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Amtsangemessene Alimentation v. Landesbeamten

26.10.2012 - von Pressestelle Verwaltungsgericht Berlin

Das Verwaltungsgericht in Berlin hat mehrere Klageverfahren von Landesbeamten ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt. Der soll nun die Vereinbarkeit der besoldungsrechtlichen Vorschriften des Landes Berlin mit europäischem Recht prüfen und die Frage klären, ob die bis 31. Juli 2011 in Berlin geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen und die Regelungen für die Überleitung der Beamten in das ab 1. August 2011 geltende Besoldungsrecht mit den europäischen Vorschriften zum Schutz gegen Altersdiskriminierung vereinbar sind, und welche Rechtsfolgen sich im Falle eines Verstoßes ergeben (VG Berlin, Beschl. v. 10.10.2012, Az. 7 K 425.12 u.a.).

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In den Verwaltungsstreitsachen VG 26 K 211.10 u.a. hatte das Verwaltungsgericht Berlin Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf: Freitag, den 26. Oktober 2012, 9.00 (9.45, 10.30, 11.15, 12.30, 13.30) Uhr im Gerichtsgebäude, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, Saal 4304.

Gegenstand der Verfahren: Amtsangemessene Alimentation
Gegenstand der Verfahren sind die Klagen von sechs zum Teil pensionierten Berliner Landesbeamten und einer pensionierten Bundesbeamtin. Die Kläger begehren eine höhere Besoldung bzw. die Feststellung, dass ihre gegenwärtige Alimentation nicht amtsangemessen sei. Dies zeige ein Vergleich ihrer Alimentation mit der Besoldung im Bund und in anderen Bundesländern, der Vergütung der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst bzw. mit den Verdienstmöglichkeiten in der freien Wirtschaft.

Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation gehört zum Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz. Er verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Unterhalt zu gewähren.

Besoldung der Berliner Beamten ist amtsangemessen (Nr. 47/2012)
Die Besoldung der Beamten im Land Berlin verstößt nicht gegen den Verfassungsgrundsatz amtsangemessener Besoldung. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Die Kläger, Berliner Landesbeamte verschiedener Besoldungsgruppen, hatten jeweils die Auffassung vertreten, ihre Besoldung sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Das Land Berlin habe die Besoldung über einen zu langen Zeitraum nicht im Einklang mit den steigenden Verbraucherpreisen erhöht; die finanziell schwierige Situation des Landes könne dies nicht rechtfertigen.

Die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klagen ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die Besoldung von Beamten erst dann verfassungswidrig, wenn der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze evident nicht mehr gewahrt sei. Dies sei in Berlin nicht der Fall. Der Gesetzgeber habe im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte außer den Grundbedürfnissen ein "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen könne. Unter Zugrundelegung der für die Berechnung maßgebenden Jahresnettoeinkommen verstoße die Berliner Besoldung nicht gegen diesen Grundsatz. Sie verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Wegen der Kompetenz der Länder, die Besoldung selbst zu regeln, stelle der Umstand, dass der Bund und andere Länder für gleichartige Ämter mehr zahlten als das Land Berlin, keine sachwidrige Ungleichbehandlung dar. Ein Vergleich der Nettoeinkommen der Berliner Beamten gegenüber den Löhnen der Angestellten des öffentlichen Dienstes ergebe sogar einen Gehaltsvorsprung der Beamten. Schließlich wahre die Berliner Besoldung den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand von 15 % zum Einkommen von Familien, die staatliche Unterstützung erhielten.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
Die 28. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts hatte mit Urteil vom 6. November 2012 die Besoldung der Berliner Richter ebenfalls als amtsangemessen angesehen (vgl. Pressemitteilung Nr. 46/2012 vom 6. November 2012).
Urteile der 26. Kammer vom 26. Oktober 2012 - VG 26 K 30.11 (u.a.) -
26 K 0030 11 _ 121026 _ Urteil _ Anonymisiert
Urteil der 26. Kammer vom 26.Oktober 2012 laden »
(26 K 0030 11 _ 121026 _ Urteil _ Anonymisiert, 77181 KB)
Pressemitteilung Nr. 47/2012 vom 12.11.2012

Link: Landesbeamte klagen gegen Altersdiskriminierung
Quelle: VG Berlin, 19.10.2012