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Ziel + Anwendungsbereich des Ad-Gesetzentwurfes

21.01.2005 - von Fraktionen SPD und Bündnis90/Die Grünen

Am Mittwoch, dem 15. Dezember 2004, haben die Fraktionsspitzen der zweiten Regierung Schröder den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien vorgestellt.
Artikel 1
Abschnitt 1
Allgemeiner Teil
§ 1
Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1. die Bedingungen - einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen - für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg;

2. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgeld und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg;

3. den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung;

4. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen;

5. den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste;

6. die sozialen Vergünstigungen;

7. die Bildung;

8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum;

(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch diesees Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.
...
Abschnitt 3
Schutz vor Benachteiligungen im Zivilrechtsverkehr
§ 20
(1) Eine Benachteiligung wegen eines in §1 geannten Grundes bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
1.
typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Scchuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
2.
eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, ist unzulässig.

Für Diskriminierungen wegen des Lebensalters ist von Interesse, was unter der Überschrift "Die soziale Lage in Deutschland" auf Seite 51 des Gesetzentwurfs steht:

"Auch das Diskriminierungsmerkmal Alter, das sich auf jedes Lebensalter bezieht und nicht nur auf ältere Menschen (sic!), führt besonders häufig zu Benachteiligungen, gerade wenn es zusammen mit anderen diskriminierungsrelevanten Merkmalen auftritt."