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Mit 18 zu alt für Höhere Handelsschule!

24.02.2012 - von D.V.

Im August wollte ich auf die Höhere Handelsschule in Hamburg um meine Fachhochschulreife zu erwerben. Ich bin 18 Jahre alt und Schüler. Doch seit Januar 2012 steht in der APO (Ausbildungs- und Prüfungsordnung), dass man maximal 17 Jahre alt sein darf.
Darf man mich wegen meines Alters vom Schulbesuch der Höheren Handelsschule abhalten???
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Auszug aus der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Höheren Handelsschule (APO-HHS) Stand 18. Januar 2012

§ 1 Ziel der Ausbildung
Die Ausbildung soll eine berufliche Grundbildung im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung sowie Grundzüge einer beruflichen Fachbildung für kaufmännische und verwaltende Berufe und den schulischen Teil der Fachhochschulreife vermitteln.

§ 2 Zulassung zur Ausbildung
(1) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer
1. die Realschule abgeschlossen oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben hat und nach dem Abschlusszeugnis der Realschule oder nach dem Zeugnis über die als gleichwertig anerkannte Vorbildung eine Durchschnittsnote (ohne das Fach Sport) von mindestens 3,3 und über die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens eine Durchschnittsnote von 3,5 erreicht hat und in keinem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch die Note 5 aufweist und
2. schulpflichtig ist oder das 18. Lebensjahr am 1. August des Schuljahres, in dem die Ausbildung begonnen wird, noch nicht vollendet hat.
(2) Überschreiten Schülerinnen und Schüler die in Absatz 1 Nummer 2 genannte Altersgrenze, können sie in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden, wenn persönliche Belastungen oder andere schwerwiegende Gründe sie daran gehindert haben, trotz Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen zu einem früheren Zeitpunkt in den Bildungsgang einzutreten. Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde.
(3) Erfüllen Schülerinnen und Schüler die Voraussetzungen in Absatz 1 Nummer 1 und überschreiten die in Absatz 1 Nummer 2 genannte Altersgrenze, so werden sie aufgenommen, wenn und soweit sie wegen Ableistung eines Dienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) oder nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung die Altersgrenze überschreiten.

Link: Nachhilfelehrer über 40 unerwünscht…
Quelle: Mail an die Redaktion