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Bald Gebühren für Sozialgerichtsverfahren?

29.05.2007 - von Otto W. Teufel

Der Bundesrat hat einen
Gesetzentwurf (16/1028) zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vorgelegt.

Der Entwurf sieht eine allgemeine
Verfahrensgebühr im
Unterliegensfall und eine besondere Verfahrensgebühr vor, die auch im Falle des Prozessgewinns zu entrichten wäre!

Die Gebührenhöhe soll sich nach dem Willen des Bundesrates nach der jeweiligen Instanz richten.

Als allgemeine Gebühr werden erstinstanzlich (Sozialgericht) 75 Euro angesetzt, für Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht 150 Euro und für Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht 225 Euro. Als Ziel des Entwurfs wird benannt, die Zahl der Klagen vor den Sozialgerichten zu vermindern.

Mit dieser Maßnahme sollen Kosten gespart werden. Anstatt sich darüber Gedanken zu machen, warum
es immer mehr Klagen gibt, versucht man über die Kosten, die Zahl der Klagen zu reduzieren.
Wie viele höchstrichterliche Urteile der letzten Zeit Urteile drastisch zeigen, sind wir in Deutschland aus Sicht der Arbeitnehmer und Rentner weit davon entfernt, ein demokratischer
Rechtsstaat zu sein.

Da ist es offensichtlich nur konsequent, wenn auch noch die letzten Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren, durch entsprechende Kosten erschwert bzw. unmöglich gemacht werden.

O. Teufel, ADG

Für eine probeweise Einführung "sozialverträglicher" Gerichtsgebühren bei den Sozialgerichten haben sich die Präsidenten der Landessozialgerichte ausgesprochen. Zum Abschluss ihrer Jahrestagung Mitte Mai schlugen sie eine Probezeit von fünf Jahren und eine Gebühr von 75 EUR in der ersten Instanz (Sozialgerichte) vor. Als Grund führten sie an, dass zu viele Klagen vor Sozialgerichten offensichtlich unbegründet und chancenlos seien.
Die vollständige Meldung vom 18. Mai lesen Sie unter http://www.forumsozialstation.de

Quelle: ADG Forum 10. Jahrgang , Ausgabe Nr. 2 Mai 2007