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Taxifahrt zum Arzt: Wann wird sie erstattet?

Köln, 2015 Foto: H.S.

24.02.2016 - von G.S.

"Was ich hautnah erlebt habe: Meine Freundin, schwerkrank, Krebs im Endstadium - sie war schon auf der Palliativstation und dann wieder zu Hause (mit Pflegepersonen). Ihr ging es sehr schlecht und sie sollte wieder auf die Palliativstation ... jetzt begann das Problem:

Die Krankenkasse wollte kein Taxi schicken für die Fahrt dorthin. Es gab Telefonate hin und her, bis wir schliesslich noch einen Verwandten erreichen konnten, der sie dann mit seinem Auto hingefahren hat.
Das war letztes Jahr im April.
Im Mai ist sie verstorben...

Weder Rentner noch HartzIV-Empfänger bekommen in der Regel Taxifahrten zu Arztterminen erstattet. Es interessiert die Krankenkassen auch nicht, ob und wie ein Rentner zum Arzttermin kommt, dafür muss er selbst sorgen, egal, wo er wohnt. Bei den Flüchtlingen heisst es, dass man es ihnen nicht zumuten kann. Ich weiss nicht, was man davon halten soll. siehe: Link

Wann übernehmen Krankenkassen die Kosten für eine Taxifahrt zum Arzt?
Seit 2004 übernehmen die Krankenkassen Fahrten zu einer ambulanten Behandlung nur noch in Ausnahmefällen. Rechtsgrundlage ist § 60 (SGB V). Die Ausnahmen sind in einer Krankentransport-Richtlinie (KrTrR) definiert.

§ 7 Krankenfahrten
(1) Krankenfahrten sind Fahrten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden. Zu den Mietwa-gen zählen z. B. auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung zur Beför-derung von Rollstuhlfahrern. Eine medizinisch-fachliche Betreuung des Versi-cherten findet in diesen Fällen nicht statt.
(2) Die Verordnung einer Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen ist zulässig, bei
a)
Fahrten zu Leistungen, die stationär erbracht werden (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V),
b)
Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung gemäß § 115 a SGB V, wenn dadurch eine aus medizinischer Sicht gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann,
c)
Fahrten zu einer ambulanten Operation gemäß § 115 b SGB V im Kranken-haus oder in der Vertragsarztpraxis mit im Zusammenhang mit dieser Opera-tion erfolgender Vor- oder Nachbehandlung.
Einzelheiten zu den Regelungen zu b) und c) sind in § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V i. V. m. §§ 115 a und 115 b SGB V und den darauf beruhenden Verein-barungen einschließlich dem gem. § 115 b Abs. 1 SGB V gültigen Katalog ge-regelt.
(3) Die Krankenfahrt mit einem Mietwagen oder einem Taxi ist nur dann zu verord-nen, wenn der Versicherte aus zwingenden medizinischen Gründen öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Kraftfahrzeug nicht benutzen kann.
(4) Kann der Versicherte mit einem privaten Kraftfahrzeug oder öffentlichen Ver-kehrsmitteln fahren, stellt der Vertragsarzt in den Fällen des Absatzes 2 Buch-stabe c und des § 8 keine Verordnung, aber auf Wunsch des Versicherten eine Anwesenheitsbescheinigung zur Vorlage bei seiner Krankenkasse aus.
(5) Falls mehrere Patienten gleichzeitig zum selben Ziel gefahren werden müssen, hat der Vertragsarzt je Patient eine Sammelfahrt unter Angabe der Patienten-zahl zu verordnen, sofern keine medizinischen Gründe dagegen stehen.

§ 8 Ausnahmefälle für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung
(1) In besonderen Ausnahmefällen können auch Fahrten zur ambulanten Be-handlung außer der in § 7 Abs. 2 Buchstaben b) und c) geregelten Fälle bei zwingender medizinischer Notwendigkeit von der Krankenkasse übernommen und vom Vertragsarzt verordnet werden. Sie bedürfen der vorherigen Geneh-migung durch die Krankenkasse.
(2) Voraussetzungen für eine Verordnung und eine Genehmigung sind,
- dass der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Thera-pieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist,
und
- dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheits-verlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.
Diese Voraussetzungen sind in den in Anlage 2 dieser Richtlinien genannten Ausnahmefällen in der Regel erfüllt. Diese Liste ist nicht abschließend.
(3) Daneben kann die Fahrt zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet und genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzei-chen “aG“, “Bl“ oder “H“ oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in die Pflegestufe 2 oder 3 bei der Verordnung vorlegen. Die Krankenkassen geneh-migen auf ärztliche Verordnung Fahrten zur ambulanten Behandlung von Versicherten, die keinen Nachweis nach Satz 1 besitzen, wenn diese von einer der Kriterien von Satz 1 vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität betroffen sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen.
(4) Die zwingende medizinische Notwendigkeit einer Verordnung der Fahrt und des Beförderungsmittels ist zu begründen. Fahrten, für die ein zwingender medizini-scher Grund nicht vorliegt, z. B. Fahrten zum Abstimmen von Terminen, Erfra-gen von Befunden, Abholen von Verordnungen, sind keine Krankenkassenleis-tung.

§ 9 Genehmigung
Fahrten nach § 6 Abs. 3 sowie § 8 dieser Richtlinienbedürfen einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Genehmigungspflichtige Verordnungen sind der Krankenkasse frühzeitig vorzulegen. Dauer und Umfang (z. B. Trans-portmittel, Hin- und Rückfahrt) der Genehmigung werden von der Krankenkasse festgelegt.

§ 10 Information des Versicherten
Der Versicherte soll darüber unterrichtet werden, dass seine Zuzahlung gemäß § 61 Satz 1 SGB V grundsätzlich zehn von Hundert der Kosten je Fahrt - min-destens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten der Fahrt - beträgt. Nur Versicherte, deren Zuzahlungen die Belas-tungsgrenze nach § 62 SGB V überschritten haben, sind bei Vorlage einer ent-sprechenden Bescheinigung der Krankenkasse für den Rest des Kalenderjah-res von weiteren Zuzahlungen befreit.

Damit die Kasse die Kosten übernimmt, muss der Arzt vor der Taxifahrt eine Verordnung ausstellen. In der „Krankentransport-Richtlinie“ nennt der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte, Kliniken und Krankenkassen drei Fälle, in denen die Verordnung einer Taxifahrt möglich ist:
- die Fahrt zur Behandlung in eine Klinik,
- die Fahrt zu einer ambulanten Operation oder
- die Fahrt zu einer vor- oder nachstationären Therapie – sofern dadurch ein Klinikaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann.

Die Krankenkasse kann die Taxifahrten zu einer Behandlung mit vielen Terminen übernehmen, wenn „eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist“, heißt es in der Richtlinie. Als Beispiele wird eine Chemo- oder Strahlentherapie sowie eine Dialyse aufgeführt. In diesen Fällen genügt das ärztliche Rezept aber nicht. Es ist ausserdem noch die vorherige Genehmigung der Kasse erforderlich.

Menschen, die laut Schwerbehindertenausweis außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen: aG), blind (Bl) oder „hilflos“ (H) sind, bekommen Taxifahrten nur dann erstattet, wenn die Krankenkasse dazu die Erlaubnis gegeben hat.

Das gilt ebenso für Patienten, mit der Pflegestufe II oder III.

Wie muss man vorgehen?
1. Verordnung des Arztes
2. Erlaubnis der Krankenkasse
3. Betrag vorstrecken
4. Quittung zwecks Erstattung zur Krankenkasse schicken.
Zehn Prozent der Fahrtkosten – mindestens aber fünf und maximal zehn Euro pro Fahrt werden erstattet.

Link: Bayer. Beamte erhalten Beihilfe bei Sehschwäche
Quelle: Mail an die Redaktion