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Versorgungsordnung: Dienstzeitbegrenzung O.K.

11.10.2010

Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg Urteil hat am 27.9.2010 entschieden, dass es keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters darstellt, wenn eine Versorgungsordnung die anrechenbare Dienstzeit auf maximal 40 Dienstjahre beschränkt und hierdurch Arbeitnehmer, die vor dem 25. Lebensjahr in das Unternehmen eingetreten sind, im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens eine geringere Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung erwerben, als diejenigen Arbeitnehmer, die ab dem 25. Lebensjahr eingetreten sind.
Damit wies das Gericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - vom 10.02.2010 - 22 Ca 11809/09 - zurück.

Das Gericht führt aus: Zwar lässt sich nicht in Abrede stellen, dass die Begrenzung der anrechenbaren Dienstzeit auf 40 Dienstjahre zu einer Benachteiligung des Klägers führt. Die mittelbare Ungleichbehandlung ist aber im Streitfall durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt. Die getroffene Regelung ist auch zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Sie dient der Risikobegrenzung, um die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für den Arbeitgeber überschaubar und kalkulierbar zu machen. Hierbei ergibt die gesetzliche Wertung des § 1 b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, wonach die Anwartschaft auf eine Betriebsrente nicht erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 25. Lebensjahres endet, dass vor dem 25. Lebensjahr zurückgelegte Dienstzeiten einen geringeren arbeitsrechtlichen Schutz genießen als spätere Dienstzeiten. Damit fehlt es im Streitfall bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen einer mittelbaren Benachteiligung. Auf eine mögliche Rechtfertigung nach § 10 AGG kommt es nicht mehr an (BAG 20.04.2010 a.a.O. Rn 69; BAG 18.08.2009 a.a.O. Rn 30, 31).

Eine Revision wurde zugelassen.

Urteil der 4. Kammer vom 27.9.2010 4Sa 7/10 unter:
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Link: EuGH: Dienstzeiten vor 18. Lebensjahr anrechnungsfähig…
Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg