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Verfassungsgericht: Rentner sind Bürger 2. Klasse

06.12.2008 - von Otto Teufel

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 11.11.2008 (1 BvL 3/05 u.a.) fünf Vorlagen des Bundessozialgerichts vom 28.10.2004 zum Rentenabschlag abgeschmettert. Das Gericht hat festgestellt, dass für Arbeitnehmer und Rentner bei der Altersversorgung nicht die gleichen Rechte gelten wie für andere BürgerInnen.

Das Bundesverfassungsgericht kommt in allen Punkten zu dem Ergebnis, dass die rückwirkenden Eingriffe in bereits nach Recht und Gesetz erworbenen Ansprüche mit dem Grundgesetz vereinbar sind, wie übrigens in allen Entscheidungen rund um Rentenanspruch und Rentenhöhe seit 1981.

Dabei spielt es auch keine Rolle, dass die betroffenen Versicherten jahrzehntelang Beiträge unter der Voraussetzung gezahlt haben, dass sie gegebenenfalls mit 60 ohne Abzug in Rente gehen können.
In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass es die politischen und gesellschaftlichen Eliten waren, die nach 1945 das Mehr-Klassensystem in der Altersvorsorge der Bundesrepublik geschaffen haben, gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgung, Beamtenversorgung u.a.

Ein vergleichbares Mehr-Klassensystem gibt es meines Wissens in keinem Rechtsstaat dieser Welt. Die selben Eliten haben dann für dieses Mehr-Klassensystem auch ein Zwei-Klassenrecht entwickelt und rechtfertigen sich auch noch damit, dass die Systeme nicht vergleichbar sind.

Für die gesetzliche Rentenversicherung gilt dabei die „Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers“, und damit die politische Beliebigkeit, wo für andere Systeme selbstverständlich das Vertragsrecht mit dem Rückwirkungsverbot gesetzlicher Maßnahmen, die Zweckbindung der Beiträge oder aber die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Artikel 33,5 GG) gelten.

Eine weitere willkürliche politische Entscheidung nach 1945 war die Umstellung der gesetzlichen Rentenversicherung vom Kapitaldeckungs- auf das Umlageverfahren im Jahr 1957.
Gleichzeitig wurden der gesetzlichen Rentenversicherung in erheblichem Umfang Aufgaben der Allgemeinheit übertragen, ohne dass auch nur in einem einzigen Jahr seitdem der Bund einen vollständigen Ausgleich dafür gezahlt hätte.

Es hat fast 30 Jahre gedauert, bis der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) zum ersten Mal den Anteil der versicherungsfremden Leistungen an den Rentenausgaben veröffentlicht hat, mehr als 35 Prozent im Jahr 1985. Die fälschlicherweise als Zuschüsse bezeichneten Leistungen des Bundes lagen immer, und zum Teil erheblich, unter diesem Wert.

Auf diese Weise hat der Gesetzgeber der gesetzlichen Rentenversicherung bis einschließlich 2007 mehr als 500 Milliarden Euro entzogen, eine gigantische Umverteilung zu Lasten von Arbeitnehmern und Rentnern und zu Gunsten der politischen und gesellschaftlichen Eliten. Trotzdem betont das BVerfG auch in dieser Entscheidung mehrmals, dass die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung die Eingriffe in unsere Grundrechte rechtfertigt.

Das Ergebnis dieser Politik ist, dass bei vergleichbarer Lebensleistung die durchschnittlichen Renten für Männer heute nicht einmal mehr halb so hoch sind wie die durchschnittlichen Renten aus der berufsständischen Versorgung oder aus der Beamtenversorgung. Kein Wunder also, dass unser Altbundespräsident Herzog den Zeitpunkt fürchtet, an dem sich ein größerer Kreis von Arbeitnehmern und Rentnern dieser Zusammenhänge bewusst wird.
Und auch der mehrmalige Hinweis, dass es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung um ein Solidarsystem handelt, kann nicht überzeugen, denn gerade die politischen und gesellschaftlichen Eliten beteiligen sich an dieser Solidarität nicht, obwohl sie viele Lasten der Allgemeinheit auf die gesetzliche Rentenversicherung abgewälzt haben.

Wie sensibel die Richter in Karlsruhe reagieren, wenn ihre eigenen Grundrechte von gesetzlichen Maßnahmen betroffen sind, zeigen vier Urteile allein seit 2005 zum Pensionsrecht. So sind zum Beispiel leere Kassen kein Grund, die Pensionen von der allgemeinen Einkommensentwicklung abzukoppeln (2 BvR 1387/02 vom 27.09.2005), während umgekehrt im öffentlichen Interesse ist, bei den Rentenanpassungen gegebenenfalls auch Nullrunden einzulegen (1 BvR 824/03 am 26.07.2007).

Fazit: Die durch zwei willkürliche politische Entscheidungen nach 1945 geschaffenen Unterschiede reichen für das Bundesverfassungsgericht aus, um allein in der Altersversorgung von Arbeitnehmern Eingriffe in elementare Grundrechte zu rechtfertigen. Wir haben also nicht nur ein Zwei-Klassenrecht bei der Altersversorgung, sondern auch eine Zwei-Klassenjustiz.

Interessante Aussagen in diesem Urteil beinhalten folgende Leitsätze:
Die Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren beim Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (gemeint sind die vor dem 01.01.1942 Geborenen).

Die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit sind mit dem Grundgesetz vereinbar. § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG. (Rn. 61)

Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat. (Rn. 62)

Das Sozialrechtsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung beruht nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs. (Rn. 66)

In den alten Bundesländern erreichten unter den Rentenzugängen des Jahres 2001 bei den vorgezogenen Altersrenten 42% der männlichen Versicherten die geforderten 45 Pflichtbeitragsjahre, dagegen nur 3% der weiblichen Versicherten (vgl. Kaldybajewa/Thiede, DAngVers 2004, S. 497 <500>). Ob darin eine Ungleichbehandlung oder sogar eine faktische Benachteilung der weiblichen Versicherten liegen könnte, muss jedoch dahingestellt bleiben. Denn § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist im Rahmen der konkreten Normenkontrolle nur insoweit am Maßstab der Grundrechte zu prüfen, als die Kläger des Ausgangsverfahrens hiervon betroffen sind und eine Grundrechtsverletzung in Betracht kommt. (Rn. 74)
(Anmerkung: Das BVerfG hat zu diesem Punkt nichts entschieden, da unter den Klägern keine Frau mit Kinderberücksichtigungszeiten war.)
Auch für rentenrechtliche Anwartschaften ergibt sich die Reichweite der Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. Bei der Ausgestaltung kommt dem Gesetzgeber grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. ... Wenn in bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zu einem privaten Versicherungsverhältnis von Anfang an nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs beruht. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein. Sie müssen zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein. Insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein. (Rn. 79)
Die in den Abschlagsregelungen liegende Einschränkung der Anwartschaft ist durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und entspricht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. (Rn. 80)
Die hiermit beabsichtigte Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung stellt eine für die Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG anerkannte Zielsetzung im öffentlichen Interesse dar. Das Bundesverfassungsgericht hat das gesetzgeberische Ziel einer Verbesserung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung bereits in der ersten Hälfte der 1990er Jahre als hinreichenden Grund für Eingriffe in von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Anwartschaften gewertet. Eine Kürzung vorgezogener Altersrenten durch einen Zugangsfaktor wird mithin von einem hinreichenden Gemeinwohlzweck getragen. (Rn. 82)
Die Kürzung von vorzeitigen Altersrenten auf die gesamte Dauer des individuellen Rentenbezugs durch den Zugangsfaktor hat sich als geeignet erwiesen, die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung zu verbessern. ... Ab dem Eingreifen der Kürzungsregelung hat sich das durchschnittliche Zugangsalter für Altersrenten vom niedrigsten Stand in den Jahren 1998 und 1999 von 62,5 Jahren bis zum Jahr 2005 um fast ein Jahr auf 63,4 Jahre erhöht. (Rn. 83)
(Anmerkung: Bereits 1990 lag das durchschnittliche Renteneintrittsalter bei 63,2 Jahren, der Rückgang danach kam überwiegend durch die Aktivitäten der Treuhand in den neuen Bundesländern.)

Die dauerhafte Kürzung der Entgeltpunkte belastet die Bezieher einer vorzeitigen Altersrente nicht übermäßig und ist daher auch verhältnismäßig im engeren Sinne. (Rn. 85)
Diesem Zuwachs an individueller Freiheit im Alter steht eine dauerhafte Rentenkürzung für den früheren Renteneintritt gegenüber. Sie ist angemessen und dem Versicherten zumutbar, zumal in den Jahren der Auszahlung der vorzeitigen Rente keine Beitragsleistungen mehr erbracht werden. (Rn. 88)
An mehreren Stellen wird auch darauf verwiesen, dass es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung um ein Solidarsystem handelt, oder dass der Gesetzgeber bei der gesetzlichen Rentenversicherung ein großes Maß an Gestaltungsfreiheit hat.

Solange das Bundesverfassungsgericht für Recht erklärt, dass für Arbeitnehmer und Rentner nicht die gleichen Rechte gelten wie für Politiker und privat- oder kammerversicherte Selbständige, sowie Beamte und Richter, und das mit Unterschieden begründet, die auf willkürliche Festlegungen des Ständestaats des 19. Jahrhunderts zurückgehen, sind wir noch weit davon entfernt ein demokratischer Rechtsstaat zu sein. Solange gibt es für Demokraten noch viel zu tun.
Die nächste Wahl kommt.

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=955
Quelle: ADG -Forum