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Grundgehalt für Beamte nach Dienstalterstufen O.K.

10.11.2011

Die für niedersächsische Beamte bei der Besoldung vorgesehene Bemessung des Grundgehaltes nach Stufen verstößt weder gegen das Allgemeine Gleichheitsgesetz (AGG) noch gegen entsprechende europarechtliche Richtlinien. Dies entschied das Verwaltungsgericht Lüneburg.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Beamtin gegen die Höhe ihrer Besoldung, die aus der Stufe 8 ihrer Besoldungsgruppe erfolgte, Widerspruch eingelegt und eine Besoldung aus der Stufe 12, der höchsten Stufe, begehrt. Zur Begründung hatte sie auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts verwiesen.
Gerichte beanstanden Diskriminierung wegen des Alters durch Vergütungsbemessung nach Altersstufen

Der EuGH hatte mit Urteil vom 8. September 2011 (Az.: C-297/10) für Angestellte festgestellt, dass die in § 27 BAT angeordnete Bemessung der Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensalterstufen gegen das im AGG geregelte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstoße und eine unmittelbare Diskriminierung wegen Alters im Sinne von Art. 2 RL 2000/78 darstelle. Das Bundesarbeitsgericht hatte daraufhin am 10. November 2011 (Az.: 6 AZR 481/09) entschieden, dass das in jenem Verfahren beklagte Bundesland verpflichtet sei, dem dortigen Kläger jedenfalls bis Ende 2009 eine Grundvergütung nach der letztmöglichen Lebensaltersstufe zu zahlen, da nur so die Diskriminierung beseitigt werden könne.

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikeln.php?id=4586
Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 15.02.2012 - 1 A 106/10 -

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