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Klage gegen McDonalds: Nicht älter als 35

25.01.2008 - von Klaus Bertelsmann, RA

Die Klage einer abgelehnten Bewerberin bei McDonald´s wird am
Montag, 28.1.2008, 11.45 Uhr
beim Arbeitsgericht Hamburg (Saal 206) verhandelt, Richter in dem Verfahren ist Herr Waskow, das Verfahren hat das Aktenzeichen 2 Ca 543/07.

Die Klägerin, 41 Jahre alt und schon länger arbeitssuchend, hatte sich auf ein bei der Arbeitsagentur ausliegendes und ausgehängtes Angebot für „Crew-Mitarbeiter für McDonald´s Deutschland Inc.“ beworben und eine Absage bekommen.
Das Problem: In dem Angebot war als Maximalalter 35 festgelegt.

Die Klägerin, Frau B., schon längere Zeit arbeitssuchend, reichte über ihren hamburger Anwalt, Dr. Klaus Bertelsmann, Klage beim Arbeitsgericht Hamburg ein. Bertelsmann hat eine Vielzahl von Gleichbehandlungsklagen auch vor dem Europäischen Gerichtshof geführt und ist Mitautor des Bremer Kommentars zum „Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG).

Er fordert für seine Mandantin wegen Altersdiskriminierung bei der Bewerbung eine Entschädigung von drei Monatsgehältern, wie sie im AGG § 15 II, festgelegt ist, von ca. € 3.900.-

Die Klägerin ist der Auffassung, wegen ihres Alters abgelehnt und diskriminiert worden zu sein. Sie stützt sich dabei auf das Stellenangebot mit der Nennung des Maximalalters 35, aber auch auf andere Indizien:

- Die Photos von Beschäftigten in der Selbstdarstellung von McDonald´s für Stellensuchende stellen einseitig ab auf junge Menschen,
- der internet-Fragebogen von McDonald´s beinhaltet Fragen, die sehr detailliert diskriminierungsanfällige Merkmale abfragen,
- in der Selbstdarstellung wird dargelegt, dass man jeden unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Religion integrieren will – das Lebensalter fehlt,
- auch andere über 35jährige sind ohne Begründung abgelehnt worden.

Nach Eingang der Klage, hat McDonald´s seine Anzeigen neu gestaltet: bei Alter steht nunmehr „16 bis 99“. Die Praxis aber hat sich nach Auffassung der Klägerin nicht geändert.

In der Klagerwiderung erklärt nun McDonald´s beim Gericht: Wir kannten dieses Stellenangebot und das Anforderungsprofil nicht, wir haben es nicht veranlasst, das muss wohl von den Arbeitsbehörden (Bundesagentur für Arbeit bzw. team.arbeit.hamburg) verursacht sein.

Dies hat Erstaunen ausgelöst – von allein wird das Arbeitsamt wohl kaum auf Anforderungen wie maximal 35 Jahre alt, keine Piercings, keine Tatoos gekommen sein.
Es wird spannend werden, was McDonald´s nun am Montag vortragen wird – und was später das Arbeitsamt zu dem Zustandekommen der eigenen Stellenangebote sagen wird.

RA Bertelsmann: „Altersdiskriminierung bei Einstellungen ist tägliche Praxis – nur sind die meisten Firmen seit dem Inkrafttreten des AGG (August 2006) nicht mehr so doof, Altersanforderungen schriftlich zu dokumentieren. Aber auch versehentliche ´Ausrutscher´ bestätigen nur, dass die alte diskriminierende Praxis auch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz weiterläuft.“

Nicht nur bei McDonald´s, auch bei Burger King („idealerweise 18-35“). Weitere Beispiele finden sich auf dieser Webseite, auf den Webseiten der Arbeitsagentur, bei Jobvermittlern, in den Tageszeitungen etc.

Mc Donald's streitet jegliche Form der Diskriminierung im Unternehmen ab und argumentiert mit Zahlen: Im Januar 2007 lag der Anteil der Arbeitnehmer, die älter als 35 Jahre waren, bei 34 Prozent, sagt ein Sprecher.

Quelle: RA Bertelsmann

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