussetzungen beginnt die Krankenversicherung der Rentner dann in allen Fällen ab dem 1.8.2017 (auch wenn die Entscheidung der Kasse ggf. früher oder später per Bescheid ergeht).

Eine Private Krankenversicherung kann mit Sonderkündigungsrecht gem. § 205 VVG gekündigt werden; eine freiwillige KV wird gem. § 191 SGB V von der KVdR verdrängt, ohne dass man kündigen muss.

Die Krankenversicherung der Rentner ist bis zu einer Rentenhöhe von knapp 1.000,00 Euro immer günstiger als die freiwillige Krankenversicherung und immer günstiger
als die Private Krankenversicherung.

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Basistarif.
Wichtig ist natürlich, dass die Kasse alle Versicherungszeiten korrekt erfasst hat. Der Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung weist nur die Pflichtzeiten aus. Es müssen aber auch freiwillige und Familien-Zeiten (von allen beteiligten Kassen) berücksichtigt werden. Daher müssen ggf. von den beteiligten Kassen Nachweise über die Versicherungszeiten eingereicht werden. Weiterhin relevant ist der Tag der Rentenantragstellung.

Wechselt die Rentenart (z.B. von EM-Rente auf Altersrente) oder werden Folgerentenanträge gestellt (z.B. bei befristeten EM-Renten) verändert sich der Tag der Rentenantragstellung jedes Mal und die Voraussetzungen der KVdR müssen in jedem Fall neu berechnet werden.

Dies wird von den Kassen in der Regel falsch gemacht.

Änderung des § 5 Abs. 2 SGB V
Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31.Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war.

Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte.
Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Erste Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet.

Begründung zum Gesetzentwurf (BT-DS 18/11205)Zu Buchstabe b (§ 5 SGB V – Anrechnung von Kindererziehungszeiten auf die Krankenversicherung der Rentner) Auszug:

Personen mit Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR), wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums (Vorversicherungszeit) selbst Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder familienversichert waren.

Dies kann zur Folge haben, dass wegen der Betreuung von Kindern diese Vorversicherungszeit nicht erfüllt wird, weil der betreuende Elternteil in dieser Zeit nicht gesetzlich krankenversichert war. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ehe-oder Lebenspartner des betreuenden Elternteils nicht Mitglied der GKV ist, weil er/sie z. B. Beamter/Beamtin ist und damit über seinen/ihren Beihilfeanspruch und eine ergänzende private Krankenversicherung abgesichert ist und deshalb eine beitragsfreie Familienversicherung für den betreuenden Elternteil ausgeschlossen ist.

Es besteht für den betreuenden Elternteil bei vorheriger Versicherung in der GKV dann nur die Möglichkeit, die Versicherung in der GKV im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft fortzusetzen und darüber auch anrechenbare Zeiten für die KVdR zu erhalten. Für die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV sind eigene Beiträge zu entrichten.

Dies kann Mütter oder Väter benachteiligen, die ihre Beschäftigung für die Kindererziehung zeitweise unterbrechen und nicht die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung haben. Mit der gesetzlichen Regelung werden pauschal drei Jahre für jedes Kind auf die Vorversicherungszeit der KVdR angerechnet.

Kinder im Sinne der Vorschrift sind leibliche Kinder und ihnen gleichgestellte Adoptivkinder (§ 1754 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Eine Anrechnung erfolgt auch bei Stiefkindern sowie bei Pflegekindern im Sinne von § 56 Absatz 2 Nummer 2. Zur Vermeidung von Mehrfachbegünstigungen ist die Anrechnung auf die direkt nachfolgende Generation von Kindern begrenzt.

Zusätzliche Informationen einer Krankenkasse - Änderung von Kindererziehungszeiten auf die KVdR
Eine mehrfache Anrechnung der dreijährigen Kindererziehungszeit bei verschiedenen Elternteilen (leibliche Eltern, Adoptiveltern, Stief-und Pflegeeltern) ist möglich. Das gilt selbst dann, wenn die rechtliche Eltern-Kind-Verbindung erst nach Vollendung des 18. Lebensjahrs eingegangen wird. Enkelkinder können dagegen nicht berücksichtigt werden.

Die pauschale Anrechnung der 3 Jahre erfolgt unabhängig davon, ob das Kind in der 1. oder 2. Hälfte des Erwerbslebens geboren ist oder vor Vollendung des 3. Lebensjahres verstirbt.
Da eine Übergangsregelung- bzw. Stichtagsregelung nicht vorgesehen ist, können auch Personen, die ihren Rentenantrag vor dem 01.08.2017 gestellt und bisher die erforderliche Vorversicherungszeit nicht erfüllt haben, durch die Anrechnung den Zugang zur KVdR erhalten. Das gilt auch für bisher privat Versicherte.
Auszug Rundschreiben Spitzenverband Bund der Krankenkasse
RS 2017/185 vom 10.04.2017

Musterantrag
Anrechnung VVZ KVdR für Kind/er an die Krankenkasse
Max Mustermann
Datum
Anschrift
An
Musterkrankenkasse
Anschrift
KV-Nr: X123456780

Prüfung der KVdR aufgrund von Vorversicherungszeiten für Kinder
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe eine Rente der DRV Bund/regional/Knappschaft-Bahn-See
Bislang wurde mir die KVdR verwehrt, weil ich die nötigen Vorversicherungszeiten (VVZ) nicht erfüllt hatte. Mit der Neuregelung des § 5 (2) SGB V werden nun VVZ für Kinder (leibliche Kinder, Stief-und Pflegekinder) angerechnet.
Ich habe folgende Kinder:
1)
Kevin Mustermann, geb. xx.xx.xxxx
leibliches Kind
2)
Vanessa Mustermann, geb. xx.xx.xxxx
Pflegekind
3)
Justin Musterman, geb. xx.xx.xxxx
Stiefkind
4)
usw.
Bitte überprüfen Sie meinen Anspruch auf KVdR und tragen die KVdR ggf. ab 1.8.17 ein.
Als Nachweis habe ich Unterlagen beigefügt

(Hinweis: Es müssen alle Kinder, Stiefkinder und Pflegekinder aufgeführt werden. Auch die Kinder, die ggf. verstorben sind oder schon früh aus dem Haushalt z.B. ins Heim oder in eine Pflegefamilie gekommen sind. Bei leiblichen Kindern i.d.R. die Geburtsurkunde. Hinweis: Ggf. genügen auch andere Unterlagen, z.B. ein Scheidungsurteil, das dem das Kind/die Kinder hervorgehen.
Bei Pflegekindern muss ein gesonderter Nachweis (z.B. Pflegeerlaubnis oder Pflegevertrag) beigefügt werden.)

Quelle: Thomé Newsletter 28/2017, Auszug Rundschreiben Spitzenverband Bund der Krankenkasse RS 2017/185 vom 10.04.2017