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AGG-Newsletter für ArbeitnehmerInnen

27.02.2007 - von Monika Rietze

1.
Aktueller Gesetzestext nach Gesetzesänderung per 2.12.2006 Bereits vor Unterzeichnung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten am
14.08.2006 war klar, dass der Gesetzgeber nachbessern wird.
Ungenauigkeiten und Widersprüche im Gesetzesinhalt sollten "ausgemerzt" werden. Versteckt im "Zweiten Gesetz zur Änderung des
Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze" vom 2.12.2006 sind im arbeitsrechtlichen Teil neben redaktionellen Korrekturen zwei zuvor erlaubte Benachteilungstatbestände wegen des Alters gestrichen. So lässt
der § 10 AGG jetzt weder eine Sonderregelung zur Berücksichtigung des Alters bei der Sozialauswahl (ehemals Nr. 6) zu, noch eine Vereinbarung
einer Unkündbarkeit von Beschäftigten bestimmten Alters (ehemals Nr. 7).


Der Hintergrund für diese Novellierung des § 10 AGG liegt darin, dass der Gesetzgeber in § 2 Abs. 4 AGG Kündigungen aus dem Anwendungsbereich herausgenommen hatte.

Der aktuelle Gesetzestext ist inzwischen im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/agg/index.html> eingestellt und kann von dort als HTML oder PDF heruntergeladen werden.

2.
Was sagt "Europa" zum Ausschluss von Kündigungen aus dem Anwendungsbereich des AGG?
Wie oben erwähnt, hat der deutsche Gesetzgeber in § 2 Abs. 4 AGG
bestimmt: "Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz." Mit dieser Regelung haben sich bereits eine Reihe von Juristinnen und Juristen befasst.
Bisher weit verbreitete Auffassung dazu ist, dass Deutschland mit dieser Regelung gegen EU-Recht verstößt.
Unter anderem deswegen, da die mit dem AGG umgesetzten EU-Richtlinien Entlassungsbedingungen eindeutig in den Geltungsbereich mit einbeziehen [für den arbeitsrechtlichen Teil:
2000/43 (Antirassismus-Richtlinie), 2000/78 (Rahmen-Richtlinie
Gleichbehandlung) und 2002/73 (Gender-Richtlinie)].
Zudem beinhaltete der § 611a Abs. 1 BGB - der die geschlechtsbezogene Benachteiligung regelte - Kündigungen im Anwendungsbereich des Benachteiligungsverbots.

Da die EU-Richtlinien auch die Verschlechterung einer Regelung zu
Ungunsten von Beschäftigten durch die Umsetzung in nationales Recht
untersagen,
zählen - was die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts betrifft - Kündigungen konsequenterweise zum Anwendungsbereich. Warum
sollten aber diesbezügliche Benachteiligungen nur für das Merkmal Geschlecht, nicht aber für die Merkmale Rasse, ethnische Herkunft,
Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität gelten?

Auch gab es zu einem Rechtsstreit aus dem Nachbarland Spanien
bereits ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das aufzeigt, dass auch für Kündigungen das AGG gelten kann (EuGH-Entscheidung vom 11.07.2006, Az C-13/05).
Sonia Chacón Navas hatte gegen ihre Kündigung geklagt, die sie während einer krankheitsbedingten Arbeitsunterbrechung erhielt. Der EuGH trennte klar zwischen Krankheit und Behinderung und
legte dar, dass das "Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung bei Entlassungen nach
(...) der Richtlinie 2000/78 .. der Entlassung wegen einer Behinderung entgegen (steht), die unter Berücksichtigung der Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung zu treffen, nicht
dadurch gerechtfertigt ist, dass die betreffende Person für die
Erfüllung der wesentlichen Funktionen ihres Arbeitsplatzes nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist." (Eine Übersetzung der Entscheidung siehe:
3928
8C19050013&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET>)

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass die Richtlinie dem deutschen
Kündigungsschutzrecht vorgeht; unabhängig davon, was der Gesetzgeber im AGG zu Kündigungen geregelt hat. Grundsätzlich gilt: Solange Deutschland Regelungen aus den EU-Richtlinien unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat, können sich Beschäftigte im Rechtsstreit auf die Bestimmungen der EU-Richtlinien berufen.

Wer mehr zu dem Themenfeld
"Kündigungen und AGG" lesen möchte, dem empfehle ich die Aufsätze von Prof. Dr. Wolfgang Däubler in der Zeitschrift für Betriebsratsmitglieder
"Arbeitsrecht im Betrieb", Ausgaben 12/2006, 1/2007 und 2/2007.

3.
Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main zum Mitbestimmungsrecht von Betriebsräten bei der Errichtung von Beschwerdestellen vom
23.10.2006 (Az 21 BV 690/06) Ein Betriebsrat forderte gegenüber seinem Arbeitgeber ein Mitbestimmungsrecht bei der Einrichtung und Besetzung
einer Beschwerdestelle gemäß § 13 AGG ein.

Der Arbeitgeber bestritt ein
Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG - Fragen der Ordnung des
Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb - und lehnte die Einsetzung einer Einigungsstelle ab.

Der Betriebsrat ging vor Gericht
und beantragte eben diese Einsetzung einer Einigungsstelle. Das Arbeitsgericht Frankfurt/Main stellte fest, dass die Errichtung einer Beschwerdestelle Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen kann und somit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Das
Arbeitsgericht entschied somit, dass der Antrag auf Einsetzung der
Einigungsstelle zulässig und begründet ist und folgte dem Antrag des mBetriebsrats.

Von Bedeutung war in diesem Fall, dass die Beschwerdestelle mit
weitreichenden Kompetenzen ausgestattet wurde - so z.B. zur Befragung von Zeuginnen und Zeugen. Anders mag ein Arbeitsgericht entscheiden,
wenn der Arbeitgeber eine Beschwerdestelle nur benennt.

Auch hier empfehle ich die Lektüre eines Aufsatzes in der Zeitschrift
"Arbeitsrecht im Betrieb" - in diesem Fall von Werner Mansholt und Astrid Cornelius in der Rubrik Rechtsprechung zur Mitbestimmung bei der Errichtung einer Beschwerdestelle in der Ausgabe 1/2007. Wer im Zusammenhang mit der o.g. Entscheidung auch etwas über die Überschneidung und Abgrenzung von Beschwerdeverfahren nach § 85 BetrVG und § 13 AGG lesen möchte, den verweise ich an eine Internet-Seite von

ver.di Bildung + Beratung:
http://www.verdi-bub.de/urteile/archiv/archivdb/aktuelles_urteil#goto0
http://www.verdi-bub.de/urteile/archiv/archivdb/aktuelles_urteil>.

4.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz als Regelungsinhalt im AGG Mit dem Inkrafttreten des AGG zum 18.08.2006 ist das
Beschäftigtenschutzgesetz - in der Langfassung: Gesetz zum Schutz der
Beschäftigten vor Sexueller Belästigung am Arbeitsplatz - vom 24.06.1994 außer Kraft getreten. Das AGG hat im Großen und Ganzen die Regelungen aus dem Beschäftigtenschutzgesetz aufgegriffen. Aber es gibt auch kleine Veränderungen gegenüber dem ehemaligen Gesetz. Nach dem AGG ist eine sexuelle Belästigung eine Benachteiligung, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Diese Definition zielt darauf ab, dass sexuelle Belästigung individuell verschieden empfunden werden kann - wenngleich auch zu berücksichtigen ist, wie das
sexuell bestimmte Verhalten aus objektiver Sicht zu verstehen ist

(vergleiche hierzu Nollert-Borasio, Christiane; Perreng, Martina, 2006: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Basiskommentar zu den
arbeitsrechtlichen Regelungen, Frankfurt/Main, S. 89 - AGG § 3 Rn 38).

Was also eine sexuelle Belästigung ist, kann sowohl durch das Empfinden des Opfers als auch durch einen objektiven Maßstab bestimmt werden. Wie der Begriff "objektiver Maßstab" gefüllt wird, wird die rechtliche Praxis zeigen.

In diesem Zusammenhang kündige ich die aktualisierte Fassung einer Handlungshilfe von ver.di an:

"Nicht mit mir! Zum Handeln
motiviert - Strategien gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz".

Diese von Dr. Regina Richter und mir verfasste Broschüre wird in kürze über die ver.di Bundesverwaltung in Berlin, den Bereich Frauen- und Gleichstellungspolitik, oder über die einzelnen ver.di Bezirke zu
erhalten sein. Zudem findet sich unter der Überschrift "AGG-Stichwort: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" auch ein Aufsatz zum Thema auf den
Internet-Seiten von ver.di Bildung + Beratung:

http://www.verdi-bub.de/p_tipps/archiv/agg_sexuelle_belaestigung>.

So, das war's für heute. Über reges Interesse, Spaß am Lesen und
Rückmeldungen freut sich
Monika Rietze, 22.02.2007
I

Quelle: monika.rietze@ari-adne.de

Weitere Artikel, nach dem Datum ihres Erscheinens geordnet, zum Thema Justiz:
26.02.2007: NRW: Faltblatt Altersdiskriminierung
25.02.2007: Das AGG-Geschäft blüht
23.02.2007: EU-Kommission überprüft AGG

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