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Krankenkassenbeitrag für Rentner ist Rentenkürzung

Berlin, 2013 Foto: H.S.

19.07.2016 - von W. H. D.

Im Gesetz steht: Für gesetzlich Krankenversicherte, "die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Rentner haben keinen Anspruch auf Krankengeld. Trotzdem müssen sie den kompletten Beitragssatz von 14,6 % bezahlen und noch einen Zusatzbeitrag.

Die AOK Hamburg/Rheinland erhebt zur Zeit einen Zusatzbeitrag von 1,4 %. Die Techniker-Krankenkasse verlangt 1,0 %. Abgesehen von diesen Unterschieden gibt es ein Problem mit dem allgemeinen Beitragssatz. Ermittelt man für verschiedene Versichertengruppen die Beitragssätze, wird erkennbar, dass Rentner, die naturgemäß keinen Anspruch auf Krankengeld haben, den gleichen Beitragssatz bezahlen müssen, wie Versicherte mit Krankengeldanspruch.

Beispiel AOK HAMBURG/RHEINLAND
Arbeitnehmer, pflichtversichert:
mit Krankengeldanspruch: 14,6 %
ohne Krankengeldanspruch: 14,0 %
Zusatzbeitrag:
mit Krankengeldanspruch: 1,4 %
ohne Krankengeldanspruch: 1,4 %

Arbeitnehmer freiwillig versichert:
mit Krankengeldanspruch: 14,6 %
ohne Krankengeldanspruch: 14,0%
Zusatzbeitrag:
mit Krankengeldanspruch: 1,4%
ohne Krankengeldanspruch: 1,4%

Selbständige, freiwillig versichert
mit Krankengeldanspruch: 14,6%
ohne Krankengeldanspruch: 14,0 %
Zusatzbeitrag:
mit Krankengeldanspruch: 1,4 %
ohne Krankengeldanspruch: 1,4 %

Arbeitslose + ALG II-Bezieher:
mit Krankengeldanspruch: -
ohne Krankengeldanspruch: 14,0 %
Zusatzbeitrag:
mit Krankengeldanspruch: 1,4 %
ohne Krankengeldanspruch: 1,4 %

Rentner pflichtversichert:
mit Krankengeldanspruch: -
ohne Krankengeldanspruch: 14,6 %
Zusatzbeitrag:
mit Krankengeldanspruch: 1,4 %
ohne Krankengeldanspruch: 1,4 %

Rentner freiwillig versichert:
mit Krankengeldanspruch: -
ohne Krankengeldanspruch: 14,6 %
Zusatzbeitrag:
mit Krankengeldanspruch: 1, 4%
ohne Krankengeldanspruch: 1, 4%

Unterstellt man einen Versicherten, der als Arbeitnehmer, Selbständiger oder Arbeitsloser ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) bezieht, dann zahlt dieser aktuell für eine Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch einen Monatsbeitrag von 593,25 € (14 % von 4.237,50 € (= BBG)). Wird diese Person im nächsten Monat Rentner und ihr Einkommen liegt noch immer über der Beitragsbemessungsgrenze, hat sich für ihn, außer dass er einen Monat älter und Rentner ist, nichts verändert. Allerdings zahlt er ab Rentenbeginn einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung von 618,68 € (14,6 % von 4.237,50 € (= BBG)). Einzig und allein durch den Status „Rentner“ erlangt er die Pflicht 25,43 € (305,10 € p.a.) mehr zu zahlen.

BEI GLEICHEM SACHVBERHALT WERDEN RENTNER ALSO STÄRKER BELASTET ALS ALLE ANDEREN VERSICHERTEN.

Ursächlich hierfür sind:
§ 240.1 SGB V: Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt.)
§ 241 SGB V: Allgemeiner Beitragssatz
"Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder."
§ 243 Abs.1 SGB V: Ermäßigter Beitragssatz
"Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder." (Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4.1.)
§ 247 SGB V: Beitragssatz aus der Rente
Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung."

OFFENSICHTLICH WILL DER GESETZGEBER DIE RENTNER DISKRIMINIEREN.
DER ÜBERHÖHTE KRANKENKASSENBEITRAG IST FAKTISCH EINE RENTENKÜRZUNG ZU GUNSTEN DER KRANKENVERSICHERUNGEN.

Quelle: Mail an die Redaktion