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Justizministerium: AGG schützt vor Altersdiskriminierung

08.08.2006 - von Bundesjustizministerium + Hanne Schweitzer

Sehr geehrte Frau Schweitzer,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 22. März 2006, in dem Sie Frau Bundeskanzlerin aufgefordert haben, das Lebensalter als Gleichbehandlungskriterium in den neuen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Gleichbehandlungsrichtlinien aufzunehmen. Frau Bundeskanzlerin Dr. Merkel hat das Bundesministerium der Justiz gebeten, Ihnen zu antworten.

Zunächst möchte ich mich für die späte Antwort entschuldigen. Wegen dringender gesetzgeberischer Arbeiten und der Vielzahl der hier eingehenden Anfragen hat sich die Bearbeitung leider verzögert. Ich bitte dafür um Ihr Verständnis.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat mittlerweile, wie Sie vielleicht der Presse entnommen haben, am 7. Juli 2006 den Bundesrat passiert. Laut Artikel 4 des Gesetzes soll es am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Einen genauen Verkündungstermin kann ich Ihnen leider nicht mitteilen, da das Gesetz noch vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden muss. Damit ist jedoch in naher Zukunft zu rechnen.

[b]Als gute Quelle, um sich genau über den Inhalt des Allgemeinen Gleichbehandlungsgestzes zu informieren, kann ich Ihnen die entsprechenden Drucksachen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates empfehlen. Den Gesetzestext des AGG können Sie der Bundestags-Drucksache Nr. 16/1780, die zuletzt vorgenommenen Änderungen der Bundestags-Drucksache Nr.16/2022 und der Bundesrats-Drucksache Nr. 466/06 entnehmen. Die Drucksachen des Bundestages finden Sie auf der Homepage des Deutschen Bundestages
www.bundestag.de
unter "Dokumente" und "Drucksachen".
Die Bundesrats-Drucksache Nr. 466/06 befindet sich auf der Homepage des Bundesrates
www.bundesrat.de
unter "Parlamentsmaterialien".
[/b]
Was den von Ihnen geforderten Schutz alter Menschen gegen Benachteiligungen wegen ihres Lebensalters angeht, so ist dieser in dem nunmehr verabschiedeten AGG sowohl im Arbeitsrecht als auch - hier über die Vorgaben des EU-Rechts hinausgehend - im allgemeinen Zivilrecht vorgesehen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Hannah Wiedenfels
Bundesministerium der Justiz
Referat I B2 / I B3
Tel.: 01888 580 9142
Fax.: 01888 10 580 9142
wiedenfels-ha@bmj.bund.de

Das hört sich gut an, entspricht aber nicht so ganz dem, was im Gesetz steht. Altersdiskriminierung ist verboten im Bereich der Arbeitswelt und bei den privaten Versicherungen. So weit, so gut. Altersdiskriminierung ist aber NICHT verboten bei der Kredit- oder Hypothekenvergabe, bei der Gesundheitsversorgung, bei den Sozialleistungen, beim Ehrenamt, in der Werbung und bei der Weiterbildung. Da besteht noch ein erheblicher Nachholbedarf! Der im Gesetz tatsächlich vorhandene Schutz vor Altersdiskriminierung bei Massengeschäften ist obsolet. Wer eine Flasche Shampoo kauft, was ein typisches Massengeschäft ist, wurde auch ohne diese ach so weit über die Richtlinie hinausgehende Regelung nicht diskriminiert. H.S.

Link: http://www.bundestag.de
Quelle: Bundesjustizministerium

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