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Altersdiskriminierung im Anforderungsprofil des Sozialministeriums

Rheinsberg, 2012 Foto: H.S.

10.04.2014 - von hardy.siedler, Verwaltungsgericht Kassel

Am Bundessozialgericht (BSG) in Kassel will das Ministerium zwei Stellen für Vorsitzende Richter neu besetzen. Einer der Bewerber hatte sich auf beide Stellen beworben. Er kam nicht zum Zuge, er wurde abgelehnt, ihm wurde mitgeteilt, die Stellen sollten mit Mitbewerbern besetzt werden. Das wollte der Kandidat nicht hinnehmen, er legte dem Verwaltungsgericht Kassel (VG) die Sache in einem Eilverfahren zur Entscheidung vor. Damit brachte er ein sogenanntes Konkurrentenverfahren auf den Weg, um zu verhindern, dass die Stellen mit den ausgewählten Mitbewerbern besetzt werden.

Das VG Kassel hat jetzt wie folgt entschieden: Die Stellen dürfen nicht besetzt werden, bevor nicht ein neues Auswahlverfahren durchgeführt worden ist. Im zurückliegenden Auswahlverfahren wurden nach Ansicht des Gerichts schwerwiegende Fehler gemacht.

Das Gericht bemängelt, dass das Ministerium ein Anforderungsprofil erstellt hat, das der Bewerber gar nicht erfüllen konnte. Denn noch mindestens fünf Jahre, so die Anforderung, hätte der Bewerber am BSG als Vorsitzender arbeiten sollen. Dies ist dem Bewerber jedoch nicht möglich, da er noch vor Ablauf dieser fünf Jahre pensioniert wird. Insofern stellt die Ablehnung des Bewerbers nach Ansicht des VG eine Diskriminierung aufgrund seines Alters dar. Diese Altersdiskriminierung ist unzulässig, weil es insoweit an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Diese Grundlage darf die Verwaltung nicht durch ein Anforderungsprofil ersetzen.

Der Präsident des BSG musste sich einen repräsentativen Überblick über die Leistungen des Bewerbers in den letzten fünf Jahren (2008 bis 2013) verschaffen. Das VG beanstandet, dass der Präsident bei seiner Beurteilung die schriftlichen Arbeiten des Bewerbers lediglich aus einem Jahr (2011/2012) berücksichtigt hat.

Der Bewerber hat in fünf verschiedenen Senaten des BSG in unterschiedlichen Rechtsgebieten gearbeitet. Grundsätzlich kann der Präsident, muss aber nicht von den fünf Vorsitzenden dieser Senate schriftliche Beurteilungen über den Bewerber einholen.

Die Besonderheit im vorliegenden Fall liegt darin, dass das Verhältnis des Bewerbers zu einem der Vorsitzenden dieser Senate zerrüttet war. Hier stand zu befürchten, dass dieser Vorsitzende die Beförderung des Bewerbers würde verhindern wollen. Um die Fähigkeiten des Bewerbers objektiv beurteilen zu können, hätte der Präsident zum einen Stellungnahmen aller fünf Senatsvorsitzenden einholen müssen und zum anderen diese Stellungnahmen in schriftlicher Form anfordern müssen. Beides hat der Präsident versäumt.

Will das Ministerium die Stellen weiterhin besetzen, müssen die Auswahlverfahren wiederholt werden.

Gegen den Beschluss des VG Kassel vom 9. April 2014 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales binnen zweier Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof (HessVGH) erheben. Dessen Entscheidung ist im Eilverfahren unanfechtbar.

Aktenzeichen: 1 L 1342/13.KS und 1 L 1382/13.KS

Pressesprecher des VG Kassel
Tel.: (0561) 1007 – 109

Link: Ehrenamt + Justiz: Zypries weiß nix von Altersgrenzen im Ehrenamt
Quelle: PM 10.4.2014 Verwaltungsgericht Kassel