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PDS zur 1. Lesung des ADG

20.01.2006 - von PDS

Das Antidiskriminierungsgesetz wird gebraucht, aber es muss auch wirklich vor Diskriminierung schützen! Zur morgigen ersten Lesung des Antidiskriminierungsgesetzes im Bundestag erklärt Bundesgeschäftsführer Rolf Kutzmutz: Positiv ist, dass nun - endlich - ein Entwurf des Antidiskriminierungsgesetzes (ADG) vorliegt. Versprochen war er ja schon Ende der vergangenen Legislaturperiode. Offenkundig war in den Reihen der Regierung doch erhebliche Überzeugungsarbeit notwendig, um überhaupt ein umfassendes zivilrechtliches ADG auf den Weg zu bringen. Daneben muss weiter daran gearbeitet werden, in jedem einzelnen Gesetz diskriminierende Vorschriften zu tilgen.

Positiv ist auch, dass der Entwurf in dem Sinne "umfassend" ist, als er viele von Diskriminierung betroffenen Personengruppen (bzw.Lebenssituationen) einbezieht. Von der EU vorgegeben ist praktisch nur, Diskriminierung wegen der Herkunft (ethnische Diskriminierung) zu verbieten. Es ist anerkennenswert, dass die Behindertenbewegung allen Versuchen widerstand, einzelne von Diskriminierung betroffene Gruppen gegen andere auszuspielen, so dass mit dem ADG nun Diskriminierung u.a. wegen des Geschlechts, des Alters, der Religion, der sexuellen Orientierung, der ethnischen Herkunft und auch wegen Behinderungen geahndet werden soll.

Dagegen regt sich heftiger Widerstand mächtiger Interessengruppen. Egal ob Haus- und Grundbesitzer-Verband, Versicherungskonzerne oder Arbeitgeberverbände - alle sehen gleichsam das Abendland bedroht, wenn dieses Gesetz in Kraft tritt. Selbst ein in vielen Fragen doch eher schwächlicher Gesetzentwurf ist ihnen zuviel.

Im von Rot-Grün vorgelegten Gesetz gibt es unzählige Ausnahmen, die dazu führen, dass Diskriminierungen weiterhin zugelassen bzw. hingenommen oder gar akzeptiert werden. Hier muss verhindert werden, dass diese Ausnahmen zu Regel werden können. Wenn wie in § 3 eine Ausnahme gerechtfertigt wird, wenn "ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel ... angemessen und erforderlich" sind, dann öffnet das der
Willkür Tür und Tor. Zumindest muss im Gesetz klargestellt werden, dass die Nachweispflicht für den "sachlichen Grund" der Ungleichbehandlung bei demjenigen liegt, der ihn geltend macht. Ähnliches gilt für die Definition der Gründe "zulässiger unterschiedlicher Behandlung" (§ 21). Auch hier muss es um eine klare und enge Definition statt windelweiche Formulierungen gehen.

Schließlich sind - alles in allem - die Schutzbestimmungen des Entwurfs viel zu vage. Zu unkonkret - um nicht zu sagen: gar nicht spürbar - bleiben Sanktionen, mit denen Zuwiderhandlungen (also Diskriminierungen) geahndet werden sollen. Wie die in Aussicht gestellten Schadensersatz-Ansprüche bemessen werden sollen, bleibt weitgehend unklar, zumal dann, wenn es um ideelle Schäden geht.

Das Antidiskriminierungsgesetz wird gebraucht, aber es muss auch wirklich vor Diskriminierung schützen! Mit dem morgen in den Bundestag eingebrachten Entwurf geht Rot-Grün einen ersten Schritt. Weitere müssen folgen.

Quelle: PDS-Pressedienst

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