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Handlauf abgelehnt von Eigentümerversammlung

Beuel, 2015 Foto: H.S.

21.06.2010 - von S.K.

Meine Mutter ist 86 Jahre alt und kann sich nur mittels Rollator, Stock oder Rollstuhl fortbewegen. Sie ist Besitzerin einer Eigentumswohnung in einer Eigentümergemeinschaft.

Sie hat auf der Mitgliederversammlung beantragt, eine Rampe am Hauseingang anzubringen. Dies wurde abgelehnt. Dann hat sie anschliessend einen Haltegriff an der Hauswand beantragt, damit sie die eine Stufe vor der Haustür sicher überwinden kann. Dies wurde per Briefabstimmung durch den Verwalter zum Teil ebenfalls von den Miteigentümern abgelehnt.

Gibt es eine gesetzliche Grundlage, um behindertengerechte Maßnahmen unabhängig von den Miteigentümern durchzuführen?

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Ab dem 1. Juli 2010 gilt das neue Wohneigentumsgesetz. Eine der wichtigsten Änderungen ist es, dass künftig verstärkt Mehrheitsbeschlüsse der Eigentümer zugelassen sind, um bestimmte Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu beschließen.

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Der Verein "wohnen im eigentum e.V. hat einen Rechtsratgeber veröffentlicht, der Tipps für einen barrierefreien Wohnungsumbau enthält. "Generell gilt: Ältere Bewohner sowie Behinderte haben das Recht auf einen barrierefreien Zugang zu ihrer Eigentumwohnung, zur Wohnanlage und zu allen gemeinschaftlichen Einrichtungen. Benötigen Sie einen Handlauf im Flur, eine Rampe im Eingangsbereich oder einen Treppenlift, müssen die übrigen Eigentümer die baulichen Veränderungen dulden. Die Kosten müssen die Bewohner tragen, die den Umbau wünschen." zit. nach Bagsp-Nachrichten, Heft 03 2010.
Die Geschäftsstelle des Vereins erreichen Sie unter Tel. 0228 629 79 98
Die Geschäftsstelle<

Link: Seniorenvertretung Bremen und Edeka
Quelle: Büro gegen Altersdiskriminierung