15.11.2005
Ältere Arbeitnehmer dürfen bei Kündigungen nicht benachteiligt werden. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf genügt allein die bald anstehende Rente älterer Beschäftigter nicht als Grund, sie als erste zu entlassen.
Eine 57jährige Buchhalterin hatte gegen ihre Kündigung geklagt. Zuvor hatte die Frau ihre deutlich jüngere Nachfolgerin eingearbeitet. "Schließlich steht man als Frau mit 57 doch kurz vor der Rente und die Übergangszeit können sie doch mit Arbeitslosengeld überbrücken", begründete der Chef die Entlassung.
Bloß weil ein Arbeitnehmer kurz vor der Rente steht, ist er deshalb nicht weniger schutzbedürftig, meinten die Richter. Ausserdem sie sie durch ihre lange Betriebszugehörigkeit geschützt.
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