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EU-Vorschriften gegen Diskriminierung in 28 EU-Mitgliedstaaten umgesetzt

17.01.2014 - von Europe Direct

Die Vorschriften der Europäischen Union gegen jegliche Diskriminierung aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung wurden inzwischen von sämtlichen Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umgesetzt. Sie müssen sich nun in der Praxis bewähren. Dies sind die wichtigsten Ergebnisse eines neuen Berichts, den die Kommission heute veröffentlicht hat. Mit der Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und der Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, die beide im Jahr 2000 erlassen wurden, soll jegliche Form der Diskriminierung bekämpft werden. Daher stellt die Umsetzung dieser beiden Richtlinien in innerstaatliches Recht in sämtlichen 28 EU-Ländern eine gute Nachricht dar. Im heutigen Bericht wird jedoch hervorgehoben, dass die Behörden der Mitgliedstaaten noch gewährleisten müssen, dass Diskriminierungsopfer auch tatsächlich Schutz erhalten. Als wichtigste Herausforderungen bezeichnete die Kommission das mangelnde Wissen der Öffentlichkeit um diese Rechte und die hohe Dunkelziffer nicht gemeldeter Fälle. Deshalb finanziert die Kommission einschlägige Sensibilisierungsmaßnahmen und Schulungen für Rechtsberufe. Ferner hat sie als Anlage zu ihrem heutigen Bericht Orientierungshilfen für Diskriminierungsopfer veröffentlicht (Anlage I des Berichts).

„Das Diskriminierungsverbot gehört zu den fundamentalen Grundwerten der Europäischen Union. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben das Recht, ihr Leben zu führen, ohne diskriminiert zu werden“, so die für Justiz zuständige Kommissions-Vizepräsidentin Viviane Reding. „Dank der EU-Vorschriften gegen Diskriminierung und ihres entschlossenen Handelns zur Durchsetzung dieser Regeln können die Bürgerinnen und Bürger in sämtlichen 28 Mitgliedstaaten auf ihr Recht vertrauen. Jetzt geht es darum, dass Diskriminierungsopfer ihr Recht auch tatsächlich geltend machen können, dass sie wissen, wo sie Hilfe finden, und dass ihnen der Rechtsweg offensteht.“

Der heute vorgelegte Bericht enthält eine Bestandsaufnahme 13 Jahre nach Erlass der wegweisenden Gleichbehandlungsrichtlinien. Mit diesen Vorschriften wurden jegliche Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft in wichtigen Bereichen sowie eine Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund von Alter, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Ausrichtung verboten. Beide Richtlinien wurden auf Drängen der Kommission in sämtlichen 28 EU-Ländern in innerstaatliches Recht umgesetzt (siehe Hintergrund).

Allerdings stehen einer konsequenten Anwendung dieser Rechtsvorschriften in der Praxis noch einige Hindernisse entgegen. So ist den Menschen beispielsweise nicht immer bewusst, dass die EU-Vorschriften sie sowohl bei einer Bewerbung um eine Stelle als auch am Arbeitsplatz selbst vor Diskriminierung schützen. Ferner ist es aufgrund des Mangels an einschlägigen Daten, für deren Erhebung die Mitgliedstaaten zuständig sind, nicht einfach, entsprechende Vorfälle in Zahlen zu fassen und zu verfolgen. Wahrscheinlich kommt vor allem wegen unzureichender Sensibilisierung nur ein kleiner Teil sämtlicher Diskriminierungsvorfälle ans Tageslicht.

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der EU-Vorschriften über die Gleichbehandlung richtet die Kommission einige Empfehlungen an die Mitgliedstaaten:

Weitere Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Recht auf Gleichbehandlung und Konzentration einschlägiger Maßnahmen auf besonders gefährdete Gruppen, unter Einbeziehung von Arbeitgebern und Gewerkschaften. Die Kommission unterstützt einschlägige Maßnahmen finanziell und hat einen praktischen Leitfaden für Diskriminierungsopfer veröffentlicht (Anlage I zum heutigen Bericht).

Erleichterung der Anzeige einschlägiger Vorfälle durch besser zugängliche Beschwerdeverfahren. Den einzelstaatlichen Gleichstellungsstellen kommt dabei eine wichtige Rolle zu. Die Kommission wiederum wird die Vernetzung dieser Stellen weiterhin fördern, um sie bei der Wahrnehmung ihrer auf EU-Recht fußenden Aufgaben zu unterstützen.

Gewährleistung des Zugangs von Diskriminierungsopfern zur Justiz. Der Leitfaden der Kommission für Diskriminierungsopfer enthält präzise Orientierungshilfen zur Abfassung und Weiterverfolgung einer Klage wegen Diskriminierung. Schulungen für Rechtsberufe und Opferverbände über die Anwendung der EU-Gleichbehandlungsvorschriften wird die Kommission finanziell unterstützen.

Vorgehen gegen spezifische Diskriminierung von Roma im Zuge der nationalen Strategien zur Integration von Roma, u. a. durch Befolgung der Orientierungshilfen, die der Rat vor kurzem in seiner Empfehlung für die Integration der Roma(IP/13/1226) angenommen hat.

Der heute veröffentlichte Bericht enthält auch einen ausführlichen Überblick über die Rechtsprechung seit Erlass der Richtlinien (Anlage 2) und einen Sonderteil zur Problematik der Diskriminierung aus Altersgründen, zu der eine Reihe wegweisender Gerichtsurteile ergangen sind (Anlage 3).

Hintergrund
Mit dem Vertrag von Amsterdam erhielt die EU 1999 die Befugnis, Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen (ehemaliger Artikel 13 des EG-Vertrags, jetzt Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Dies hat zum Erlass der Richtlinie 2000/43/EG über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und der Richtlinie 2000/78/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft geführt.

Mit den Antidiskriminierungs-Vorschriften der EU werden Rechte und Pflichten in sämtlichen EU-Ländern vereinheitlicht und Verfahren zur Hilfe für Diskriminierungsopfer eingeführt. Alle EU-Bürger haben Anspruch auf Rechtsschutz vor unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung, auf Gleichbehandlung am Arbeitsplatz, auf Unterstützung durch staatliche Gleichstellungsstellen und auf einen Rechtsbehelf auf dem Rechts- oder Verwaltungsweg.

Zwischen 2005 und 2007 hat die Kommission gegen 25 Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet (kein Verfahren gegen Luxemburg, die Prüfung der innerstaatlichen Vorschriften Bulgariens und Kroatiens hält noch an). Fast alle Verfahren wurden inzwischen abgeschlossen. In einem Fall (Italien) mündete das Vertragsverletzungsverfahren in ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Rechtssache C-312/11, Urteil vom 4. Juli 2013).

Weitere Informationen
Pressemappe: Bericht über die Anwendung der Richtlinien mitsamt Anlagen:

http://ec.europa.eu/justice/newsroom/discrimination/news/140117_en.htm

Europäische Kommission – Bekämpfung von Diskriminierungen:

http://ec.europa.eu/justice/discrimination/index_de.htm

Homepage von Viviane Reding, Vizepräsidentin der EU-Kommission und EU-Justizkommissarin:

http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/reding/index_de.htm

Vizepräsidentin Reding auf Twitter: @VivianeRedingEU

EU-Justiz auf Twitter: @EU_Justice

Kontakt:
Mina Andreeva (+32 2 299 13 82)
Natasha Bertaud (+32 2 296 74 56)
Für die Öffentlichkeit: Europe Direct telefonisch unter 00 800 6 7 8 9 10 11 oder per E­Mail

Quelle: PM, 17.1.2014