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Antidiskriminierungsbeauftragte: FDP hält sich raus

18.01.2010 - von RA Claus Brandt

Die Besetzungsentscheidung der Bundesregierung zugunsten von Frau Lüders als neue Leiterin der Antidiskriminierungsstelle (ADS) wurde durch Gerichtsbeschluss (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.12.2009 - 6 S 47.09 — Link für unzulässig erklärt.

Unter Bezugnahme auf den Beschluss hatte ich die FDP-Bundestagsfraktion gefragt, ob sie den Beschluss nunmehr zum Anlass nehmen würde, sich mit der Auswahl der Leiterin der ADS bzw. dem Auswahlverfahren zu befassen oder ob sie dies weiterhin der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, mithin dem Koalitionspartner, überlassen wird?
Der Abgeordnete Michael Kauch hat mir daraufhin heute (14.01.2010) mitgeteilt:

„die Besetzung dieser Stelle ist Sache des Koalitionspartners - so wie die Besetzung anderer Beauftragter in die Zuständigkeit unserer Minister fällt. Ich bitte um Verständnis, dass die Union hier (auch mit den öffentlichen Konsequenzen) die Verantwortung trägt.“

Dieser Antwort kann indirekt entnommen werden, dass die FDP-Minister sich im Kabinett bei der Beschlussfassung über die zukünftige Person Leiterin bzw. des Leiter der Antidiskriminierungsstelle enthalten oder zustimmen werden, jedenfalls eine Kontrollfunktion nicht wahrnehmen werden. Damit wird deutlich, dass auch der zukünftig neue Leiter bzw. die zukünftige Leiterin von der Union politisch abhängig ist.
Die Antwort seitens der FDP-Fraktion halte ich für nicht überzeugend, da die Leiterin/der Leiter der ADS nicht Mitglied der Regierung ist oder dieser untersteht, sondern er/sie lediglich eine organisatorisch dem BMFSFJ angegliederte Stelle leitet und nicht der Fachaufsicht des BMFSFJ untersteht. Gemäß § 27 AGG unterstützt die ADS Personen bei der Durchsetzung ihrer Rechte zum Schutz vor Benachteiligung (Abs. 2 der Vorschrift), leistet Öffentlichkeitsarbeit (Abs. 3 Nr. 1 der Vorschrift), ergreift Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen (Abs. 3 Nr. 2 der Vorschrift), führt wissenschaftliche Untersuchungen durch (Abs. 3 Nr. 3 der Vorschrift) und legt gemeinsam mit den in ihrem Zuständigkeitsbereich jeweils betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages alle vier Jahre Berichte über Benachteiligungen und Empfehlungen zur Beseitigung und Vermeidung von Benachteiligungen vor (Abs. 4 der Vorschrift).

Durch die implizite Nähe zur Union aufgrund des Nominierungs- und Ernennungsverfahrens kann ein Interessenkonflikt entstehen, der dazu führen kann, dass der politische Wille der Union vom Leiter bzw. der der Leiterin höher bewertet wird, als der oben beschriebene gesetzliche Auftrag nach dem AGG. Die vorherige Amtsinhaberin, Frau Dr. Köppen, hat diese Befürchtungen jedenfalls bestätigt. Auch deren Nominierung und Ernennung hatte in der letzten Legislaturperiode die SPD der Union überlassen.

Daher plädiere ich (weiterhin) für die Wahl des Leiters/der Leiterin des ADS durch den Bundestag — analog der Wahl des Bundesbeauftragten für Datenschutz. Dadurch würde die Unabhängigkeit und Akzeptanz des Leiters bzw. der Leiterin sowie der Gleichstellungsstelle des Bundes insgesamt gestärkt.

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=3369
Quelle: RA Claus Brandt