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+++ 82jähriger Mieter muss Wohnung nicht räumen

Düsseldorf, 2016 Foto: H.S.

04.05.2016 - von Dr. Tobias Mahlstedt, Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht

wenn die Zwangsräumung einer Mietwohnung eine Depression bei einem Mieter verursachen würde, die mit resignativer Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit verbunden wäre, weil der Mieter keine neue Wohnung findet, ist der ansonsten berechtigte Eigenbedarf des Vermieters unterzuordnen. Dies entschied das Landgericht Berlin im Juli 2015.

Ein Vermieter hatte seinem 82-jährigen Mieter wegen Eigenbedarfs gekündigt. Der Mieter wohnte seit 1967 in der Mietwohnung. Da der Mieter die Wohnung nicht freiwillig räumte, reichte der Vermieter Räumungsklage ein.

Ohne Erfolg! Die Eigenbedarfskündigung des Vermieters war rechtswidrig. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger hatte festgestellt, dass die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Die Interessen des Vermieters waren dem unterzuordnen. Eine Härte kann durch wirtschaftliche, finanzielle, gesundheitliche, familiäre oder persönliche Gründe gerechtfertigt sein.

Ein langjähriger Mieter in einem höheren Lebensalter ist in dem Wohnviertel in dem die Mietwohnung liegt, verwurzelt. Nach Einschätzung des Sachverständigen drohte dem Mieter eine Depression die mit resignativer Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit verbunden wäre. Der Mieter war so stark mit der Umgebung der Mietwohnung verbunden, dass die mit dem Verlust verbundene Trauer für ihn kaum zu bewältigen wäre (LG Berlin, Urteil v. 08.07.15, Az. 65 S 281/14).

Quelle: Vermietertelegramm