Diskriminierung melden
Suchen:

KFZ-Versicherung VGH: Ombudsmann + ADB antworten auf Beschwerde

Los Angeles, 2013

12.02.2016 - von diverse

Wegen meines Alters fühle ich mich von der VGH-KFZ-Versicherung diskriminiert. Nach dem Tod meines Mannes habe ich die KFZ- Versicherung auf meinen Namen ummelden müssen. Mir wurde die gleiche Tarifierung versprochen. Mein Mann zahlte bei 15.000 km jährlich 368 im Jahr, ich muss bei 12.000 km 604 zahlen. In der Tarifierung wurde mein Alter ausdrücklich erwähnt (79 Jahre), auch wurde berücksichtig, dass ich mein Haus mit Garage verkauft habe, und jetzt in einer Mietwohnung mit Carport wohne.

Frau W. schreibt an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und bittet um Auskunft darüber, ob es mit dem Gesetz vereinbar ist, dass ältere AutofahrerInnen deutlich mehr bezahlen müssen, ohne einen Unfall verursacht zu haben. Vom Referat für Grundsatzangelegenheiten und Beratung erhält sie folgende Auskunft:

"Ihren Unmut kann ich nachvollziehen und möchte zu dem von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt mit Blick auf die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) folgende Hinweise geben: ... Im Bereich der Güter und Dienstleistungen, beispielsweise bei Alltagsgeschäften oder Versicherungen, ist eine unterschiedliche Behandlung zulässig, wenn es hierfür einen sachlichen Grund gibt, vgl. § 20 AGG. Ein sachlicher Grund ist beispielsweise eine erhöhte Unfallstatistik älterer Autofahrer.
Auch wenn in Ihrem konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Gefährdung bestehen mögen, so ist doch die Statistik, die alle Autofahrer unabhängig vonm konkreten Einzelfall betrachtet, maßgeblich. Sie genügt als Sachgrund. Daher ist eine Benachteiligung gerechtfertigt. Das AGG hilft Ihnen nicht weiter."

Frau W. antwortet:
"Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, die sich leider nur auf die Sachlage im Zusammenhang mit dem § 20 AGG bezieht. Den § 20 habe ich trotz meines Alters verstanden!!
Auf meine Darstellung von der Dame in meinem Bekanntenkreis, die im Alter von 77 Jahren nach 15 Jahren Autoabstinenz eine neue KFZ-Versicherung abgeschlossen hat, und in deren Vertrag ihr Alter in der Tarifierung, wie bei mir, nicht erwähnt wurde, gehen Sie nicht ein. Zu bemerken ist noch, dass es auch die VGH-Versicherung ist. Gleiches ist also nicht gleich. Für mich ist das eine eindeutige Ungleichbehandlung.
Der nette Satz,, den Sie für mich verwenden EINE BENACHTEILIGUNG IST GERECHTFERTIGT!!! ist schon eine Beleidigung an sich. Und meine Frage, ob alle älteren Versicherungsnehmer, wegen der Gleichbehandlung, aeb einem bestimmten Alter in der KFZ-Versicherung automatisch höher gestuft werden, haben Sie leider auch nicht beantwortet. ... Bei Ihrem Amt habe ich den Einddruck, wie ich es es im Netz auch lese, es ist kein Antidiskriminierungsamt sondern das Gegenteil."

Frau W. schreibt auch an Prof. Dr. Günter Hirsch, den Versicherungsombudsmann des Versicherungsombudsmann e.V. mit Sitz in Berlin (beschwerde@versicherungsombudsmannn.de). In seinem Auftrag beantworten eine Referentin und ein Referent die Beschwerde:

"... Der Beitragsberechnung bei den KFZ-Versicherern liegen regelmäßig verschiedene Tarifmerkamel zugrunde, die sich von Versicherer zu Versicherer aber auch bei den einzelnen Tarifgenerationen eines Versicherers unterscheiden können. Schließen Sie einen neuen Vertrag ab, wird eine Vergleichbarkeit mit einem älteren Vertrag daher nicht mehr gegeben sein. Die Versicherer sind bei der Beitragskalkulation frei und legen die Tarifmerkmale zugrunde, die sie für erforderlich halten.
Ihrem Schreiben habe ich entnommen, dass Ihnen eine evenutelle Diskriminierung aufgrund Ihres Alters besonders zu schaffen macht. Unstreitig ist das Alter der Fahrer bei den Versicherungen ein Tarifmerkmal. Nach eingehender Prüfung kann ich nicht feststellen, dass der Versicherer Sie diskriminiert, weil er das Alter bei seiner Tarifgestaltung berücksichtigt.
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) besteht grundsätzllich ein zivilrechtliches Benachteiligungsverbot. Im Sinne des § 19 Absatz 1 AGG ist deshalb eine Benachteilung wegen des Alters einer Person unzulässig. Hiervon wird jedoch nach dem § 20 Absatz 2 AGG eine Ausnahme gemacht. Danach ist eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Alters einer Person zulässig, wenn sie auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht und zwar insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statisticher Erhebungen.
Basieren die Berechnungen auf einer Risikobewertung, können sie nicht beanstandet werden. Dabei nimmt der Versicherer keine persönliche Bewertung Ihrer Fahrweise vor, sondern berücksichtigt, ob Fahrzeugführer einer bestimmten Altersklasse eher Unfälle verursachen als andere Fahrer. In diesem Zusammenhang bitte ich Sie um Veständnis, dass mir keine rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den Versicherer zu verpflichten, mir seine interne Kalkulation im Einzelnen offen zu legen. ..."

Kleiner Nachtrag von Frau W.W.:
Heute kam meine KFZ-Versicherung von der VGH für 2016. Ich bin richtig empört, noch mal eine Erhöhung um 6,5 % von 604 Euro auf 646 Euro. Ich habe den Eindruck, wir Zufrühgeborenen sollen einfach kein Auto mehr fahren.

Link: KFZ-Versicherungen: Die Abzocke geht weiter
Quelle: Mail an die Redaktion

Weitere Artikel, nach dem Datum ihres Erscheinens geordnet, zum Thema Versicherungen:
28.01.2016: ADAC Auslandskrankenschutz: Ab 66 plus 100%
25.01.2016: Elvia Reiserücktritt: Ab 70 knapp doppelt so teuer
13.01.2016: HUK-Coburg täuscht listig

Alle Artikel zum Thema Versicherungen