03.08.2012
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat unter dem Aktenzeichen C-562/10 entschieden, dass die bundesdeutsche
Pflegeversicherung auch bei einer Pflegebedürftigkeit im EU-Ausland und in Norwegen, Island, Liechtenstein und in der Schweiz Pflegegeld bezahlt.
Pflegesachleistungen können im EU-Ausland und den anderen genannten Staaten jeodch nur in dem Umfang in Anspruch genommen werden, in dem sie im Sozialsystem des jeweiligen Staates vorgesehen sind. Außerdem werden die Kosten für die Inanspruchnahme dieser Sachleistungen dann mit dem Pflegegeld verrechnet.
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