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AGG auf Kündigungen anwendbar

05.02.2007 - von RAin Anna Tzali

Das Arbeitsgericht Osnabrück hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 05.02.2007 – 3 Ca 721/06) mit der Bereichsausnahme des AGGs hinsichtlich des Kündigungsschutzrechts befasst und § 2 Abs. 4 AGG für EU-rechtswidrig gehalten. Das Arbeitsgericht Osnabrück hat die Anwendung
des europarechtswidrigen § 2 Abs. 4 AGG verneint. Ebenso wie das ArbG Marburg geht das Osnabrücker Gericht davon aus, dass Kündigungen, die unter Verstoß gegen das Diskriminierungsverbots des AGG ausgesprochen werden unwirksam sind. Die dem Verfahren
zugrundeliegende Kündigung wurde daher trotz der vom Gesetzgeber im AGG eingeräumten Vorrangregelung für nationales Recht auf Diskriminierungsverstöße nach AGG überprüft.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer der Karmann GmbH in Osnabrück, der sich durch eine Regelung in einem Sozialplan diskriminiert sah. Der Arbeitgeber hatte bei der Sozialauswahl Altersgruppen
gebildet und vereinbart, dass ältere Arbeitnehmer quotiert entlassen werden sollten, um eine Überalterung der Belegschaft zu verhindern. Nach Ansicht des Gerichts werden damit ältere Arbeitnehmer entgegen § 7
Abs.1 AGG benachteiligt.

Die Sache liegt nun dem LAG Niedersachsen zur Entscheidung vor.

Der kritisierte § 2 Abs. 4 AGG veranlaßt unterschiedliche Entscheidungen der Instanzgerichte. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgereicht die
Un/Vereinbarkeit mit Europarecht behandeln wird.

Quelle: Mail an das Büro gg. Altersdiskriminierung

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