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Hinausschieben der Altersgrenze: Klage abgewiesen

28.01.2011

Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage wegen "Hinausschieben der Altersgrenze" mit einem Urteil vom
28.01.2011 abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand
Der 1945 geborene Kläger begehrt, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zum 30.11.2013 hinauszuschieben. Er wurde im April 2009 zuletzt befördert und wäre normalerweise mit Ablauf des Monats November 2010 in den Ruhestand getreten.

Mit Schreiben vom 09.04.2010 beantragte der Kläger, seinen Eintritt in den Ruhestand um längstens drei Jahre bis zum 30.11.2013 hinauszuschieben. Nach einem Bericht der OFD Niedersachsen vom 18.06.2010 an den Beklagten hat der Kläger in zwei Gesprächen seinen Antrag dahingehend erläutert, dass er sich die Möglichkeit einer weiteren aktiven Tätigkeit bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres offenhalten wolle.

Mit Bescheid vom 02.07.2010, dem Kläger am 06.07.2010 bekanntgegeben, entsprach der Beklagte dem klägerischen Antrag insoweit, als er dessen Eintritt in den Ruhestand um vier Monate bis zum 31.03.2011 hinausschob. Ein Hinausschieben auf einen späteren Zeitpunkt lehnt er ab. Ziel der Personalentwicklung in der niedersächsischen Steuerverwaltung sei es, grundsätzlich alle Vorsteher eines Finanzamtes mit einem nach BesGr. A 16+Z bewerteten Amt vor Erreichen ihrer gesetzlichen Altersgrenze auch entsprechend ihrem Amt zu besolden. Bei einer längeren Hinausschiebung würden anderen Beamten die Möglichkeit genommen, vor Eintritt in den Ruhestand ein Amt der BesGr. A 16 + Z verliehen zu bekommen und die Ruhegehaltsfähigkeit dieser Besoldung zu erreichen.

Mehr siehe 13 A 3476/10 VG Hannover, Webseite des
OVG Niedersachsen.

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=4140
Quelle: VG Hannover