28.06.2008 - von Dipl.-Phys. Helmut Gobsch
Vor dem Sozialgericht in Halle(Saale)fanden am 23.06.08
vier Verhandlungen wegen der Nichtanpassung der Renten in den Jahren 2004, 2005 und 2006 und wegen der viel zu geringen Anpassung der Rente 2007 statt. Otto Teufel vom ADG e.V. aus München hat mich während der vier Verhandlungen begleitet. Vor dem Sozialgericht Halle(Saale) folgende Erklärung abgegeben:
Erklärung
Die Nichtanpassung der Renten in den Jahren 2004, 2005 und 2006, sowie die viel zu geringe Anpassung 2007 verstoßen gegen das Grundgesetz und gegen die Rechtssprechung des BVerfG.
In der Entscheidung vom 26.07.2007 (1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07) hat das BVerfG ausgeführt:
„Die Rentenanpassung in Höhe des Inflationsausgleichs war auf die Jahre 2000 und 2001 begrenzt und wurde letztlich sogar nur im Jahr 2000 durchgeführt. Die Aussetzung der Rentenanpassung war auf die zum 1. Juli 2004 zu erfolgende Rentenanpassung beschränkt. Beide Maßnahmen bildeten lediglich zeitlich begrenzte, punktuelle Ausnahmen von dem ansonsten geltenden Grundsatz der jährlich an die Entwicklung der Arbeitseinkommen ausgerichteten Rentenanpassungen.“ (Rn. 57)
„Allerdings ist der Gesetzgeber bei Eingriffen in die Systematik der regelmäßigen Rentenanpassung verfassungsrechtlich gebunden. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung begründen die langfristigen Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen führen, ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen, zu denen auch die Vorschriften über die regelmäßige Rentenanpassung gehören. Zudem folgt aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten, die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berührenden Versicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen. Schließlich dürfen die Regelungen über die Rentenanpassung nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leer laufen.“
Damit hat das Bundesverfassungsgericht eindeutig festgestellt, dass mit der Rentennullrunde 2004 das Ende der zumutbaren Eingriffe bei den Rentenanpassungen erreicht ist.
Weiterhin führt das Bundesverfassungsgericht aus:
„Gesetzliche Maßnahmen, die der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung dienen, müssen allerdings von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig sein.“
Ein öffentliches Interesse kann schon deshalb nicht gegeben sein, weil
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