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Vergütung nach Alter ist Altersdiskriminierung

22.08.2007 - von AGG blog

Das Arbeitsgericht Berlin hat am 22.08.2007 die tarifvertragliche Staffelung der Grundvergütung nach dem Lebensalter als eine unmittelbare, verbotene Diskriminierung wegen des Alters nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verurteilt.

Ein beim Land Berlin beschäftigter Kläger erhielt eine Grundvergütung, die auf Grund von § 27 des Bundesangestelltentarifvertrags iVm. dem Anwendungstarifvertrag des Landes Berlin nach Lebensaltersstufen gestaffelt war. Das Berliner Arbeitsgericht befand, dass § 27 Abs. 1 BAT als unzulässige Altersdiskriminierung gegen § 7 Absatz 2 AGG verstößt.

Eine Altersdiskriminierung liege vor, weil die Höhe des Lebensalters keinen unmittelbaren Bezug zur ausgeübten Tätigkeit des Klägers habe.
Ein Anspruch auf Gleichstellung mit den Meistbegünstigten folge aus § 8 Absatz 2 AGG.
Das Arbeitsgericht befand auch, dass für die Tarifvertragsparteien Vertrauensschutz bestehe, der eine Übergangsfrist verlange. Eine rückwirkende Unwirksamkeit der Vergütungsregelung würde sonst dazu führen, dass das Land Berlin mit enormen Mehrkosten belastet würde. Das Gericht gab dem Land Berlin eine Frist für eine tarifliche Neuregelung vor von sechs Monaten vor. Diese Frist beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.

Urteil v. 22.08.2007, Az. 86 Ca 1696/07