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Kürzere Kündigungsfristen für Jüngere zulässig

03.12.2008

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat die Klage einer Arbeitnehmerin abgewiesen, die sich gegen die Berechnung ihrer Kündigungsfrist gewandt hatte. Die Arbeitnehmerin hatte geltend gemacht, dass der Arbeitgeber die knapp sechsjährige Beschäftigungszeit nicht berücksichtigt hätte, die sie vor der Vollendung ihres 25. Lebensjahres gearbeitet hatte.

Der Arbeitgeber hatte auf die geltenden Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch verwiesen. Danach wird die Beschäftigungszeit eines Mitarbeiters vor dessen 25. Geburtstag nicht bei der Berechnung der Kündigungsfrist berücksichtigt.

Das Gericht befand, dass diese
Regelung keine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Lebensalters sei.

Nach Ansicht der Richter am Landesarbeitsgericht hat der Gesetzgeber den Kündigungsschutz für jüngere Arbeitnehmer deshalb eingeschränkt, weil diese regelmäßig schneller einen neuen Arbeitsplatz finden würden.

Die Frage bedürfe aber einer grundlegenden Klärung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH), befanden die Richter und liessen eine Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu. Das eröffnet die Möglichkeit, dass das Bundesarbeitsgericht den Fall dem EuGH in Luxemburg vorlegen kann.

Az. 10 Sa 295/08

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=2438
Quelle: SWR.de vom 3.12.2008