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Erwerbsminderungsrente: Kanzleramt antwortet

Lissabon, 2015 Foto: H.S.

23.03.2016 - von Bundeskanzleramt

Sehr geehrte Frau Palkowski, für Ihr Schreiben vom 29. Februar 2016 an Frau Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel danke ich Ihnen. Wegen der Vielzahl der täglich hier eingehenden Schreiben ist es der Bundeskanzlerin leider nicht möglich, in jedem Fall persönlich zu antworten. Sie hat mich beauftragt, die Beantwortung für sie zu übernehmen.

Sie kritisieren in Ihrem Schreiben, dass die Verbesserungen des Rentenpakets im Hinblick auf die Renten wegen Erwerbsminderung nicht auch für Personen Anwendung finden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rentenpakets bereits eine solche Rente bezogen haben. Ferner kritisieren Sie die Abschläge, die bei Renten
wegen Erwerbsminderung zu berücksichtigen sind und sprechen sich für eine entsprechende Abschaffung dieser aus. Gerne möchte ich zu Ihren Anliegen Stellung nehmen:

Ich kann nachvollziehen, dass Sie sich eine Ausdehnung der mit dem Rentenpaket getroffenen Änderungen der Renten wegen Erwerbsminderung auch auf den Rentenbestand wünschen, da damit eine Leistungsverbesserung verbunden wäre.

Eine, wie beim Rentenpaket getroffene Stichtagsregelung, hier der 1. Juli 2014, ist im Sozialrecht jedoch üblich. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bekräftigt, dass der Gesetzgeber Stichtage setzen kann, sofern diese nicht als völlig willkürlich erscheinen. Stichtage können finanziell oder rentensystematisch begründet sein. Ebenso ist die Umsetzung in der Verwaltung ein Kriterium für eine zu setzende Stichtagsregelung.

Die Einbeziehung des Rentenbestands in die neuen Regelungen der Renten wegen Erwerbsminderung hätte die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versichertengemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung überlastet und nur über höhere Rentenversicherungsbeiträge oder Leistungseinschränkungen an anderer Stelle finanziert werden können. Im Hinblick auf die Generationengerechtigkeit war dies nicht verantwortbar, weshalb die vorgenannte Stichtagsregelung getroffen wurde.

Soweit Sie sich für eine Abschaffung der zu berücksichtigenden Abschläge aussprechen, kann ich Ihnen auch diesbezüglich keine Rechtsänderung in Aussicht stellen. Natürlich möchte ich Ihnen auch die Gründe hierfür darlegen: Auch der Wegfall der Abschläge würde eine Leistungsverbesserung bedeuten. Solche Leistungsverbesserungen müssen aber auch finanzierbar sein. Es darf nicht vergessen werden, dass zusätzliche Versicherungsleistungen durch die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler im Umlageverfahren finanziert werden müssten.

Seit der Rentenreform 1992 müssen bei vorzeitigem Rentenbezug regelmäßig Rentenabschläge in Kauf genommen werden, um den früheren Rentenbeginn auszugleichen. Das ist gerechtfertigt, da aufgrund des demografischen Wandels die Rentenversicherung finanzielle Belastungen hinnehmen muss. In diesem Zusammenhang ist bei den Renten wegen Erwerbsminderung auch zu beachten,
dass diese bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen jederzeit und viele Jahrzehnte bezogen werden können.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass nach dem Ressortprinzip die Zuständigkeit für Ihre Anliegen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales obliegt. Ich bitte Sie deshalb, sich mit weiteren Fragen zu diesen Sachverhalten an
das zuständige Fachressort zu wenden.

Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Bundeskanzleramt
K. ...O. ...
Referat 311
Soziale Sicherung, Rente
11012 Berlin
Willy-Brandt-Straße 1

Link: Erwerbbsminderungsrente: Interessiert uns nicht
Quelle: Mail an die Redaktion