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Neuer Anlauf für neues Teilzeitbefristungsgesetz

12.02.2007

Am 22.11.2005 hatte der EuGH das rotgrüne Gesetz zur Regelung von befristeten Arbeitsverträgen für ältere BürgerInnen gekippt, weil es gegen das europäischen Gemeinschaftsrecht verstößt.

Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ab dem 52. Lebensjahr nun doch noch mit befristeten Arbeitsverträgen und gelockertem Kündigungsschutz zu beglücken, gibt es nun einen neuen Gesetzentwurf.

Dieser sieht vor:

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses
das 52. Lebensjahr vollendet
hat und unmittelbar vor Beginn des
befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos
im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme
nach dem zweiten oder dritten Sozialgesetzbuch teilgenommen
hat.

Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.“

siehe dazu auch den Beitrag von Leo Meyer: Die Frage des Kündigungschutzes ist eine Frage der Demokratiezu finden unter:

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel/php?id=1489
Quelle: Newsletter Arbeits- und Lohnsteuerrecht 2/07

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12.02.2007: 1. frei zugänglicher AGG-Kommentar
05.02.2007: AGG auf Kündigungen anwendbar
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