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Versorgungsausgleich: Abgeordnete antworten

11.09.2008 - von Kurt Lehmann + diverse

Wegen des Versorgungsausgleichs, den er für seine verstorbenen ehemalige Ehefrau bezahlen muss, wendet sich Kurt Lehmann an die Bundestagsabgeordneten seines Wahlkreises, des Wahlkreises Altdöbern! Er bittet um Stellungnahme zu folgendem Sachverhalt:

Ich bin am 16.6.1936 geboren und war von 1967 bis 1995 verheiratet. Die Ehe wurde im Jahr 1995 geschieden.

Seit 2001 bin ich in Rente, diese habe ich mit in 45 Jahren Berufstätigkeit erarbeitet und verdient. Von meiner Rente werden mir jeden Monat 394 Euro abgezogen. Dieser Abzug ist ein Versorgungsausgleich, den ich für meine ehemalige Ehefrau zu zahlen habe.

Meine geschiedene Ehefrau ist im Jahr 2000 verstorben. Trotzdem muss ich den Versorgungsausgleich weiter bezahlen.

DAS IST NICHT GERECHT.

Ich möchte von Ihnen wissen, was Sie bzw. Ihre Partei unternehmen, um diese Ungerechtigkeit zu beenden.
Mit freundlichem Gruß

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Am 11.6.2008 antwortet das Mitglied des Deutschen Bundestags Stephan Hilsberg:

"Sehr geehrter Herr Lehmann, vor kurzem ist an mich ein ähnlicher Fall herangetragen worden. Ich habe mich schon an Bundesjustizministerin Zypries gewandt und um Stellungnahme gebeten. Sobald ich eine Antwort bekommen, werde ich mich mit Ihnen in Verbindung setzen."

Das Schreiben an Frau Ministerin fügte er als Anlage bei:

"Sehr geehrte Frau Bundesministerin Zypries,
bezugnehmend auf den Beschluss der Bundesregierung vom 21. Mai 2008 zu einem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs bei der Verteilung von Rentenansprüchen zwischen den Eheleuten nach einer Scheidung, bitte ich um Stellungnahme zu folgender Fallkonstellation durch Ihr Ministerium: A und B wurden rechtmäßig geschieden, B heiratet erneut einen C. B hat bei der Scheidung Rentenpunkte von A übertragen bekommen. Der Versorgungsausgleich, den A der B schuldet, wird aus seinen Rentenansprüchen errechnet. B verstirbt nach einigen Jahren, wonach C Witwenrente bezieht. Die Rentenpunkte des A werden dabei Grundlage der Witwenrente des C, da A kein Anspruch auf Rückübertragung der Rentenpunkte nach Ableben der B hat. C profitiert somit noch vom Versorgungsausgleich des A.
Inwiefern wird diese Ungerechtigkeit durch die Novelle der Scheidungsgesetzgebung aufgehoben? Für Ihre Antwort danke ich im Voraus."

Auch Steffen Reiche, Mitglied des Deutschen Bundestags, antwortet Herrn Lehmann.

"Sie hatten sich an Herrn Platzek gewandt, wegen der Frage des fortwirkenden Versorgungsausgleichs im Falle des Ablebens der begünstigten Person. Dieses Schreiben wurde mir als dem für Altdöbern örtlichen Bundestagsabgeordenten zugeleitet.
Mit dem Versorgungsausgleich werden im Fall einer Scheidung die während der Zeit der Ehe erworbenene Renten- und Vesorgungsanwartschaften auf die Ehegatten aufgeteilt. Insofern wird Ihnen heute nicht etwas von Ihrer Rente abgezogen, sondern Ihr persönlicher Rentenanspruch ist geringer als wenn Sie Teile der Ansprüche auf Renten (sogenannte Anwartschaften) mit der Scheidung an Ihre frühere Ehefrau abtreten. Das ist im Grundsatz nachträglich nicht rückgängig zu machen. Der Ausgleich der Anwartschaften zwischen den Ehegatten ist auf Dauer angelegt und wirkt nach dem Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten weiter.
Nach dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich gibt es jedoch zwei Ausnahmen von dieser Regelung.
Der Versorgungsausgleich wird dann kurzfristig rückgängig gemacht, wenn der begünstigte frühere Ehegatte stirbt, bevor er tatsächlich Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten hat. Gegebenenfalls bereits vorgenommene Kürzungen der Zahlungen an die zum Ausgleich verpflichtete Person werden dieser dann im vollem Umfang erstattet.
Dieses Gesetz sieht weiterhin die Sonderregelung vor, für den Fall, dass die begünstigte Person vor ihrem Tod zwar bereits finanziell vom Versorgungsausgleich profitiert hat, der Gesamtwert aber zwei Jahresbeträge der Vollrente wegen Alters aus der allgemeinen Rentenversicherung (zum Zeitpunkt des Todes) aus dem erworbenen Anrecht nicht überstiegen hat."

Herr Lehmann bekommt auch eine Antwort von der Parlamentarischen Geschäftsführerin der CDU Fraktion im Landtag Brandenburg, Roswitha Schier.

"Vielen Dank für Ihr Schreiben an Herrn Minister Schönbohm vom 20. Juni 2008, welcher mir dieses der fachlichen Zuständigkeit halber zukommen ließ.
Leider kann ich Ihnen nur mitteilen, dass der von Ihnen beschriebene Sachverhalt nach der Prüfung der Ihrerseits zur Verfügung gestellten Informationen der geltenden Rechslage entspricht. Eine Änderung dieses Prinzips wäre politisch auch nicht durchsetzbar.
Diesem liegt zugrunde, dass Sie mit der Scheidung einen gewisen Teil Ihrer während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche abgetreten haben. Dies ist als Vesorgungsausgleich gemäß § 1587 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgeschrieben. Generell ist damit dieser (Teil-)Anspruch für Sie persönlich unwiderruflich verloren und besteht eigenständig bei der geschiedenen Frau als nunmehr deren eigener Rentenanspruch fort. Damit spielt es auch grundsätzlich keine Rolle für den jeweiligen Rentenanspruchinhaber, wann der jeweils andere verstirbt. Somit wäre Ihre ehemalige Frau auch nicht schlechter gestellt, wenn Sie vor ihr verstorben wären. Dies ist die unmittelbare Auswirkung der vollständigen rechtlichen Trennung der Rechtsverhältnisse zwischen den Ehepartnern. Beide Geschiedene gelten nach der Scheidung als rechtlich unabhängig. Deshalb wirken sich die (Status-)Änderungen bei der einen Person nicht mehr auf den anderen Geschiedenen aus.
Es besteht von der oben dargestellten Rechtslage jedoch eine Ausnahme für absolute Härtefälle. Dabei ist ein Ausgleich in der Form geschaffen, dass unerwartete Entwicklungen zu berücksichtigen sind. So ist unter anderem vorgesehen, dass der durch den Versorgungsausleich geminderte Rentenanspruch, wieder in Gänze erwächst, wenn der Ausgleichsempfänger vor einem Rentenbezug verstirbt oder die Rente weniger als 24 Monate in Anspruch genommen wurde. Hier tritt ausnahmsweise eine Schmälerung des Rentenanspruchs mangels tatsächlicher relevanter Auswirkung nach § 4 Abs. 1 und 2 Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz nicht ein.

Ob diese Ausnahme bei Ihnen gegeben ist, vermag ich aufgrund der Ihrerseits mitgeteilten Informationen nicht zu erkennen. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, zur Klärung Ihrer genauen Situation um Rechtsrat bei einem hierzu berufenen Rechtsanwalt nachzusuchen."

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=2663
Quelle: Büro gegen Altersdiskriminierung