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Bundessozialgericht: Direktversicherung O.K..

10.05.2006 - von Otto W. Teufel

Das Bundessozialgericht entschied am 10.05.2006: Die Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes aus Versorgungsbezügen, sprich Direktversicherungen und Betriebsrenten - zur gesetzlichen Krankenversicherung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Grundgesetz.

§ 248 SGB V aF führte mit seiner Beschränkung auf nur eine Beitragshälfte aus den Versorgungsbezügen zu unausgewogenen Beitragseinnahmen der Krankenkassen im Verhältnis der Versichertengruppen zueinander. Die freiwillig Versicherten hätten stets die Beiträge nach dem vollen Beitragssatz allein tragen müssen. (RN17 bzw. 18)

Anmerkung von Otto Teufel von der Aktion demokratische Gemeinschaft: In der Mehrzahl erhalten freiwillig Versicherte Arbeitnehmer und bisher auch Rentner einen Zuschuss zur Krankenversicherung von ihrem Arbeitgeber bzw. bisher vom Rentenversicherungsträger, so dass diese Aussage überwiegend nicht richtig ist.

Az. B 12 RA 13/05 R
Az. B 12 RA 21/05 R
Az. B 12 RA 23/05 R

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=125
Quelle: www. ADG-ev

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08.05.2006: Presse verbreitet Unwahrheit über AGG
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04.05.2006: FAZ greift AGG an

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