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Schwarzbuch über die Deutsche Rentenversicherung

Mai 2009, Bad Lauchstädt Foto: Hanne Schweitzer

23.09.2010 - von Immanuel Schaich

Der Autor des Schwarzbuchs über die Deutsche Rentenversicherung, Immanuel Schaich, dessen Werk Sie unter Link finden, hat am 10. September 2010 dazu folgende Ergänzungen und Nachträge gemacht:

Abschnitt 4.6 ändert sich wie folgt:
Die Rentengesetze enthalten zum Teil Bestimmungen über Erstattung von Fremdleistungen (§290-291 SGB VI usw.). Es ist aber nirgends zu erkennen, dass derartige spezielle Erstattungen erfolgen. Die Organe der Rentenversicherung weisen die Fremdleistungen gar nicht genau nach.

Kapitel 5 ändert sich wie folgt:
5. Bundeszuschuss: Die richtige Bezeichnung wäre: "Ersatzleistung des Bundes"

Abschnitt 5.12:
Die Bezeichnung Bundeszuschuss ist falsch und irreführend, da es kein Zuschuss ist, sondern eine ungenügende Erstattung von Aufwendungen. Die Bezeichnung "Zuschuss" stellt eine Vorspiegelung falscher Tatsachen im Sinne von § 263 StGB* dar und sollte untersagt werden. Schon im Jahr 1987 hatte man Bedenken, ob das Wort "Zuschuss" die richtige Bezeichnung sei, dennoch blieb es bei der falschen Wortwahl.

Aus einem Gutachten der Kommission des Verbandes Deutscher Rentenversicherungs-Träger zur langfristigen Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung vom Jahr 1987, Seite 132, ist Folgendes zu entnehmen:
6. Neubenennung des Bundeszuschusses
In Konsequenz dieser Vorschläge hält es die Kommission für erforderlich, den Begriff "Zuschuß des Bundes" durch eine funktionsgerechtere Formulierung, die Bezeichnung "Anteil des Bundes" (Bundesanteil) zu ersetzen. Damit würde die Beteiligungsverpflichtung des Bundes an den Ausgaben der Rentenversicherung unterstrichen.


Noch bei der Beratung zum RRG 1992 war die Bezeichnung "Anteil des Bundes" im Gespräch. Das falsche Wort "Zuschuss" hat wesentlich dazu beigetragen, dass die Rentenversicherung hohe Einbußen erlitten hat. Zuschüsse kann man viel leichter kürzen als Ersatzleistungen. Viele Milliarden gingen für die RV verloren. Dagegen hat sich der Bund beträchtliche Vorteile verschafft. Aber wir leben ja in einem Rechtsstaat!

Ein weiteres Beispiel für die schlampige Verwaltung der Rentenkasse finden wir im 6. Buch Gesetzliche Rentenversicherung §§ 290a-292 SGB VI 1§

§ 290a Erstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet. Bei Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet worden sind, werden die Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung für die Berücksichtigung von Zeiten, für die bei Renten, die nach den Vorschriften dieses Buches berechnet werden, eine Nachversicherung als durchgeführt gilt, pauschal vom Bund und sonstigen Trägern der Versorgungslast erstattet.

§ 291 Erstattung für Kinderzuschüsse. Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen, die von ihnen für Kinderzuschüsse zu Renten zu tragen sind. Das Bundesvesicherungsamt setzt Vorschüsse fest und führt die Abrechnungen durch.

§ 291a Erstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit. (1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen für Rententeile aus der Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991. (2) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen für die Zahlung von Invalidenrenten für behinderte Menschen.

§ 291 b Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen. Der Bund erstattet den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung die Aufwendungen für Leistungen nach dem Fremdrentenrecht.

§ 291 c Erstattung von einigungsbedingten Leistungen. Der Bund erstattet den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung die Aufwendungen für Leistungen nach § 256 a Abs. 2 Satz 2 und 3, § 307 a Abs. 2 Satz 2 und 3, den §§ 315 a, 315 b, 319 a und 319 b und dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets sowie für Leistungen nach dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet.


In den Jahresberichten der Rentenversicherung ist über diese und andere Erstattungen nichts zu finden. Offensichtlich werden die erstattungspflichtigen Ausgaben nicht einmal genau ermittelt. Ein nicht zu entschuldigender Vorgang.

Das nachstehende Kapitel 12 wird nach Kapitel 11. eingefügt, bisheriges Kapitel 12 wird 13.
12. Krankenversicherung der Rentner
Die Rentner waren ursprünglich von besonderen Krankenversicherungs-Beiträgen befreit. Es wurden Pauschalbeträge an die Krankenkassen bezahlt. Erst Anfang der 80er Jahre wurde die besondere Beitragspflicht stufenweise eingeführt, beginnend mit 1%. Im Jahr 1987 waren es bereits 5,2%, heute sind es einschließlich Pflegeversicherung ca. 10% für Pflichtversicherte.
Außer der schlechteren Bewertung der Beiträge (Siehe Kapitel 7) haben die Rentner also auch eine zusätzliche Belastung mit höheren Sozialbeiträgen hinnehmen müsen. Man kann deshalb davon ausgehen, dass die Renten-Nettobeträge für Neurentner um gut 1/3 gekürzt wurden.
Bei den Beamten verlief die Entwicklung eher umgekehrt. Durch entsprechende Beförderung wurden beabsichtigte Kürzungen ausgeglichen.
Ab 2010 kommen bei den meisten Krankenkassen Zusatzbeiträge hinzu. Dies ist der erste Schritt in die "Kopfpauschale" und trifft insbesondere die Kleinrentner ungerecht.

Das Schwarzbuch über die Deutsche Rentenversicherung von Immanuel Schaich finden Sie als PDF unter: Link

Link: Rentenversicherung: Der Staat bedient sich
Quelle: Büro gegen Altersdiskriminierung

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21.09.2010: Rentenkasse: Paragraf regelt Plünderung
21.09.2010: Rentenalter: 67 Jahre nicht zu vertreten
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