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Altersgrenze für Ärzte + Psychotherapeuten: aufgehoben

01.01.2009 - von Hanne Schweitzer

Ärzten und Psychotherapeuten wurde seit 1993 aus Angst vor einem massiven Ärzteüberschuss mit 68 Jahren die Kassenzulassung entzogen. Sie konnten zwar Privatpatienten über diese Altersgrenze hinaus behandeln und drei Monate im Jahr als Vertretung eines Kassenarztes arbeiten, aber in der eigenen Praxis durften nur noch Privatpatienten abgerechnet werden.

1998 hatte das Bundesverfassungsgericht die Regelung für grundgesetzkonform erklärt. 2007 hat das Bundessozialgericht die Rechtmäßigkeit der Altersgrenze bestätigt.

Der zunehmende Ärztemangel hat es möglich gemacht, dass die Mehrheit der Bundestagsabgeordneten fast unbemerkt am 17. Oktober 2008 das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) verabschiedet und damit die Altersgrenze aufgehoben haben. Die gesetzliuche Regelung, die 1993 mit dem Gesundheitsstrukturgesetz eingeführt wurde, hatte nur vom 1.1.1999 bis zum 1.10. 2008 bestand.

Mit dem (GKV-OrgWG) fallen nun die Altersgrenzen für ÄrztInnen und Psychotherapeuten bereits zum 1.Januar 2009 weg. Künftig können sie auch nach Vollendung des 68. Lebensjahres wieder für gesetzlich krankenversicherte PatientInnen tätig sein.

Eine Übergangsvorschrift gilt für die Ärzte, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. September des Jahres 2008 ihre Praxistätigkeit aus Altersgründen aufgeben mussten. Bis zum 31.3. 2009 können diese Ärzte, die für ihre Praxis keinen Nachfolger gefunden haben, gegenüber dem Zulassungsausschuss eine Erklärung abgeben, dass sie die Tätigkeit als kassenärztlicher Vertragsarzt wieder aufgenehmen werden.

Für Ärzte, die ihre Praxis vor dem 1.1.2008 aufgeben mussten, ist KEINE Regelung vorgesehen. Ärzte und Psychotherapeuten, die ihre Praxis früher aufgeben mußten, nützt die Aufhebung der Altersgrenze nichts mehr. Sie sind, wenn sie keinen Nachfolger für die Praxis gefunden haben, praktisch vom Staat zwangsenteignet und mit Berufsverbot belegt worden. Einen Regressanspruch haben sie nicht. Es sei denn, die Kassenärztliche Vereinigung, bekanntermaßen die Interessenvertretung der Vertragsärzte, setzt sich für sie ein und strengt einen Prozeß vor dem EuGH an.

Immerhin haben mehr als 2.000 Vertragsärzte durch die Festsetzung der kurzlebigen Altersgrenze (§ 95 Absatz 7 Satz 3 des 5. Buches des SGB) ihre freiberufliche Existenz ohne jegliche Entschädigung verloren und wurden massivst wegen ihres Alters diskriminiert.

Das Gesetz ist als Drucksache des Bundesrates (Nr. 733/08) zu finden unter: http://www.bundesrat.de/cln_090/SharedDocs/Drucksachen/2008/0701-800/733-08,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/733-08.pdf

Quelle: diverse