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ESM- oder auch Europäischer Sado-Maso-Vertrag

Malaga, Januar 2012 Foto: H.S.

Europäische Union - 08.09.2012 - von H.S.

Die Finanzminister Europas haben - angeblich zur Rettung des Euro - die Gründung einer EU-nahen Fondsverwaltenden Finanz-Organisation namens ESM* beschlossen. Das Grundkapital sollte einst fünfhundert Milliarden Euro betragen. Mittlerweile ist von 700/800 Milliarden die Rede. Wem diese Summe hoch erscheint, möge bedenken: Die OECD hat eine Einlage in den Fonds von einer Billion Euro gefordert. Mittlerweile war am 15. August auf der Seite www.deutsche-mittelstands-nachrichten.de/2012/08/46370/ folgendes zu lesen: "Wird der ESM-Vertrag ratifiziert, muss Deutschland für bis zu 3.700 Milliarden Euro haften."

Im März 2012 hatte die schwarz/gelbe Bundesregierung das Gesetz zur Ratifizierung des ESM-Vertrags beschlossen. Am 1. Juli 2012 sollte der "Rettungsschirm" im Kraft treten und am 25. Mai über den ESM-Vertrag im Bundestag abgestimmt werden. Erforderlich ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit. Doch die Abstimmung wurde verschoben. Als Grund für die Verschiebung gab die Nachrichtenagentur Reuters an, dass SPD und Grüne den Fiskalpakt um Elemente zur Wachstums-Förderung erweitern wollen. Statt "frühestens Mitte Juni" fand sie dann am 29.6.2012 statt. Merkel sprach von einem "wegweisenden Integrationsschritt". Den ESM-Vertrag billigten 493 Parlamentarier, fünf enthielten sich, 106 lehnten ihn ab (die Linke geschlossen). Am selben Abend stimmte der Bundesrat dem ESM-Vertrag mit Zwei-Drittel-Mehrheit zu.
Endgültiges Ergebnis der namentlichen Abstimmung über das ESM-Ermächtigungsgesetz unter: http://www.bundestag.de/bundestag/plenum/abstimmung/20120629_17_9045.pdf.

Kläger gegen den ESM-Vertrag
Sowohl gegen den Fiskalpakt als auch gegen den ESM-Vertrag sind Verfassungsklagen anhängig. Die Kläger bemängeln, dass beide Abkommen tief in die Haushaltshoheit des Bundestages eingreifen und deshalb gegen das Grundgesetz verstoßen würden.
Siehe dazu "ESM: Die Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen" unter:
http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=5010

In einer Pressemitteilung Gauweilers hieß es dazu, Fiskalpakt wie ESM würden "in schwerwiegender Weise gegen das Demokratieprinzip verstoßen". Däubler-Gmelin sagte: "Wir klagen gegen die Verträge, weil sie einen Demokratieabbau im doppelten Sinne bedeuten. Zum einen werden unwiederbringlich Haushaltskompetenzen und Souveränitätsrechte des Bundestages nach Brüssel abgegeben. Dadurch wird das Bundestags-Wahlrecht entwertet." Mehr "Demokratie" prangert vor allem die "Verlagerung von Entscheidungen in intransparente, unkontrollierte Gremien" und die Entmachtung des Parlaments an.

Die Kläger gegen den ESM-Vertrag sind:

  • Der geschäftsführende Vorstand des Vereins „Mehr Demokratie e.V.“, dessen Klage sich rund 12.000 Bürger angeschlossen haben. Vertreten werden sie durch die frühere Justizministerin Herta Däubler-Gmelin, SPD und dem Leipziger Staatsrechtler Christoph Degenhart.
  • Die Abgeordneten der Fraktion „DIE LINKE“ des Deutschen Bundestages
  • Die Bundestagsfraktion „DIE LINKE“ gegen den Deutschen Bundestag mit einer Organklage
  • Der Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 1390/12, der zugleich Mitglied des Deutschen Bundestages ist (Peter Gauweiler, CSU)
  • ,
  • Die Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 1421/12 (Klägergruppe um die emeritierten Ökonomie- und Juraprofessoren Wilhelm Hankel, Wilhelm Nölling, Karl Albrecht Schachtschneider und Joachim Starbatty)
  • Der Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 1440/12 Rechtsprofessor Markus Kerber


  • Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entscheidet am 12.9.2012.
    * Nicht zu verwechseln mit dem SSM, was nicht etwa super-sado Maso heißt, sondern Single Supervisory Mechanism (Einheitliches Überwachungssystem). In diesem Zirkel sitzen die Bankenaufseher der EU-Mitgleidstaaten und beraten, was mit Banken geschehen soll, die [i]in Not geraten sind.

    -------
    Vertragsknaller, fernab der Ökonomie, aber demokratiefressend:
  • 1.
    Der Vertrag, an dem Schäuble fleissig mitgestrickt hat, sieht vor, ALLE Finanzmittel, Vermögenswerte und jedwedes Eigentum des ESM von ALLEN Beschränkungen, Kontrollen, Verwaltungsvorschriften und Moratorien zu befreien.

  • 2.
    Die hochdotierten Gouverneursratsmitglieder, stellvertretenden Gouverneursratsmitglieder, Direktoren, stellvertretenden Direktoren, auch der Geschäftsführende Direktor (und sicherlich auch dessen Stellvertreter), ja selbst das "Personal" des ESM sollen KEINER KONTROLLE UNTERLIEGEN UND DEM ZUGRIFF JEDER STAATSANWALTSCHAFT ENTZOGEN WERDEN. Sie genießen Immunität. Sie brauchen sich für ihr Handeln oder Nichthandeln vor niemandem und für NICHTS zu rechtfertigen. Keiner von ihnen ist demokratisch legitimiert.

  • 3.
    Selbst die Archive des ESM und alle Dokumente des ESM sollen, ebenso wie die Räumlichkeiten des ESM "unverletzlich" sein. Das bedeutet: Staatsanwaltschaft und Polizei haben dort nix zu suchen.

  • 4.
    Der ESM-Vertragsentwurf sieht vor, dass die Mitarbeiter KEINE staatlichen Einkommenssteuern zahlen. Stattdessen soll der ESM die Steuerhoheit erhalten und eine interne ESM-Steuer beschließen, erheben und sicherlich auch für seine Belange verwenden.

  • 5.
    Staaten, die der ehrenwerten finanzökonomischen Organisation ESM beitreten, tun das für immer. Es gibt kein Kündigungsrecht. Daran ändert eine (geplante) parlamentarische Vorbehaltserklärung keinen Deut.

  • 6.
    Der Vertragsentwurf des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), sollte als Musterbeispiel dafür, wie "Demokratie" nicht funktionieren sollte, in jedes Schulbuch aufgenommen werden!

  • 26.2.2012 Hanne Schweitzer

    -------
    INOFFIZIELLE ARBEITSÜBERSETZUNG des ESM Vertrags
    1
    ENTWURF FÜR EINEN VERTRAG ZUR EINRICHTUNG DES EUROPÄISCHEN STABILITÄTSMECHANISMUS (ESM)
    zwischen
    DEM KÖNIGREICH BELGIEN
    DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
    DER REPUBLIK ESTLAND
    IRLAND
    DER HELLENISCHEN REPUBLIK
    DEM KÖNIGREICH SPANIEN
    DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK
    DER ITALIENISCHEN REPUBLIK
    DER REPUBLIK ZYPERN
    DEM GROßHERZOGTUM LUXEMBURG
    DER REPUBLIK MALTA
    DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE
    DER REPUBLIK ÖSTERREICH
    DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK
    DER REPUBLIK SLOWENIEN
    DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK
    DER REPUBLIK FINNLAND
    Inoffizielle Arbeitsübersetzung
    2
    DIE VERTRAGSPARTEIEN, das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande,die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik und die Republik Finnland (die „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“ oder die „ESM Mitglieder“), VON DER VERPFLICHTUNG GELEITET,die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets zu wahren, EINGEDENK der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25. März 2011 über die Einrichtung eines Europäischen Stabilitätsmechanismus

    – IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

    (1) Der Europäische Rat ist am 17. Dezember 2010 übereinkommen, dass die Mitgliedstaaten des Euro -Währungsgebiets einen dauerhaften Stabilitätsmechanismus einrichten müssen. Der Europäische Stabilitätsmechanismus übernimmt nach Juni 2013 die derzeit von der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität („EFSF“) und dem Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus („EFSM“) wahrgenommenen Aufgaben bei der Bereitstellung von Finanzhilfe an Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets im Bedarfsfall.

    (2) Am 25. März 2011 hat der Europäische Rat beschlossen, dem Artikel 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgenden Absatz anzufügen: „Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus wird strengen Auflagen unterliegen.“

    (3) Die strenge Einhaltung des Rahmenwerks der Europäischen Union, der integrierten makroökonomischen Überwachung, insbesondere des Stabilitäts- und Wachstumspaktes, des
    Regelwerks für makroökonomische Ungleichgewichte und der EU-Regeln zur wirtschaftspolitischen Steuerung sollen der erste Schutzwall gegen Vertrauenskrisen bleiben, die die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt berühren.

    (4) Wenn es zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro -Währungsgebiets insgesamt unabdingbar ist, wird der Zugang zur ESM-Finanzhilfe auf der Grundlage strenger politischer Auflagen im Rahmen eines makroökonomischen Anpassungsprogramms und einer rigorosen Analyse der Tragfähigkeit der Staatsverschuldung gewährt. Das anfängliche maximale Kreditvergabevolumen des ESM nach dem vollständigen Auslaufen der EFSF beträgt 500 Mrd. EUR.

    (5) Alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets werden ESM-Mitglieder. Mit Beitritt zum Euro-Währungsgebiet sollte ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (die „EU“) Mitglied des ESM mit sämtlichen Rechten und Pflichten wie die Vertragsparteien werden.

    (6) Der ESM wird bei der Bereitstellung der Finanzhilfe sehr eng mit dem Internationalen Währungsfonds („IWF“) zusammenarbeiten. Eine aktive Beteiligung des IWF, sowohl auf fachlicher als auch auf finanzieller Ebene, wird in jedem Fall angestrebt. Es wird erwartet, dass ein Mitgliedstaat, der eine Finanzhilfe aus dem ESM beantragt, einen vergleichbaren Antrag an den IWF richtet.

    (7) Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören und sich auf Ad-hoc-Basis zusammen mit dem ESM an einer Finanzhilfeaktion für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes beteiligen, werden als Beobachter zu den ESM-Sitzungen eingeladen, wenn dort die entsprechende Finanzhilfe und deren Überwachung erörtert werden. Sie erhalten rechtzeitig Zugang zu allen Informationen und werden angemessen konsultiert.

    (8) Am xx 2011 haben die Regierungsvertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Vertragsparteien dieses Vertrages ermächtigt, die Europäische Kommission und die Europäische Zentralbank („EZB“) mit der Wahrnehmung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben zu beauftragen.

    [(9) Wenn ein ESM-Mitglied Finanzhilfe erhält, wird je nach Einzelfall und im Einklang mit der IWF-Praxis eine Beteiligung des Privatsektors in angemessener und verhältnismäßiger Form angestrebt. Art und Ausmaß dieser Beteiligung sind abhängig vom Ergebnis einer Schuldentragfähigkeitsanalyse und tragen dem Ansteckungsrisiko und den potenziellen Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten und Drittstaaten Rechnung. Ausgehend von dieser Analyse und abhängig davon, ob ein makroökonomisches Anpassungsprogramm die Staatsverschuldung auf ein langfristig tragbares Niveau zurückführen kann, muss der begünstigte Mitgliedstaat ggf. Initiativen ergreifen; diese reichen von einer Ermutigung der wichtigsten privaten Anleger zur Beibehaltung ihres Engagements bis hin zu aktiven und in gutem Glauben geführten Verhandlungen mit den Gläubigern, um deren unmittelbare Beteiligung bei der Wiederherstellung der Schuldentragfähigkeit sicherzustellen.] [Alternativ zu Artikel 12 Absatz 2]

    [(10) In ihrer Erklärung vom 28. November 2010 hat die Eurogruppe angekündigt, dass ab Juni 2013 bei allen neuen Staatsanleihen des Euro-Währungsgebiets standardisierte und identische Umschuldungsklauseln in die Vertragsbedingungen aufzunehmen sind, um dadurch die Marktliquidität zu gewährleisten. Darüber hinaus sieht die vom Europäischen Rat am 25. März 2011 verabschiedete Vereinbarung über die Merkmale des ESM vor, dass die Einzelheiten der rechtlichen Regelungen für die Aufnahme von Umschuldungsklauseln in neue Staatsschuldtitel des Euro-Währungsgebiets bis Ende 2011 festgelegt werden.[Alternative zu Artikel 12 Absatz 3]

    [(11) Der ESM wird, wie der IWF auch, einem Mitgliedstaat finanzielle Unterstützung gewähren, wenn dessen regulärer Zugang zur Finanzierung über den Markt beeinträchtigt ist. Eingedenk dessen haben die Staats- und Regierungschefs festgelegt, dass der ESM – vergleichbar mit dem IWF – den Status eines bevorrechtigten Gläubigers haben wird, wobei akzeptiert wird, dass der IWF gegenüber dem ESM als Gläubiger vorrangig ist. Die dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten werden sich dafür einsetzen, dass dem ESM und den anderen Mitgliedstaaten, die bilateral neben dem ESM als Darlehensgeber auftreten, ein gleichwertiger Gläubigerstatus zuerkannt wird.]

    (12) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien oder zwischen den Vertragsparteien und dem ESM über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind gemäß Artikel 273 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV”) beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig zu machen.

    (13) Die Überwachung nach Programmabschluss erfolgt durch die Europäische Kommission und den Rat der Europäischen Union in dem in den Artikeln 121 und 136 des AEUV vorgesehenen Rahmen – HABEN Folgendes VEREINBART:

    KAPITEL 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
    Artikel 1 Einrichtung und Mitglieder
    1. Mit dem vorliegenden Vertrag vereinbaren die Vertragsparteien die Einrichtung eines internationalen Finanzinstituts untereinander namens „Europäischer Stabilitätsmechanismus“ (nachfolgend „ESM“).

    2. Die Vertragsparteien sind die Mitgliedstaaten des ESM (nachfolgend „ESM-Mitglieder“).

    Artikel 2 Neue Mitglieder
    1. Die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können nach Inkrafttreten eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß Artikel 140 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend „AEUV“), die für sie geltenden Ausnahmeregelungen bezüglich der Einführung des Euro aufzuheben, ebenfalls Mitglieder des ESM werden.

    2. Neue ESM-Mitglieder werden gemäß Artikel 39 zu den gleichen Bedingungen aufgenommen, wie sie für die bestehenden ESM-Mitglieder gelten.

    3. Ein dem ESM nach dessen Einrichtung als neues Mitglied beitretender Mitgliedstaat erhält im Gegenzug für seine, gemäß dem in Artikel 11 beschriebenen Beitragsschlüssel berechnete, Kapitaleinlage Anteile am ESM.

    Artikel 3 Zweck
    Zweck des ESM ist es, Finanzmittel zu mobilisieren und den ESM-Mitgliedern, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, unter strikten wirtschaftspolitischen Auflagen eine Finanzhilfe bereitzustellen, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren.

    Zu diesem Zweck ist der ESM berechtigt, im Wege einer Ausgabe von Finanzinstrumenten oder durch den Abschluss von Finanzierungs- oder sonstigen Vereinbarungen bzw. Absprachen mit den ESM-Mitgliedern, Finanzinstitutionen oder Dritten finanzielle Mittel zu beschaffen.

    KAPITEL 2. LEITUNG DES ESM
    Artikel 4 Aufbau und Stimmrechte
    1. Der ESM hat einen Gouverneursrat, ein Direktorium,einen Geschäftsführenden Direktor sowie die als erforderlich erachtete Anzahl von ausschließlich für den ESM tätigen Mitarbeitern.

    2. Die Beschlüsse des Gouverneursrats und des Direktoriums werden im gegenseitigen Einvernehmen nach Maßgabe des vorliegenden Vertrags mit qualifizierter Mehrheit oder einfacher Mehrheit gefasst. Diese Gremien sind beschlussfähig, wenn bei der Abstimmung über die zu fassenden Beschlüsse 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind, die mindestens 2/3 der Stimmrechte darstellen.

    3. Ein im gegenseitigen Einvernehmen gefasster Beschluss erfordert dessen einstimmige Befürwortung oder Ablehnung durch die an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder. Enthaltungen haben keine Auswirkungen auf im gegenseitigen Einvernehmen gefasste Beschlüsse.

    4. Ein durch qualifizierte Mehrheit gefasster Beschluss erfordert eine Mehrheit von achtzig Prozent (80 %) der abgegebenen Stimmen.

    5. Ein durch einfache Mehrheit gefasster Beschluss erfordert eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

    6. Die vom Beauftragten oder Vertreter eines jeden ESM-Mitglieds im Gouverneursrat oder Direktorium ausgeübten Stimmrechte entsprechen [in ihrer Gewichtung] der Anzahl der Anteile, die dem jeweiligen Mitglied gemäß Anlage 2 des vorliegenden Vertrags am Grundkapital des ESM zugewiesen werden.

    7. Zahlt ein ESM-Mitglied einen fälligen Betrag ganz oder teilweise nicht, den es auf Grund seiner Verpflichtungen hinsichtlich der eingezahlten Anteile oder wegen eines Kapitalabrufs gemäß Artikeln 8 bis 10 des vorliegenden Vertrags oder in Bezug auf die Rückzahlung der gemäß Artikel 14 oder 15 des vorliegenden Vertrags geleisteten Finanzhilfe zu zahlen hat, ist diesem ESM-Mitglied für die Dauer dieses Versäumnisses die Ausübung seiner Stimmrechte untersagt. Die [für die anderen ESM-Mitglieder geltenden] Stimmrechtsschwellen werden entsprechend neu berechnet.

    Artikel 5 Gouverneursrat
    1. Jedes ESM-Mitglied hat ein Gouverneursratsmitglied und ein stellvertretendes Gouverneursratsmitglied zu bestellen, die jederzeit wieder abberufen werden können. Das Mitglied des Gouverneursrat muss ein für Finanzen zuständiges Mitglied der Regierung sein. Das stellvertretende Gouverneursratsmitglied ist bevollmächtigt, im Namen des Gouverneursratsmitglieds zu handeln, wenn es nicht anwesend ist.

    2. Das für Wirtschaft und Währung zuständige Mitglied der Europäischen Kommission, der Präsident der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „EZB“) und der Präsident der Euro- Gruppe, können (sofern sie kein Mitglied des Gouverneursrats sind) gemäß den Festlegungen des Protokolls (Nr. 14) zu den EU-Verträgen an den Sitzungen des Gouverneursrats als Beobachter teilnehmen.

    3. Vertreter der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die sich neben dem ESM auf einer Ad-hoc-Basis an Finanzhilfemaßnahmen für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets beteiligen, werden ebenfalls als Beobachter zur Teilnahme an Sitzungen des Gouverneursrats geladen, deren Thema die jeweilige Finanzhilfemaßnahme und ihre Überwachung sind.

    4. Sonstige Personen, einschließlich der Vertreter von Institutionen oder Organisationen wie des IWF, können vom Gouverneursrat ad hoc zur Teilnahme an Sitzungen als Beobachter geladen werden.

    5. Der Gouverneursrat bestellt für eine Amtszeit von zwei Jahren entweder den Präsidenten der Euro-Gruppe zum ESM-Vorsitzenden oder wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende können für eine Wiederwahl aufgestellt werden. Übt der Amtsinhaber die für die Ernennung als Gouverneursratsmitglied erforderliche Funktion nicht mehr aus, sind unverzüglich Neuwahlen anzuberaumen.

    6. Für die folgenden Beschlüsse hat der Gouverneursrat gegenseitiges Einvernehmen herzustellen:
    (a) Ausgabe neuer Anteile zu anderen Bedingungen als zum Nennwert gemäß Artikel 8 Abs.2,
    (b) Kapitalabrufe gemäß Artikel 9 Abs. 1;
    (c) Änderungen am Grundkapital und Anpassung des maximalen Darlehensvolumens des ESM gemäß Artikel 10 Abs. 1;
    (d) Berücksichtigung einer etwaigen Aktualisierung der Schlüssels für die Zeichnung von EZB-Kapital gemäß Artikel 11 Abs. 3 und der gemäß Artikel 11 Abs. 5 Anlage 1 vorzunehmenden Änderungen;
    (e) Gewährung von Finanzhilfe durch den ESM gemäß Artikeln 12 bis 15, einschließlich der in der Absichtserklärung (im Folgenden „MoU“ genannt) dargelegten politischen Auflagen, der finanziellen Bedingungen und der Wahl der Instrumente;
    (f) das der Europäischen Kommission gemäß Artikel 13 Abs.3 zu erteilende Mandat, in Zusammenarbeit mit der EZB die für die jeweiligen Finanzhilfe geltenden wirtschaftspolitischen Auflagen zu verhandeln;
    (g) Veränderungen in der Zinsstruktur und der Zinsfestsetzungspolitik für die Finanzhilfe gemäß Artikel 14 Abs. 4;
    (h) Änderungen der Liste der dem ESM zur Verfügung stehenden Instrumente für die Finanzhilfe gemäß Artikel 16;
    (i) Modalitäten für die Übertragung der im Rahmen der EFSF gewährten Hilfe auf den ESM gemäß Artikel 35;
    (j) Bewilligung des in Artikel 39 genannten Antrags neuer Mitglieder auf eine Mitgliedschaft im ESM;
    (k) die am vorliegenden Vertrag als unmittelbare Folge des Beitritts neuer Mitglieder vorzunehmenden Änderungen, einschließlich Änderungen an der Verteilung des Kapitals
    unter den ESM-Mitgliedern und der Berechnung dieser Verteilung als unmittelbare Folge des Beitritts eines neuen Mitglieds zum ESM gemäß Artikel 39;
    (l) Übertragung der in vorliegendem Artikel genannten Aufgaben an das Direktorium.

    7. Für die folgenden Beschlüsse des Gouverneursrats ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich:
    (a) die genauen technischen Bedingungen für den Beitritt eines neuen Mitglieds zum ESM gemäß Artikel 39;
    (b) Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gouverneursrats gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels;
    (c) Satzung des ESM und Geschäftsordnung des Gouverneursrats und des Direktoriums (einschließlich dem Recht zur Einrichtung von Ausschüssen und Nebenorganen) gemäß Absatz 9;
    (d) Bestimmung der mit dem Amt eines Direktors oder stellvertretenden Direktors unvereinbaren Tätigkeiten gemäß Artikel 6 Abs. 8;
    (e) Bestellung des Geschäftsführenden Direktors gemäß Artikel 7;
    (f) Einrichtung anderer Fonds gemäß Artikel 20;
    (g) Beschlüsse zu den für die Rückführung von Schulden eines ESM-Mitglieds zu ergreifenden Maßnahmen gemäß Artikel 21 Abs. 2 und 3;
    (h) Genehmigung der Jahresabschlüsse des ESM gemäß Artikel 23 Abs. 1; und
    (i) Bestellung der Mitglieder des internen Rechnungsprüfungsausschusses (Internal Auditing Board) gemäß Artikel 24;
    (j) Bestellung der externen Wirtschaftsprüfungsorgane gemäß Artikel 25;
    (k) Beschluss, die Immunität eines Gouverneursratsmitglieds, eines stellvertretenden
    Gouverneursratsmitglieds, eines Direktors, eines stellvertretenden Direktors oder eines Mitarbeiters gemäß Artikel 30 aufzuheben; und
    (l) Beschluss über die für die ESM-Mitarbeiter geltenden Steuerregelungen gemäß Artikel 31 Abs. 5;
    (m) Entscheidung bei einem Streitfall gemäß Artikel 32 Abs. 2;
    (n) jeder sonstige erforderliche, nicht ausdrücklich im vorliegenden Vertrag geregelte Beschluss.

    8. Der Vorsitzende des Gouverneursrats beruft dessen Sitzungen ein und führt auf ihnen den Vorsitz. Bei Verhinderung des Vorsitzenden führt der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz.

    9. Der Gouverneursrat verabschiedet die Satzung des ESM und die Geschäftsordnung des Gouverneursrats.

    Artikel 6 Direktorium
    1. Jedes Gouverneursratsmitglied bestellt einen Direktor sowie einen stellvertretenden Direktor; diese haben über umfassendes wirtschaftliches und finanztechnisches Fachwissen zu verfügen und können jederzeit abberufen werden. Der stellvertretende Direktor ist vollumfänglich bevollmächtigt, bei Abwesenheit des Direktors in dessen Namen zu handeln.

    2. Das für Wirtschaft und Währung zuständige Mitglied der Europäischen Kommission und der Präsident der EZB können jeweils einen Beobachter bestellen.

    3. Vertreter der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die sich neben dem ESM auf einer Ad-hoc-Basis an Finanzhilfemaßnahmen für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets beteiligen, werden als Beobachter zur Teilnahme an Sitzungen des Direktoriums geladen, deren Thema die jeweilige Finanzhilfemaßnahme und ihre Überwachung sind.

    4. Sonstige Personen, einschließlich der Vertreter von Institutionen oder Organisationen, können vom Direktorium ad hoc zur Teilnahme an Sitzungen als Beobachter geladen werden.

    5. Sofern im vorliegenden Vertrag nicht anderweitig geregelt, fasst das Direktorium Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit. Dem Direktorium vom Gouverneursrat übertragene Beschlüsse sind gemäß den jeweils in Artikel 5 Abs. 6 und 7 festgelegten Abstimmungsregelungen zu fassen.

    6. Unbeschadet der in Artikel 5 dargelegten Befugnisse des Gouverneursrats hat das Direktorium sicherzustellen, dass der ESM gemäß dem vorliegenden Vertrag und der vom Gouverneursrat beschlossenen Satzung des ESM geführt wird. Es hat die im vorliegenden Vertrag geregelten bzw. die ihm vom Gouverneursrat übertragenen Beschlüsse zu fassen.

    7. Bei Vakanz ist jeder Sitz im Direktorium gemäß Absatz 1 unverzüglich zu besetzen.

    8. Der Gouverneursrat bestimmt die Tätigkeiten, die mit dem Amt eines Direktors oder stellvertretenden Direktors, der Satzung des ESM und der Geschäftsordnung des Direktoriums unvereinbar sind.

    Artikel 7 Geschäftsführender Direktor
    1. Der Geschäftsführende Direktor wird vom Gouverneursrat bestimmt; Kandidaten haben Staatsangehörige eines ESM-Mitglieds zu sein und über die erforderliche internationale Erfahrung sowie ein umfassendes wirtschaftliches und finanztechnisches Fachwissen zu verfügen. Für die Dauer seiner Ernennung ist es dem Geschäftsführenden Direktor untersagt, das Amt eines Gouverneursratsmitglieds oder Direktors zu übernehmen oder als Stellvertreter eines dieser Ämter zu fungieren.

    2. Der Geschäftsführende Direktor wird auf fünf Jahre in sein Amt berufen. Eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. Seines Amtes wird er mit entsprechendem Beschluss des Gouverneursrats entbunden.

    3. Bei den Sitzungen des Direktoriums führt der Geschäftsführende Direktor den Vorsitz; er nimmt an allen Sitzungen des Gouverneursrats teil.

    4. Der Geschäftsführende Direktor ist Vorgesetzter aller Mitarbeiter des ESM. Er ist für die Organisation, Berufung und Entlassung der Mitarbeiter entsprechend der vom Direktorium festzulegenden Personalvorschriften zuständig.

    5. Der Geschäftsführende Direktor ist der gesetzliche Vertreter des ESM und führt die laufenden Geschäfte des ESM gemäß den Weisungen des Direktoriums.

    KAPITEL 3. KAPITAL DES ESM
    Artikel 8 Grundkapital
    1. Das Grundkapital beträgt 700.000.000.000 EUR (siebenhundert Milliarden Euro). Es wird aufgeteilt in 7 (sieben) Millionen Anteile mit einem Nennwert von je 100.000 EUR (einhunderttausend Euro), die gemäß dem in Artikel 11 definierten und in der Anlage 1 berechneten ursprünglichen Beitragsschlüssel zur Zeichnung zur Verfügung stehen.

    2. Das Grundkapital ist aufgeteilt in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Der anfängliche Gesamtnennwert der eingezahlten Anteile beträgt 80.000.000.000 EUR (achtzig
    Milliarden Euro). Die für die Ersteinlage gezeichneten Kapitalanteile werden zum Nennwert ausgegeben. Die anderen Anteile werden [ebenfalls] zum Nennwert ausgegeben, sofern der Gouverneursrat nicht unter besonderen Umständen beschließt, sie zu anderen Bedingungen auszugeben.

    3. Kapitalanteile dürfen in keiner Weise belastet oder verpfändet werden und sind nicht übertragbar; ausgenommen sind im Wege von Anpassungen des in Artikel 11 definierten Beitragsschlüssels durchgeführte Übertragungen, soweit diese zur Verteilung der Anteile gemäß dem angepassten Schlüssel erforderlich sind.

    4. Die ESM-Mitglieder verpflichten sich hiermit bedingungslos und unwiderruflich, ihre Einlage auf das Grundkapital gemäß dem in Anlage 1 aufgeführten Beitragsschlüssel zu leisten. Sie haben allen Kapitalabrufen fristgerecht und gemäß den in vorliegendem Vertrag geregelten Bestimmungen Folge zu leisten.

    5. In jedem Fall ist die Haftung jedes ESM-Mitglieds auf seine Einlage auf das Grundkapital zum Emissionskurs beschränkt. Kein ESM-Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft für die Verpflichtungen des ESM. Die Verpflichtung der ESM-Mitglieder, gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags eine Einlage zu leisten, bleibt unberührt von [einer Änderung der Umstände eines ESM-Mitglieds dahingehend, dass es] die Voraussetzungen für eine vom ESM zu gewährende Finanzhilfe erfüllt oder eine solche Hilfe bereits erhält.

    Artikel 9 Kapitalabrufe
    1. Der Gouverneursrat kann jederzeit noch ausstehende Einlagen auf das Grundkapital abrufen und den ESM- Mitgliedern eine angemessene Frist für deren Zahlung setzen.

    2. Das Direktorium kann durch mit einfacher Mehrheit zu verabschiedenden Beschluss ausstehende Einlagen auf das Grundkapital abrufen, um die ursprüngliche Höhe des eingezahlten Kapitals wiederherzustellen, sollte das eingezahlte Kapitals durch den Ausgleich eines Zahlungsausfalls unter die in Artikel 8 Abs. 2 vorgesehene Höhe fällt, die gemäß dem in Artikel 10 geregelten Verfahren durch den Gouverneursrat angepasst werden kann; das Direktorium kann den ESM-Mitgliedern eine angemessene Frist für die Zahlung dieser ausstehenden Einlagen auf das Grundkapital setzen.

    3. Der Geschäftsführende Direktor ruft ausstehende und noch nicht geleistete Einlagen auf das Grundkapital bei Bedarf rechtzeitig ab, um einen Verzug des ESM bezüglich einer regelmäßigen oder sonstigen Zahlungsverpflichtung gegenüber seinen Gläubigern zu vermeiden.

    Über jegliche Abrufe hat er das Direktorium und den Gouverneursrat zu informieren. Wird festgestellt, dass die dem ESM zur Verfügung stehenden Mittel möglicherweise nicht ausreichen, so hat der Geschäftsführende Direktor den/die entsprechenden Kapitalabruf(e) schnellstmöglich auszuführen, um zu gewährleisten, dass der ESM am entsprechenden Fälligkeitsdatum über, für eine vollumfängliche Leistung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern ausreichende, finanzielle Mittel verfügt. Die ESM- Mitglieder sagen hiermit unwiderruflich und bedingungslos zu, bei Anforderung jeglichem gemäß vorliegendem Absatz durch den Geschäftsführenden Direktor an sie gerichteten Kapitalabruf binnen 7 (sieben) Tagen nach Erhalt dieser Anforderung nachzukommen.

    4. Das Direktorium führt die die weiteren Einzelheiten der Kapitalabrufe gemäß vorliegendem Artikel regelnden Bestimmungen ein.

    Artikel 10 Änderung des Grundkapitals
    1. Der Gouverneursrat prüft regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, das maximale Ausleihvolumen und ob das genehmigte Grundkapital des ESM hierfür angemessen ist. Er kann die Änderung des Grundkapitals beschließen und Artikel 8 und Anlage 2 entsprechend ändern. Dieser Beschluss tritt in Kraft, sobald die ESM-Mitglieder die Verwahrstelle über den Abschluss ihrer geltenden nationalen Verfahren in Kenntnis gesetzt haben. Die neuen Anteile werden den ESM- Mitgliedern gemäß dem in Artikel 11 und in Anlage 1 definierten Beitragsschlüssel zugeteilt.

    2. Das Direktorium soll die genauen Fristen und Bedingungen annehmen,die für alle oder bestimmte Änderungen des Grundkapitals gemäß Absatz 1 gelten sollen.

    3. Wird ein neuer EU-Mitgliedstaat ESM-Mitglied, wird das Grundkapital des ESM automatisch erhöht, indem die jeweiligen zu diesem Zeitpunkt geltenden Beträge mit dem Verhältnis – im Rahmen des in Artikel 11 definierten erweiterten Beitragsschlüssels – zwischen der Gewichtung des beitretenden ESM-Mitglieds und der Gewichtung der bestehenden ESM-Mitglieder multipliziert werden.

    Artikel 11 Beitragsschlüssel
    1. Vorbehaltlich der in den unten stehenden Absätzen 2 und 3 getroffenen Bestimmungen basiert der Beitragsschlüssel zur Zeichnung von ESM-Grundkapital auf dem Schlüssel für die Zeichnung durch die nationalen Zentralbanken der ESM- Mitglieder von EZB-Kapital gemäß Artikel 29 des Protokolls (Nr. 4) zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“).

    2. Der ursprüngliche Beitragsschlüssel für die Zeichnung von ESM-Grundkapital ist der Anlage 1 des vorliegenden Vertrags zu entnehmen.

    3. Der Beitragsschlüssel für die Zeichnung des ESM- Grundkapitals wird angepasst:
    - bei einer Änderung des Grundkapitals gemäß Artikel 10 Abs. 1
    - wenn ein neuer EU-Mitgliedstaat ESM-Mitglied wird und das Grundkapital des ESM gemäß Artikel 10 Abs. 3 automatisch erhöht wird;
    - wenn die für ein ESM-Mitglied gemäß Artikel 37 eingeführte, zeitweilige Korrektur über zwölf (12) Jahre endet.

    Der Gouverneursrat kann beschließen, mögliche Aktualisierungen des in Abs. 1 genannten Schlüssels für die Zeichnung des EZB-Kapitals zu berücksichtigen.

    4. Wird der Beitragsschlüssel für die Zeichnung von ESM-Grundkapital angepasst, haben die ESM-Mitglieder sich untereinander [Anteile am Grundkapital] zu übertragen, soweit dies zur Verteilung der [Anteile am Grundkapital] gemäß dem angepassten Schlüssel erforderlich ist.

    5. Auf entsprechenden Beschluss des Gouverneursrats wird Anlage 1 bei jeder in vorliegendem Artikel geregelten Anpassung geändert.

    6. Das Direktorium ergreift alle sonstigen für die Anwendung des vorliegenden Artikels erforderlichen Maßnahmen.

    KAPITEL 4.MAßNAHMEN DES ESM
    Artikel 12 Prinzipien
    [1.] Wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro- Währungsgebiets insgesamt zu wahren, stellt der ESM für ESM-Mitglieder eine Finanzhilfe bereit, die unter strikten Auflagen gemäß einem makroökonomischen Anpassungsprogramm gewährt wird, das dem Ausmaß der wirtschaftlichen und finanziellen Ungleichgewichte des betreffenden ESMMitglieds angemessen ist.

    [2. Erhält ein ESM-Mitglied eine Finanzhilfe, wird je nach Einzelfall und entsprechend der Praxis des IWF eine Beteiligung des Privatsektors in angemessener und verhältnismäßiger Form erwartet. Art und Ausmaß dieser Beteiligung sind abhängig vom Ergebnis einer Schuldentragfähigkeitsanalyse und tragen dem Ansteckungsrisiko und potenziellen Übertragungseffekten auf andere Mitgliedstaaten und Drittländer gebührend Rechnung. Ergibt diese Analyse, dass ein makroökonomisches Anpassungsprogramm die Staatsverschuldung realistischerweise auf ein langfristig tragbares Niveau zurückführen kann, so ergreift der begünstigte Mitgliedstaat Initiativen, um die wichtigsten privaten Anleger zu ermutigen, ihr Engagement beizubehalten. Kommt man zu dem Schluss, dass ein makroökonomisches Anpassungsprogramm die Staatsverschuldung realistischerweise nicht auf ein langfristig tragbares Niveau zurückführen kann, so muss der begünstigte Mitgliedstaat mit seinen Gläubigern bona fide aktive Verhandlungen aufnehmen, die darauf abzielen, sie unmittelbar in die Wiederherstellung einer tragbaren Verschuldung einzubeziehen. Im letzteren Fall wird die Gewährung der Finanzhilfe davon abhängig gemacht, dass der Mitgliedstaat über einen glaubwürdigen Plan verfügt und ausreichend Einsatz zeigt, um eine angemessene und verhältnismäßige Beteiligung des Privatsektors sicherzustellen. Die Fortschritte bei der Durchführung des Plans werden im Rahmen des Programms überwacht und beim Beschluss über die Auszahlungen berücksichtigt.] [Alternative zu Präambel 9]

    [3. Umschuldungsklauseln werden in allen ab Juli 2013 neu ausgegebenen Staatsanleihen der Euro-Zone mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr in standardisierter Form aufgenommen, wodurch sichergestellt wird, dass ihre rechtlichen Auswirkungen in allen zum Euro-Währungsgebiet gehörenden Gerichtsbarkeiten identisch sind.] [Alternative zu Präambel 10]

    Artikel 13 Verfahren zur Gewährung von Finanzhilfen
    1. Ein ESM-Mitglied kann ein Ersuchen um Finanzhilfe an den Vorsitzenden des Gouverneursrats richten. Nach Eingang eines solchen Ersuchens bittet der Vorsitzende die Europäische Kommission, in Absprache mit der EZB:
    (a) das Bestehen einer Gefahr für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu bewerten;
    (b) eine eingehende Prüfung der Tragbarkeit der Staatsverschuldung des betreffenden ESMMitglieds – wann immer möglich zusammen mit dem IWF - vorzunehmen;
    (c) den tatsächlichen Finanzierungsbedarf des betreffenden ESM-Mitglieds und die Art der erforderlichen Beteiligung des Privatsektors gemäß Artikel 12 zu bewerten.

    2. Auf der Grundlage der in Abs. 1 genannten Bewertung kann der Gouverneursrat beschließen, dem betreffenden ESM-Mitglied grundsätzlich Finanzhilfe zu gewähren.

    3. Wird ein Beschluss zur grundsätzlichen Gewährung einer Finanzhilfe gefasst, beauftragt der Gouverneursrat die Europäische Kommission, mit dem betreffenden ESM-Mitglied –
    wenn möglich gemeinsam mit dem IWF und in Absprache mit der EZB – eine Absichtserklärung (nachfolgend „MoU“) auszuhandeln, in der die wirtschaftspolitischen Bedingungen des makroökonomischen Anpassungsprogramms im Einzelnen aufgeführt sind, an die die Finanzhilfe geknüpft ist. Parallel hat der Geschäftsführende Direktor des ESM einen Vorschlag zur Finanzhilfe zur erstellen, der die Bedingungen und finanziellen Konditionen sowie die Wahl der Instrumente enthält und vom Gouverneursrat zu beschließen
    ist.
    Das MoU hat vollumfänglich mit den im AEUV vorgesehenen Maßnahmen zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik vereinbar zu sein, einschließlich beliebiger Bestimmungen abgeleiteten Rechts sowie beliebiger an das betreffende ESM-Mitglied gerichtete Stellungnahmen, Mahnungen und Empfehlungen oder Beschlüsse.

    4. Vorbehaltlich der vorherigen Erfüllung der in Abs. 3 aufgeführten Bedingungen und der Genehmigung des Gouverneursrats unterzeichnet die Europäische Kommission das MoU im Namen des ESM.

    5. Das Direktorium wird die Vereinbarung über die Finanzhilfe genehmigen, in der die technischen Aspekte der bereitzustellenden Finanzhilfe sowie die erste Auszahlung der gewährten Finanzhilfe geregelt werden.

    6. Der ESM wird ein angemessenes Mahnsystem einrichten, mit dem gewährleistet wird, dass die Rückzahlungen der Finanzhilfe durch das jeweilige ESM-Mitglied fristgerecht bei Fälligkeit erfolgen.

    7. Die Europäische Kommission – wenn möglich gemeinsam mit dem IWF und in Absprache mit der EZB – wird mit der Überwachung der Einhaltung der an die Finanzhilfe geknüpften wirtschaftspolitischen Bedingungen betraut. Nach Auszahlung der ersten Tranche beschließt das Direktorium in gegenseitigem Einvernehmen auf der Grundlage des Berichts der Europäischen Kommission über die Auszahlung von weiteren Tranchen.

    8. Das Direktorium führt die die Einzelheiten der Auszahlung der Finanzhilfe regelnden Leitlinien ein.

    Artikel 14 Stabilitätshilfe des ESM (ESS)
    1. Der Gouverneursrat kann beschließen, ein ESM-Mitglied mit Finanzhilfen in Form eines als kurz- oder mittelfristigen Stabilitätshilfe gewährten Darlehens gemäß Artikel 12 zu unterstützen.

    2. Die technischen, die Darlehensvergabe regelnden Bestimmungen regelt eine vom Geschäftsführenden Direktor zu unterzeichnende Vereinbarung über Finanzhilfe.

    3. Die Zinsfestsetzung für die ESS deckt die Finanzierungskosten des ESM zuzüglich einer vom Gouverneursrat festgesetzten zusätzlichen Marge. Die Einzelheiten der Zinsstruktur sind der in Anlage 3 enthaltenden Zinsfestsetzungspolitik zu entnehmen. Die
    Zinsfestsetzungspolitik wird regelmäßig durch den Gouverneursrat überprüft.

    4. Der Gouverneursrat kann die Änderung der Zinsstruktur und der Zinsfestsetzungspolitik beschließen und Anlage 3 entsprechend ändern.

    Artikel 15 Primärmarkt-Unterstützungsfazilität (PMSF)
    1. Der Gouverneursrat kann gemäß Artikel 12 in Ausnahmefällen entscheiden, nach Maßgabe des Art. 12 den Ankauf von Anleihen eines ESM-Mitglieds auf dem Primärmarkt zu veranlassen, [um eine möglichst hohe Kosteneffizienz der Unterstützung zu erreichen].

    2. Die technischen, den Ankauf von Anleihen regelnden Bestimmungen sind in der vom Geschäftsführenden Direktor zu unterzeichnenden Vereinbarung über die Finanzhilfe darzulegen.

    3. Das Direktorium soll die Leitlinien annehmen, die die Einzelheiten der Modalitäten für die Umsetzung der PMSF regeln.

    Artikel 16 Überprüfung der Liste der Finanzhilfe-Instrumente
    Der Gouverneursrat kann die Liste der in Artikel 14 und 15 vorgesehenen Finanzhilfe-Instrumente überprüfen und daran vorzunehmende Änderungen beschließen.

    Artikel 17 Aufnahme von Krediten
    1. Der ESM ist ermächtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben auf den Kapitalmärkten Kredite von Banken, Finanzinstituten oder sonstigen Personen oder Einrichtungen aufzunehmen.

    2. Die Modalitäten der Kreditaufnahmen werden vom Geschäftsführenden Direktor im Einklang mit den die Einzelheiten regelnden, vom Direktorium zu verabschiedenden Leitlinien bestimmt.

    3. Der ESM hat angemessene Risikomanagement-Instrumente zu verwenden, die regelmäßig durch das Direktorium zu prüfen sind.

    KAPITEL 5. ESM-FINANZMANAGEMENT
    Artikel 18 Anlagepolitik
    Der Geschäftsführende Direktor verfolgt eine umsichtige Anlagepolitik des ESM, um entsprechend den vom Direktorium anzunehmenden und in regelmäßigen Abständen zu überprüfenden Leitlinien eine höchstmögliche Bonität des ESM zu gewährleisten. Der ESM ist befugt, einen Teil der Erträge aus seinem Anlageportfolio zur Deckung seiner Betriebs- und Verwaltungskosten zu verwenden.

    Artikel 19 Dividendenpolitik
    1. Solange der ESM einem seiner Mitglieder keine Finanzhilfe bereitgestellt hat, fließen die Erträge aus den Anlagen des eingezahlten Kapitals des ESM nach Abzug der Betriebskosten an die ESM-Mitglieder entsprechend ihren jeweiligen Anteilen zurück, sofern die vorgesehene effektive Ausleihkapazität in voller Höhe zur Verfügung steht.

    2. Das Direktorium kann mit einfacher Mehrheit beschließen, den ESM-Mitgliedern eine Dividende auszuzahlen, wenn die Höhe des eingezahlten Kapitals und des Reservefonds den zur Aufrechterhaltung der Darlehenskapazität des ESM erforderlichen Betrag übersteigt und die Erträge aus den Anlagen nicht benötigt werden, um einen Zahlungsausfall gegenüber den Gläubigern zu verhindern. Dividenden sind entsprechend den Kapitalanteilen auszuzahlen.

    3. Der Geschäftsführende Direktor verfolgt die Dividendenpolitik des ESM gemäß den vom Direktorium anzunehmenden Leitlinien.

    Artikel 20 Reservefonds und andere Fonds
    1. Das Direktorium richtet einen Reservefonds und gegebenenfalls andere Fonds ein.

    2. Sofern Artikel 19 nichts anderes vorsieht, werden die aus den Geschäften des ESM generierten Nettoeinnahmen und die Einnahmen aus den Geldbußen von den ESM Mitgliedern im Rahmen des Verfahren zur multilateralen Überwachung, des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit sowie des Verfahrens zur Vermeidung makroökonomischer Ungleichgewichte gemäß AEUV in einen Reservefonds eingestellt.

    3. Die Mittel des Reservefonds werden gemäß vom Direktorium anzunehmenden Leitlinien angelegt.

    4. Das Direktorium legt Bestimmungen fest, die gegebenenfalls zur Einrichtung, Verwaltung und Nutzung anderer Fonds erforderlich sind.

    Artikel 21 Deckung von Verlusten
    1. Bei den Geschäften des ESM entstehende Verluste sind zu verrechnen
    (a) erstens mit dem Reservefonds,
    (b) zweitens mit dem eingezahlten Kapital und
    (c) schließlich mit einem angemessenen Betrag des genehmigten, nicht eingezahlten Grundkapitals, das nach Artikel 9 Absatz 3 abgerufen wird.

    2. Leistet ein ESM-Mitglied bei einem Kapitalabruf nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 keine Zahlung, erfolgt an alle ESM-Mitglieder ein geänderter Kapitalabruf zur Einzahlung von höheren Beträgen, um sicherzustellen, dass der ESM den Gesamtbetrag des erforderlichen einzuzahlenden Kapitals erhält. Der Gouverneursrat bestimmt eine geeignete Vorgehensweise, um zu sicherzustellen, dass das betreffende Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist seine Schuld gegenüber dem ESM begleicht, und ist befugt, die Zahlung von Verzugszinsen auf den überfälligen Betrag zu fordern.

    3. Begleicht ein ESM-Mitglied seine in Absatz 2 genannte Schuld gegenüber dem ESM, wird das überschüssige Kapital entsprechend den vom Gouverneursrat anzunehmenden Bestimmungen an die anderen ESM-Mitglieder zurückgezahlt.

    Artikel 22 Haushalt
    Der Gouverneursrat genehmigt jährlich den Haushalt des ESM.

    Artikel 23 Jahresabschlüsse
    1. Der Gouverneursrat billigt den Jahresabschluss des ESM.

    2. Der ESM veröffentlicht einen Jahresbericht mit einem geprüften Rechnungsabschluss und übermittelt den ESM- Mitgliedern einen vierteljährlichen zusammenfassenden Bericht über seine Finanzlage zusammen mit seiner Gewinn- und Verlustrechnung, woraus seine Geschäftsergebnisse hervorgehen.

    Artikel 24 Ausschuss für die interne Rechnungsprüfung
    1. Der Ausschuss für die interne Rechnungsprüfung besteht aus drei Mitgliedern, die vom Gouverneursrat aufgrund ihrer Fachkompetenz in Rechnungsprüfungs- und Finanzfragen benannt werden.

    2. Die Mitglieder des Aussschuss für die interne Rechnungsprüfung sind unabhängig. Sie holen weder Weisungen von den Leitungsgremien des ESM, den ESM-Mitgliedern oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen ein noch nehmen sie solche an.

    3. Der Ausschuss für die interne Rechnungsprüfung prüft die ESM-Rechnungsabschlüsse und kontrolliert die Ordnungsmäßigkeit der Betriebsabrechnung und der Vermögensübersicht. Ihm sind alle Dokumente des ESM zugänglich zu machen, die er für die Durchführung seiner Aufgaben benötigt.

    4. Der Ausschuss für die interne Rechnungsprüfung legt dem Gouverneursrat einen jährlichen Bericht vor, in dem er Folgendes einwandfrei feststellt:
    (a) Die Vermögensübersicht und die Betriebsabrechnung stimmen mit der Buchführung überein;
    (b) Die Vermögensübersicht und die Betriebsabrechnung geben für das zu prüfende Haushaltsjahr ein richtiges und wahrheitsgetreues Bild der Finanzlage des ESM im Hinblick auf sein Vermögen und seine Schulden, seine Geschäftsergebnisse und seinen Cashflow.

    5. Die Geschäfte des ESM folgen den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und eines soliden Risikomanagements.

    Artikel 25 Externe Rechnungsprüfung
    Die Prüfung der Rechnungsführung des ESM erfolgt durch unabhängige externe Prüfer, die vom Gouverneursrat bestätigt werden. Die Prüfer haben umfassende Befugnisse zur Prüfung der gesamten Rechnungsführungsunterlagen des ESM und erhalten vollständige Informationen über die Transaktionen des ESM.

    KAPITEL 6. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DEN ESM
    Artikel 26 Standort
    1. Der ESM hat seinen Sitz und seine Hauptgeschäftsstelle in Luxemburg.

    2. Der ESM kann ein Verbindungsbüro in Brüssel einrichten.

    Artikel 27 Rechtsstellung des ESM, Immunitäten und Vorrechte
    1. Um dem ESM die Erfüllung seines Zwecks zu ermöglichen, werden ihm im Hoheitsgebiet jedes ESM-Mitglieds die Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte gewährt, die in diesem Artikel festgelegt sind. Der ESM wird bestrebt sein, eine Anerkennung seiner Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte in anderen Hoheitsgebieten zu erhalten, in denen er Aufgaben erfüllt oder Vermögenswerte hält.

    2. Der ESM besitzt volle Rechtspersönlichkeit; er verfügt über volle Rechts- und Geschäftsfähigkeit für
    (a) den Erwerb und die Veräußerung von unbeweglichem und beweglichem Vermögen,
    (b) den Abschluss von Verträgen,
    (c) das Anstrengen von Gerichtsverfahren und
    (d) den Abschluss eines Sitzabkommens und/oder von Protokollen, soweit dies für die Gewährleistung der Anerkennung und Wirksamkeit seiner Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten erforderlich ist.

    3. Der ESM, sein Eigentum, seine Finanzmittel und Vermögenswerte genießen unabhängig von ihrem Standort und Besitzer umfassende gerichtliche Immunität, jedoch nicht, soweit der ESM für die Zwecke eines Verfahrens oder aufgrund der Bedingungen eines Vertrags, einschließlich der Unterlagen der Gründungsurkunden, ausdrücklich auf seine Immunität verzichtet.

    4. Das Eigentum, die Finanzmittel und Vermögenswerte des ESM sind unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, von Zugriff durch Durchsuchung, Beschlagnahme,Einziehung, Enteignung und jede andere Form der Inbesitznahme, Wegnahme oder Zwangsvollstreckung durch Regierungshandeln oder auf dem Gerichts-, Verwaltungs- oder Gesetzesweg befreit.

    5. Die Archive des ESM und alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Dokumente im Allgemeinen sind unverletzlich.

    6. Die Räumlichkeiten des ESM sind unverletzlich.

    7. Den offiziellen Mitteilungen des ESM wird von jedem ESM-Mitglied und jedem Staat, der die Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten des ESM anerkannt hat, die gleiche Behandlung gewährt, die der ESM den offiziellen Mitteilungen eines Staates, der ein ESM Mitglied ist, gewährt.

    8. Soweit es die Ausführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten erfordert, sind das gesamte Eigentum sowie alle Finanzmittel und Vermögenswerte des ESM von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.

    9. Der ESM ist von allen Verpflichtungen nach dem Recht der einzelnen ESM-Mitglieder zur Genehmigung oder Zulassung als Kreditinstitut, Anlagedienstleister oder sonstige genehmigte, zugelassene oder bestimmten Regelungen unterliegende Einrichtung befreit.

    Das Direktorium legt die Beschäftigungsbedingungen für den Geschäftsführenden Direktor und das sonstige Personal des ESM fest.

    Artikel 29 Geheimhaltungspflicht
    Die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Gouverneursrats und des Direktoriums sowie alle anderen Personen, die für den oder im Zusammenhang mit dem ESM arbeiten oder gearbeitet haben, dürfen keine Informationen offenlegen, die der Geheimhaltungspflicht unterliegen. Sie sind auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit verpflichtet, keine Informationen offenzulegen, die ihrem Wesen nach der Geheimhaltungspflicht unterliegen.

    Artikel 30 Immunitäten von Personen
    1. Die Gouverneursratsmitglieder, stellvertretenden Gouverneursratsmitglieder, Direktoren, stellvertretenden Direktoren, der Geschäftsführende Direktor und das Personal genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen und Unverletzlichkeit in Bezug auf ihre amtlichen Schriftstücke, jedoch nicht, wenn und soweit der Gouverneursrat diese Immunität ausdrücklich aufhebt.

    2. Die Immunitäten aufgrund dieses Artikels werden im Interesse des ESM gewährt. Der Gouverneursrat kann in dem Ausmaß und unter den Bedingungen, die er bestimmt, die aufgrund dieses Artikels gewährten Immunitäten aufheben. Der Geschäftsführende Direktor kann die Immunitäten eines Mitglieds des Personals des ESM (mit Ausnahme seiner eigenen Person, eines Gouverneursratsmitglieds, eines stellvertretenden Gouverneursratsmitglieds, eines Direktors oder eines stellvertretenden Direktors, bei denen eine Aufhebung vom Gouverneursrat zu genehmigen ist) aufheben.

    3. Jedes ESM-Mitglied ergreift umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Artikel nach seinem eigenen Recht Wirkung zu verleihen, und setzt den ESM davon in Kenntnis.

    Artikel 31 Befreiung von der Besteuerung
    1. Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeiten sind der ESM, seine Vermögenswerte, seine Einnahmen und sein Eigentum sowie seine durch diesen Vertrag autorisierten Geschäfte und Transaktionen von allen direkten Steuern befreit.

    2. Die ESM-Mitglieder ergreifen geeignete Maßnahmen für das Erlassen oder die Erstattung des Betrags der im Preis von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen enthaltenen indirekten Steuern oder Umsatzsteuern, wenn der ESM für seinen amtlichen Gebrauch umfangreiche Erwerbe tätigt,deren Preis Steuern dieser Art enthält.

    3. Für Steuern und Abgaben, bei denen es sich lediglich um Gebühren für Versorgungsleistungen handelt, wird keine Befreiung gewährt.

    4. Durch den ESM eingeführte und für die Durchführung seiner amtlichen Tätigkeiten erforderliche Waren sind von allen Eingangsabgaben sowie allen Einfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

    5. Das Personal des ESM unterliegt für die vom ESM gezahlten Gehälter und Bezüge nach Maßgabe der vom Gouverneursrat zu beschließenden Regeln einer internen Steuer zugunsten des ESM. Ab dem Tag der Erhebung dieser Steuer sind diese Gehälter und Bezüge von der staatlichen Einkommensteuer befreit.

    6. Vom ESM ausgegebene Schuldverschreibungen und Wertpapiere einschließlich entsprechender Zinsen und Dividenden, unabhängig davon, in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung,
    (i) die diese Schuldverschreibungen oder Wertpapiere allein aufgrund ihrer Herkunft benachteiligt oder
    (ii) deren einzige Rechtsgrundlage der Ort oder die Währung ihrer Ausgabe, Zahlbarkeit oder Zahlung oder der Standort eines Büros oder einer Geschäftsstelle der Bank ist.

    Artikel 32 Auslegung des Vertrags und Streitbeilegung
    1. Alle Fragen bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags und der Geschäftsordnung des ESM, die zwischen einem ESM-Mitglied und dem ESM oder zwischen ESM-Mitgliedern auftreten, werden dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt.

    2. Bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied des ESM und dem ESM oder zwischen Mitgliedern des ESM über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrags, einschließlich Streitigkeiten über die Vereinbarkeit der vom ESM getroffenen Entscheidungen mit diesem Vertrag, entscheidet der Gouverneursrat. Das Stimmrecht der Gouverneursratsmitglieder der betroffenen ESM-Mitglieder wird für diese Entscheidung ausgesetzt und die für die Annahme der Entscheidung erforderliche Stimmrechtsschwelle wird entsprechend neu berechnet.

    3. Wird diese Entscheidung von einem Mitglied des ESM angefochten, so wird die Streitigkeit beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig gemacht. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Parteien im Verfahren verbindlich; diese ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um das Urteil innerhalb eines vom genannten Gerichtshof zu bestimmenden Zeitraums umzusetzen.

    Artikel 33 Internationale Zusammenarbeit
    Zur Förderung seiner Ziele ist der ESM berechtigt, im Rahmen der Bedingungen dieses Vertrags mit dem IWF, jedem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat, der auf Ad-hoc-Basis Finanzhilfe leistet, sowie jeder internationalen Organisation oder Einrichtung mit speziellen Zuständigkeiten in damit zusammenhängenden Bereichen zusammenzuarbeiten.

    KAPITEL 7. ÜBERGANGSVEREINBARUNGEN
    Artikel 34 Übergangsvereinbarungen zwischen EFSF und ESM
    Während der Übergangsphase im Zeitraum zwischen Juni 2013 und der vollständigen Abwicklung der EFSF darf die konsolidierte Darlehensvergabe von ESM und EFSF 500 Mrd. EUR (500.000.000.000) nicht überschreiten, unbeschadet der regelmäßigen Überprüfung der Angemessenheit des maximalen Darlehensvergabevolumens nach Artikel 10. Das Direktorium erlässt detaillierte Leitlinien für die Berechnung der Bereitstellungskapazität, um zu gewährleisten, dass die Höchstgrenze für die konsolidierte Darlehensvergabe nicht überschritten wird.

    Artikel 35 Übertragung von EFSF-Unterstützungen
    1. Abweichend von Artikel 13 kann der Gouverneursrat entscheiden, dass die Verpflichtungen der EFSF zur Bereitstellung von Finanzhilfen für ESM-Mitglieder im Rahmen ihrer Vereinbarung mit diesem Mitglied vom ESM übernommen werden [können], soweit sie sich auf nicht ausgezahlte und ungedeckte Teile von Darlehensfazilitäten beziehen.

    2. Der ESM kann, wenn er von seinem Gouverneursrat dazu ermächtigt wird, die Rechte der EFSF erwerben und ihre Pflichten übernehmen, insbesondere in Bezug auf alle oder einen Teil ihrer ausstehenden Rechte und Pflichten im Rahmen ihrer bestehenden Darlehensfazilitäten.

    3. Der Gouverneursrat legt die ausführlichen Modalitäten fest,die für eine wirksame Übertragung der Pflichten von der EFSF auf den ESM nach Absatz 1 sowie einen wirksamen Übergang von Rechten und Pflichten nach Absatz 2 erforderlich sind.

    Artikel 36 Zahlung des Anfangskapitals
    1. Unbeschadet des Absatzes 2 erfolgt die Zahlung der eingezahlten Anteile am anfänglich vom jedem ESM-Mitglied gezeichneten Kapital in fünf jährlichen Tranchen in Höhe von je zwanzig (20) Prozent des Gesamtbetrags. Die erste Tranche wird von dem ESM-Mitglied innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrags, frühestens jedoch am 2. Januar 2013, gezahlt. Die restlichen vier (4) Tranchen werden jeweils am ersten, zweiten, dritten und vierten Jahrestag des Zahlungsdatums der ersten Tranche gezahlt.

    2. Während der fünfjährigen Phase, in der die Kapitaleinzahlung in Tranchen erfolgt, werden die ESM-Mitglieder rechtzeitig vor dem Emissionstag geeignete Instrumente bereitstellen, um das Verhältnis des eingezahlten Kapitals zum ausstehenden Betrag der EMS Anleiheemissionen stets bei mindestens fünfzehn (15)Prozent zu halten.

    Artikel 37 Zeitweilige Korrektur des Beitragsschlüssels
    1. Zu Beginn zahlen die ESM-Mitglieder ihre Anteile am gezeichneten Kapital auf der Grundlage des in Anlage 1 zu diesem Vertrag festgesetzten anfänglichen Beitragsschlüssels. Die für diesen anfänglichen Beitragsschlüssel vorgesehene zeitweilige Korrektur gilt für einen Zeitraum von zwölf (12) Jahren nach dem Datum der Einführung des Euro durch die betreffenden ESM-Mitglieder.

    2. Liegt das Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) eines neuen ESM-Mitglieds zu Marktpreisen in Euro in dem Jahr unmittelbar vor seinem Beitritt zum ESM unter 75 Prozent des EU-Durschnitts, wird im Hinblick auf den Beitragsschlüssel für seinen Anteil am vom ESM gezeichneten, nach Artikel 10 festgesetzten Kapital eine zeitweilige Korrektur vorgenommen, die den folgenden Beträgen entspricht:
    - 25 Prozent des nach Artikel 29 der ESZB-Satzung festgesetzten prozentualen Anteils der nationalen Zentralbank dieses ESM-Mitglieds am Kapital der EZB; und
    - 75 Prozent des prozentualen Anteils dieses ESM-Mitglieds am Bruttonationaleinkommen (BNE) des Euro-Währungsgebiets zu Marktpreisen in Euro in dem Jahr unmittelbar vor seinem Beitritt zum ESM-Vertrag.
    Die Prozentwerte werden auf das am nächsten liegende Vielfache von 0,0001 Prozentpunkten auf- bzw. abgerundet. Die statistischen Begriffe entsprechen den von Eurostat veröffentlichten.

    3. Diese zeitweilige Korrektur gilt für einen Zeitraum von zwölf (12) Jahren nach dem Datum der Einführung des Euro durch das betreffende ESM-Mitglied.

    4. Infolge der zeitweiligen Korrektur des Beitragsschlüssels werden die Anteile, die einem der oben genannten ESM-Mitglieder zugeteilt werden, auf die ESM- Mitglieder umverteilt, bei denen aufgrund ihrer nach Artikel 29 der ESZB-Satzung festgelegten Beteiligung am EZB, die unmittelbar vor der Ausgabe von Aktien an die beitretenden ESM-Mitglieder bestand, keine zeitweilige Korrektur vorgenommen wird.

    Artikel 38 Erste Benennungen
    1. Jedes ESM-Mitglied benennt sein Gouverneursratsmitglied innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Vertrags.

    2. Der Gouverneursrat benennt einen Vorsitzenden, und jedes Gouverneursratsmitglied benennt einen Direktor und einen stellvertretenden Direktor innerhalb von zwei Monaten nach
    Inkrafttreten dieses Vertrags.

    KAPITEL 8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
    Artikel 39 Beitritt
    Nach Artikel 2 können diesem Vertrag andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Antrag beitreten; der Antrag ist von jedem Mitgliedstaat beim ESM einzureichen, nachdem der Europäische Rat den Beschluss erlassen hat, die Ausnahmeregelung zur Teilnahme am Euro-Währungsgebiet nach Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufzuheben. Der Gouverneursrat genehmigt den Beitrittsantrag des neuen Mitglieds und die darin enthaltenen detaillierten technischen Bedingungen sowie die Anpassungen, die infolge des Beitritts in diesem Vertrag vorzunehmen sind. Nachdem der Gouverneursrat den Antrag genehmigt hat, erfolgt der Beitritt durch Hinterlegung der Beitrittsurkunden beim Verwahrer, der die anderen Mitglieder darüber unterrichtet.

    Artikel 40 Anlagen
    Die nachstehend genannten Anlagen zu diesem Vertrag sind ein wesentlicher Bestandteil desselben:
    1. Der anfängliche Beitragsschlüssel des ESM;
    2. Die anfänglichen Anteile am gezeichneten Gesamtkapital, und
    3. Die Preispolitik.

    Artikel 41 Unterzeichnung und Hinterlegung
    1. Dieser Vertrag wird beim Rat der Europäischen Union (nachstehend „der Verwahrer“ genannt) hinterlegt und liegt bis zum XXX 2011 zur Unterzeichnung durch die in Anlage 2 zu dieser Vereinbarung genannten Staaten auf.

    2. Der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Kopien dieses Vertrags.

    Artikel 42 Ratifikation, Genehmigung oder Annahme
    1. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, Genehmigung oder Annahme durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden sind spätestens bis zum 31. Dezember 2012 beim Verwahrer zu hinterlegen.

    2. Der Verwahrer unterrichtet die anderen Unterzeichnerstaaten über jede Hinterlegung und jedes Hinterlegungsdatum.

    Artikel 43 Inkrafttreten
    1. Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von den Unterzeichnerstaaten hinterlegt wurden, deren anfängliche Beiträge mindestens 95 Prozent der in Anlage 2 aufgeführten Gesamtbeiträge entsprechen. Gegebenenfalls wird die Liste der ESM-Mitglieder angepasst; der in Anlage 1 genannte Beitragsschlüssel wird neu berechnet und das gezeichnete Gesamtkapital nach Artikel 8 Absatz 1 und Anlage 2 sowie der
    anfängliche aggregierte Wert der eingezahlten Anteile nach Artikel 8 Absatz 2 werden entsprechend reduziert.

    2. Vorbehaltlich des Artikels 41 Absatz 1 tritt dieser Vertrag für jeden Unterzeichnerstaat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu einem späteren Zeitpunkt hinterlegt, am 20. Tag nach dem Hinterlegungsdatum in Kraft.

    3. Für jeden Staat, der gemäß Artikel 39 diesem Vertrag beitritt, tritt dieser Vertrag am 20. Tag nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunden in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am XX 2011. in einer einzigen Urschrift, deren Wortlaut in englischer, französischer, deutscher, griechischer, finnischer, gälischer, schwedischer, estnischer, italienischer, maltesischer, niederländischer, portugiesischer, slowakischer, slowenischer und spanischer Sprache gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird in den Archiven des Verwahrers hinterlegt, der jedem der anderen in den Anlagen 1 und 2 aufgelisteten möglichen Beitrittsländer eine ordnungsgemäß beglaubigte Kopie übermittelt.

    Für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets
    Königreich Belgien
    vertreten durch:
    Datum:
    XX. Juni 2011
    Bundesrepublik Deutschland
    vertreten durch:
    Datum:
    XX. Juni 2011
    Republik Estland
    vertreten durch:
    Name:
    Titel:
    Datum:
    XX. Juni 2011
    Irland
    vertreten durch:
    Datum:
    XX. Juni 2011
    Hellenische Republik
    vertreten durch:
    Datum:
    XX. Juni 2011
    Königreich Spanien
    vertreten durch:
    Datum:
    XX. Juni 2011
    Französische Republik
    vertreten durch:
    Datum:
    XX. Juni 2011
    Inoffizielle Arbeitsübersetzung
    26
    Italienische Republik
    vertreten durch:
    Datum:
    XX. Juni 2011
    Republik Zypern
    vertreten durch:
    Datum:
    XX. Juni 2011
    Großherzogtum Luxemburg
    vertreten durch:
    Datum:
    XX. Juni 2011
    Republik Malta
    vertreten durch:
    Datum:
    XX. Juni 2011
    Königreich der Niederlande
    vertreten durch:
    Datum:
    XX. Juni 2011
    Republik Österreich
    vertreten durch:
    Minister der Finanzen
    Datum:
    XX. Juni 2011
    Portugiesische Republik
    vertreten durch:
    Datum:
    XX. Juni 2011
    Republik Slowenien
    vertreten durch:
    Datum:
    XX. Juni 2011
    Inoffizielle Arbeitsübersetzung
    27
    Slowakische Republik
    vertreten durch:
    Datum:
    XX. Juni 2011
    Republik Finnland
    vertreten durch:
    Datum:
    XX. Juni 2011

    Anhang 1.
    Aufteilungsschlüssel für die finanziellen Beiträge zum ESM.
    Land ESM-Schlüssel (%)
    Königreich Belgien 3,4771
    Bundesrepublik Deutschland 27,1464
    Republik Estland 0,1860
    Irland 1,5922
    Hellenische Republik 2,8167
    Königreich Spanien 11,9037
    Französische Republik 20,3859
    Italienische Republik 17,9137
    Republik Zypern 0,1962
    Großherzogtum Luxemburg 0,2504
    Republik Malta 0,0731
    Königreich der Niederlande 5,7170
    Republik Österreich 2,7834
    Portugiesische Republik 2,5092
    Republik Slowenien 0,4276
    Slowakische Republik 0,8240
    Republik Finnland 1,7974
    Gesamt 100,0

    Anhang 2.
    Zeichnungsanteile am genehmigten Grundkapital
    Land
    Anzahl der Anteile
    Gezeichnetes Kapital
    (EUR)
    Königreich Belgien 243.397 24.339.700.000
    Bundesrepublik Deutschland 1.900.248 190.024.800.000
    Republik Estland 13.020 1.302.000.000
    Irland 111.454 11.145.400.000
    Hellenische Republik 197.169 19.716.900.000
    Königreich Spanien 833.259 83.325.900.000
    Französische Republik 1.427.013 142.701.300.000
    Italienische Republik 1.253.959 125.395.900.000
    Republik Zypern 13.734 1.373.400.000
    Großherzogtum Luxemburg 17.528 1.752.800.000
    Republik Malta 5.117 511.700.000
    Königreich der Niederlande 400.190 40.019.000.000
    Republik Österreich 194.838 19.483.800.000
    Portugiesische Republik 175.644 17.564.400.000
    Republik Slowenien 29.932 2.993.200.000
    Slowakische Republik 57.680 5.768.000.000
    Republik Finnland 125.818 12.581.800.000
    Gesamt 7.000.000 700.000.000.000

    Anhang 3.
    Zinsfestsetzungspolitik
    Für den ESM gilt folgende Zinsstruktur:
    1) Finanzierungskosten des ESM
    2) Gebühr in Höhe von 200 Basispunkten auf das gesamte Darlehen
    3) Aufschlag in Höhe von 100 Basispunkten für Darlehensbeträge, die nach 3 Jahren noch n

    Link: Karlsruhe: Demonstration gegen ESM
    Quelle: Inoffizielle Arbeitsübersetzung